Urteil des AG Kleve vom 25.05.1987

AG Kleve (ehemann, beerdigung, firma, vertrag, grabmal, grab, bestattung, streitwert, folge, tod)

Amtsgericht Kleve, 2 C 110/87
Datum:
25.05.1987
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 110/87
Schlagworte:
Vertragsauslegung
Normen:
BGB § 133; § 157
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.551,68 DM zu zahlen
nebst 4 % Zinsen seit dem 03.04.1987. Die weitergehende Klage wird
abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 15/100, die Beklagte trägt 85/100 der Kosten des
Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von
1.900,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Klägerin und ihr am 29.01.1986 verstorbener Ehemann schlossen am 26.03.1970
mit der Beklagten und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann einen notariellen
Vertrag, in dem es u.a. in Ziffer III. heißt:
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Sie - die Eheleute - verpflichten sich, die Übergeber - die Eheleute - auf ihre Kosten
standesgemäß beerdigen zu lassen, soweit die Sterbegelder hierzu nicht ausreichen
und die Grabstätten der Genannten stets in würdigem Zustand zu halten und zwar
mindestens 20 Jahre.
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Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Beklagte bereits nach dem Tode
des Ehemanns der Klägerin verpflichtet ist, die gesamten Kosten eines Doppelgrabes
und eines entsprechenden Grabmals zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.805,19 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit
Zustellung der Klage.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist im wesentlichen begründet.
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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der vollen
Kosten, die ihr aus Anlass des Todes ihres Ehemannes entstanden sind,
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soweit sie nicht durch Sterbegelder abgedeckt worden sind. Diese Kosten belaufen sich
unstreitig auf 1.551,68 DM. Die Verpflichtung folgt unmittelbar aus dem zwischen den
Parteien abgeschlossenen notariellen Vertrag. Danach ist die Beklagte verpflichtet, auf
ihre Kosten die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann standesgemäß beerdigen zu
lassen. Aus diesem Grunde ist die Beklagte nach dem Tode des Ehemannes der
Klägerin nicht nur verpflichtet, die auf ein Einzelgrab und ein entsprechend kleineres
Grabmal bezogenen Kosten zu tragen oder aber die Hälfte der der Klägerin für den
Einkauf des Doppelgrabes und des entsprechenden Grabmals entstandenen Kosten.
Sie ist vielmehr bereits jetzt verpflichtet, die gesamten Beerdigungskosten, soweit sie
nicht durch Sterbegelder abgedeckt waren, der Klägerin zu ersetzen. Als Kosten einer
standesgemäßen Beerdigung sind die Belastungen anzusehen, die eine Bestattung
verursacht, wie sie in den Kreisen des Verstorbenen üblich und Brauch ist und seinen
Verhältnissen entspricht. Am Niederrhein ist es üblich, in den Kreisen, zu denen die
Klägerin und ihr verstorbener Ehemann gehörte, dass zumindest die Eheleute in einem
gemeinsamen Grab beigesetzt werden. Dies hat zur Folge, das bereits beim Tod des
Erstversterbenden zumindest en Doppelgrab und ein entsprechendes Grabmal
erworben werden. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, so könnte eine
standesgemäße Beerdigung jedenfalls dann nicht durchgeführt werden, wenn der
Letztversterbende wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, beim Tode des
Erstversterbenden die Hälfte der Bestattungskosten zu tragen.
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Zu Recht weist die Klägerin auch darauf hin, dass die Art und Weise der Beerdigung
von ihr bestimmt werden konnte. Der finanzielle Rahmen war durch den notariellen
Vertrag dadurch abgesteckt, als darin eine standesgemäße Beerdigung vereinbart
worden war.
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Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
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Der der Firma I entstandene Verzugsschaden ist von der Beklagten nicht zu erstatten.
Zwischen der Beklagten und der Firma I bestanden keine
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vertraglichen Beziehungen. Wenn die Klägerin die Firma I beauftragte, so oblag es ihr
zunächst, die Kosten des Grabmals dort zu erledigen. Zumindest hätte sie von Anfang
an gegenüber der Beklagten in eigenem Namen die Kosten des Grabmals geltend
machen müssen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
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Streitwert: 1.805,19 DM.
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