Urteil des AG Kleve vom 25.09.2002

AG Kleve: verfahrenskosten, ratenzahlung, einkünfte, deckung, stundung, anteil, treuhänder, datum

Amtsgericht Kleve, 31 IK 8/02
Datum:
25.09.2002
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 IK 8/02
Tenor:
wird dem Schuldner ratenzahlungsfreie Stundung der Verfahrenskosten
für die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens im engeren
Sinn gem. §§ 27 ff. In-sO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung
bewilligt (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO), so-weit die Verfahrenskosten 70 Euro
übersteigen.
Im übrigen wird der Stundungsantrag zurückgewiesen.
monatliche (Netto-)einkünfte
1650 Euro
monatlich pfändbarer Betrag bei Unterhaltsverpflichtung für 2 Personen
entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO
@70[Betrag_Eingabe]
Euro
.
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G r ü n d e
2
Der Stundungsantrag ist zulässig und teilweise begründet.
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Der Schuldner ist eine natürliche Person und hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung
gestellt.
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Auch liegen die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr.1 und 3 InsO nach Angabe des
Schuldners
nicht
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Sein Vermögen reicht zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich
nicht
vollständig
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Die Bewilligung erfolgt allerdings nicht in voller Höhe der Verfahrenskosten, sondern
nur insoweit, als diese das von dem Schuldner einsetzbare Vermögen für die Kosten
übersteigen.
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Das einsetzbare Vermögen beläuft sich auf
70 Euro
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Dies folgt aus den Angaben des Schuldners.
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Die Stundung wird -sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen- einem Schuldner
gem. § 4a Satz 1 InsO bewilligt, wenn und soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht
ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken. Der Vermögensbegriff richtet sich
nach § 35 InsO, so dass auch der während des Insolvenzverfahrens anfallende
Vermögenszuwachs und somit u.a. die während dieses Zeitraums regelmäßig monatlich
anfallenden
pfändbaren
Tabelle zu § 850c ZPO (LG Münster ZInsO 2002,778) darunterfallen.
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Allerdings können die pfändbaren Einkünfte des Schuldners nur insoweit berücksichtigt
werden, wenn und soweit sie zur Deckung der Verfahrenskosten durch eine
Einmal
(LG Krefeld, Beschluss vom 19.04.2002, ZVI 2002,161).
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Zu einer Ratenzahlung im Rahmen der Stundungsbewilligung ist der Schuldner nämlich
nicht verpflichtet; § 4a InsO erwähnt die Möglichkeit eine Ratenzahlung nicht.
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Wenn demgegenüber § 4b InsO ausdrücklich Ratenzahlungen vorsieht, so findet diese
unterschiedliche gesetzliche Regelung ihre Begründung in den Besonderheiten der
einzelnen Verfahrensstadien. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zieht der
Treuhänder das pfändbare Einkommen zur Masse. Gemäß § 114 Abs. 3 InsO werden
z.B.Lohnpfändungen von Gläubigern spätestens einen Monat nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unwirksam und der gepfändete Betrag fließt in die Masse. Dies
bedeutet, der pfändbare Anteil der Einkünfte fließt ohnehin in die Masse.
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Im Rahmen des § 4a InsO besteht somit kein Anlass für eine Ratenzahlung, da auch
eine Stundungsbewilligung ohne Ratenzahlung zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen
für die Staatskasse führt, da die Verfahrenskosten gem. § 53 InsO
vorrangig
das
nach Insolvenzeröffnung
Einkünfte zu decken sind, selbst wenn dem Schuldner -auch teilweise - Kostenstundung
bewilligt worden ist (Grote: Die Entscheidung über den Antrag auf Kostenstundung nach
§ 4a InsO, ZInsO 2002,179).
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Vorliegend ergibt sich folgende Berechnung des für die Stundungsbewilligung zugrunde
zu legenden Schuldnervermögens:
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