Urteil des AG Kerpen vom 09.05.2005

AG Kerpen: treu und glauben, gleichbehandlung im unrecht, verwalter, stimmrecht, versammlung, wiederwahl, wichtiger grund, entlastung, genehmigung, verwaltung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Kerpen, 15 II 3/05
09.05.2005
Amtsgericht Kerpen
Abteilung 15
Beschluss
15 II 3/05
Der Anfechtungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden den Antragstellern auferlegt.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht
statt.
Die Antragsteller sind Mitglieder der WEG "X-Straße-2g" in Frechen. Die Antragsgegner zu
1 sind die übrigen Wohnungseigentümer. Zu ihnen gehört auch der Antragsgegner zu 2,
der zugleich Vorsitzender des Verwaltungsbeirates ist. Verwaltet wird die Gemeinschaft
seit 1990 von dem Antragsgegner zu 3.
Zumindest seit dem Jahr 1990 haben sich die Antragsteller wiederholt mit
Anfechtungsanträgen an das Gericht gewandt. Das Verhältnis des Antragstellers zu dem
Antragsgegner zu 3 ist seit Jahren gespannt (auch wenn der Antragsgegner zu 3 dies
inzwischen bestreiten mag). In diversen Verfahren haben der Antragsteller bzw. die
Antragsteller die Wiederwahl des Antragsgegners zu 3 zum Verwalter angefochten.
In dem Verfahren AG Kerpen 15 II 40/97 (= LG Köln 29 T 265/99 = OLG Köln 16 Wx 172/00)
hatte das Anfechtungsverfahren in der ersten Instanz Erfolg. In der zweiten Instanz wurde
der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen
ausgeführt, daß es zwar zu Ausfällen des Verwalters gegenüber dem Antragsteller
gekommen sei, diese jedoch vor dem Hintergrund des Verhaltens der Antragsteller zu
sehen seien, die ihrerseits den Verwalter verächtlich gemacht hätten und ihn mit
Formalbeleidigungen überzogen hätten (vgl. im einzelnen a.a.O. S. 3 ff. der Entscheidung).
Zu einer Sachentscheidung durch das OLG Köln (16 Wx 172/00) kam es seinerzeit nicht
mehr, weil während des noch laufenden Verfahrens die Zeit, für welche der Verwalter
bestellt worden war, abgelaufen war.
Mit dem Verfahren AG Kerpen 15 II 25/03 = LG Köln 29 T 3/04 = OLG Köln 16 Wx 191/04
(vgl. zur Entscheidung des OLG Köln hier Bl. 70 ff. GA, abgedruckt in NZM 2005, 149)
haben sich die Antragsteller erneut gegen die Wiederwahl des Antragsgegners zu 3
gewandt. Während das Anfechtungsverfahren in den ersten beiden Instanzen erfolglos war,
wurde durch das OLG Köln mit Beschluß vom 17.12.2004 festgestellt, daß die Wahl des
Antragsgegners zu 3 zum Verwalter nichtig ist. Gegen diese Entscheidung hat der
Antragsgegner erfolglos Gegenvorstellung erhoben (vgl. dazu den Beschluß des OLG Köln
vom 7.3.2005, Bl. 197 ff. GA). Weiter ist beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde
anhängig (vgl. die Begründung Bl. 111 ff. GA), die jedoch nach einer Mitteilung der
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Antragsteller mit Beschluß vom 6.4.2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (BVerfG, 1
BvR 558/05).
Nach der Entscheidung des OLG Köln ist von dem Antragsgegner zu 2 zu einer
Eigentümerversammlung eingeladen worden, die am 11.1.2005 im Hobbyraum der
Gemeinschaft stattfand. Auf der Versammlung wurden u.a. folgende Beschlüsse gefaßt
(vgl. Bl. 92 ff. GA):
Unter TOP 3 wurde der Antragsgegner zu 3 für die Zeit von der Beschlußfassung bis zum
31.3.2006 zum Verwalter bestellt und Fragen zum Verwaltervertrag geregelt.
Unter TOP 4 wurde eine Regelung zur "Sicherstellung der Administration" für den Zeitraum
vom 17.12.2004 (Tag der Beschlußfassung durch das OLG Köln) bis zum 11.1.2005
beschlossen.
Unter TOP 5 wurde schließlich der Verwaltungsbeirat legitimiert, den Verwaltervertrag mit
dem Antragsgegner zu 3 abzuschließen.
Mit einem Antrag vom 12.1.2005 wurden die Beschlüsse zu TOP 3, 4 und 5 angefochten.
Das Anfechtungsschreiben trägt im Kopf die Namen beider Antragsteller und wurde
ausschließlich vom Antragsteller unterzeichnet. In der Begründung benutzt der
Antragsteller den Plural ("Wir beantragen, ..."). Das Schreiben ging am 12.1.2005 bei
Gericht ein.
Nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, daß
die Anfechtung auch in ihrem Namen erfolge.
Die Antragsteller sind der Auffassung, daß die angefochtenen Beschlüsse nichtig bzw.
zumindest für ungültig zu erklären seien. Im wesentlichen meinen die Antragsteller dabei,
daß die Wiederwahl des Verwalters schon aufgrund der Entscheidung des OLG Köln vom
17.12.2004 nicht (mehr) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen könne. So sei der
Entscheidung des OLG Köln namentlich zu entnehmen, daß der Antragsgegner zu 3 in der
Vergangenheit versucht habe, sie - die Antragsteller - in Eigentümerversammlungen
"mundtot" zu machen. Dieses Fehlverhalten führe dazu, daß der Antragsgegner zu 3 für die
Gemeinschaft "nicht mehr wählbar" sei.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.1.2005 zu TOP 3, 4 und 5 für
nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie meinen, daß die Entscheidung des OLG Köln in der von den Antragstellern
favorisierten Auslegung praktisch einem "Berufsverbot" des Antragsgegners zu 3 für die
Eigentümergemeinschaft gleich komme. Dies sei nicht hinnehmbar. Außerdem genieße der
Antragsgegner zu 3 das Vertrauen der überwältigenden Mehrheit der Antragsgegner zu 1.
Auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 12.4.2005 wird Bezug genommen.
Der Antrag ist nicht begründet.
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Das Gericht sieht dabei keine Veranlassung der von dem Miteigentümer Schmoll
aufgeworfenen Frage nach der Prozeßfähigkeit des Antragstellers nachzugehen. So ist die
Prozeßfähigkeit zwar eine von Amts wegen zu prüfende Prozeß- bzw.
Verfahrensvoraussetzung. Prüfungen in dieser Richtung sind aber nur dann anzustellen,
wenn hinreichende Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Person vorhanden sind. Derartige
Zweifel sind hier offenkundig nicht gegeben.
Unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit des Verfahrens könnte allenfalls zu erwägen sein,
ob der Antragsteller überhaupt in der Lage war, zunächst alleine die Beschlüsse
anzufechten. Der Antragsteller ist nämlich zusammen mit seiner Ehefrau, die dem
Verfahren erst nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist beigetreten ist, als Miteigentümer im
Grundbuch eingetragen. Steht aber das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu,
so kann das Stimmrecht von ihnen nur einheitlich - und durch alle - ausgeübt werden (vgl.
Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rz. 42). Es spricht viel dafür, daß sich
dies im Bereich des Anfechtungsrechts in der Gestalt fortsetzt, daß die Anfechtung von
Beschlüssen auch nur durch alle Berechtigten - und nicht alleine durch einen - durchgeführt
werden kann (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 1991, 215; a.A. Wenzel, in: Sonderausgabe
des Staudinger zum WEG, 1997, Vor § 43 Rz. 80 und § 43 Rz. 43).
Für den vorliegenden Fall kann die Frage indessen offen bleiben. Denn die von der
Eigentümergemeinschaft gefaßten Beschlüsse sind nicht zu beanstanden. Sie sind daher
auf die Anfechtung hin nicht für ungültig zu erklären; erst recht sind die Beschlüsse nicht
nichtig.
Die Antragsteller greifen die gefaßten Beschlüsse aus drei unterschiedlichen Richtungen
an:
- Zunächst machen sie geltend, daß die Beschlüsse für ungültig zu erklären seien, weil
der Versammlungsort nicht geeignet gewesen sei.
- Weiter machen sie geltend, daß die Wahl des Antragsgegners zu 3 zum Verwalter im
Lichte der Rechtsprechung des OLG Köln aus dem Verfahren 16 Wx 191/04 (= NZM 2005,
149) keinen Bestand haben könne.
- Schließlich werden erneut "alte Vorwürfe" gegen den Antragsgegner zu 3 vorgebracht.
Bezüglich der Wahl des Versammlungsortes teilt das Gericht nicht die von den
Antragstellern geäußerten Bedenken. Auffällig ist dazu schon, daß die zahlreich in der
Sitzung vom 12.4.2005 erschienen Wohnungseigentümer (rund 20 Wohnungseigentümer
sind zu dem Termin erschienen) keinen Anlaß für Beanstandungen oder Beschwerden
sahen. Ohne Einschränkungen wurde der von dem Antragsgegner zu 3 gewählte Raum als
geeignet angesehen. Bereits diese Bekundungen der übrigen Antragsgegner sprechen
gegen den Vortrag der Antragstellerseite, daß der Hobbyraum ungeeignet für die Abhaltung
der Versammlung gewesen sei. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn die
Antragsteller machen gar nicht geltend, daß ihnen die Ausübung ihres Stimmrechtes durch
die Wahl Versammlungsraumes unzumutbar erschwert worden wäre. Persönlich waren
weder der Antragsteller noch die Antragstellerin zu der Eigentümerversammlung
gekommen. Für beide war nur einer ihrer Söhne am Versammlungsort erschienen. Aber
auch der Sohn der Antragsteller war nach ihrem Vortrag nicht zu dem Zweck erschienen,
dort das Stimmrecht für die Antragsteller auszuüben (wobei hier zunächst nicht weiter der
Frage nachgegangen werden soll, ob dies überhaupt zulässig gewesen wäre). Damit fehlt
es aber an der Betroffenheit in eigenen Rechten der Antragsteller. Wenn nämlich die
Antragsteller selbst gar nicht an der Versammlung - und sei es durch einen Vertreter -
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teilnehmen wollten, so können sie sich nicht über eine angebliche falsche Wahl des
Versammlungsortes beschweren. Derartige Auswahlmängel können nur die
Wohnungseigentümer erfolgreich vortragen, die durch die Wahl in ihren Rechten betroffen
sind.
Problematischer ist, ob der Antragsgegner zu 3 aufgrund seines Verhaltens anläßlich einer
Eigentümerversammlung vom 28.3.2003 nicht mehr zum Verwalter bestellt werden kann.
In dem bereits erwähnten Beschluß vom 17.12.2004 (16 Wx 191/04 = NZM 2005, 149) hat
das OLG Köln angenommen, daß der Antragsgegner zu 3 die Antragsteller mit einer
erkennbar vorbereiten Aktion um ihr Stimmrecht in der Eigentümerversammlung vom
28.3.2003 gebracht habe. Dieses Verhalten des Antragsgegners zu 3 soll zu einer
Nichtigkeit des damaligen Beschlusses führen. Weiter soll der Verstoß des Antragsgegners
zu 3 im Ergebnis dazu führen, daß "ein erneute Wiederwahl des Antragsgegners (zu 3)
schwerlich ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen dürfte" (vgl. a.a.O. auf S. 6 des
Entscheidungsumdrucks, hier Bl. 75 GA).
Das Gericht teilt diese Bedenken des OLG Köln im Ergebnis nicht.
Mit dem OLG Köln geht das Gericht allerdings davon aus, daß der Antragsgegner zu 3 mit
dem Verschicken der Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 28.3.2003 darauf
hätte hinweisen müssen, daß Abkömmlinge von Wohnungseigentümern nach der
Regelung in der Gemeinschaftsordnung nicht vertretungsberechtigt sind. Wenn nämlich in
der Vergangenheit - und sei es nur vereinzelt - derartige Vertretungen unbeanstandet
geblieben sein sollten, so hätte es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, hier im
Vorfeld der anstehenden Eigentümerversammlung einen Hinweis zu geben.
Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, daß der Antragsgegner zu 3 nach der
Eigentümerversammlung aus dem Jahre 2002 auf die Problematik angesprochen worden
war. Das OLG Köln hat sich dazu auf einen Vermerk des Antragsgegners gestützt, welchen
dieser auf dem Versammlungsprotokoll 2002 angebracht hatte. Danach wurde der
Antragsgegner nach der damaligen Versammlung von mehreren Wohnungseigentümern
auf die Vertretungsregelung in der Teilungserklärung hingewiesen.
Auch wenn der Antragsgegner zu 3 daher bereits vor der Versammlung vom März 2003
einen Hinweis hätte erteilen müssen, so kann in dem Unterlassen eines solchen Hinweises
nach Auffassung des Gerichts noch nicht der Auftakt dazu gesehen werden, daß die
Antragsteller bei der für das Jahr 2003 anstehenden Eigentümerversammlung um ihr
Stimmrecht gebracht werden sollten. Insbesondere fehlen konkrete Anhaltspunkte für die
Annahme, daß es der Antragsgegner zu 3 bewußt unterlassen hätte dieser Frage
nachzugehen, um die Antragsteller - bzw. ihren entsandten Vertreter - bei der nächsten
Eigentümerversammlung "auflaufen" zu lassen.
Der Antragsgegner zu 3 hätte weiter nach dem Erhalt des Faxes von den Antragstellern
(kurz vor der Eigentümerversammlung) eine Prüfung vornehmen müssen, wie auf der
Versammlung weiter vorzugehen war. Wenn nämlich die Antragsteller in dem Fax das
Erscheinen eines ihrer Söhne angekündigten, der auf der Versammlung für sie präsent sein
sollte, so hätte die Rechtslage von dem Antragsgegner zu 3 noch vor der Versammlung
geprüft werden müssen.
Nach Auffassung des OLG Köln hätte der Antragsgegner zu 3 bei der Prüfung der
Rechtslage dabei zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Sohn des Antragstellers als
ihr Vertreter in der Eigentümerversammlung hätte zugelassen werden müssen. Begründet
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hat das OLG Köln seine Auffassung mit dem Hinweis, daß dies seit Jahren (was im
Rechtsbeschwerdeverfahren als unstrittig zugrunde gelegt werden konnte) der
hergebrachten Übung in der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprochen habe (vgl. S.
4 der Entscheidung des OLG Köln vom 17.12.2004 mit Hinweis auf Weitnauer/Lüke, WEG,
9. Aufl., § 25 Rz. 16). Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben sei es nicht vereinbar,
wenn die Wohnungseigentümer über Jahre hinweg die von einer vereinbarten
Vertretungsregelung abweichende Praxis geduldet hätten und sie sich sodann "auf einmal"
zu einem Zeitpunkt auf die Klausel beriefen, zu welchem sich ein Wohnungseigentümer
nicht mehr rechtzeitig auf die Situation einstellen konnte (vgl. Lüke a.a.O.; ebenso auch
Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rz. 62). Indem der Sohn der
Antragsteller nicht als stimmberechtigt angesehen wurde, seien die Antragsteller
vorsätzlich um ihr Stimmrecht gebracht worden. Dieser Verstoß rechtfertige es, die
Nichtigkeit der damaligen Bestellung anzunehmen.
Dieser Rechtsauffassung kann sich das Gericht nicht anschließen (vgl. kritisch zu der
Frage, ob das - auch vorsätzliche - Beschneiden von Stimmrechten zur Nichtigkeit einer
Beschlußfassung führen kann auch Häublein, in: ZMR, 2004, 723 [730] re. Spalte).
Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß die Vertretung von Wohnungseigentümern in der
Teilungserklärung (bzw. Gemeinschaftsordnung) Beschränkungen unterworfen werden
kann. Dies wird ersichtlich auch von dem OLG Köln zu gesehen. Liegt eine wirksame
Beschränkung des Vertretungsrechts vor, so ist fraglich, welche Folgen dies im einzelnen
nach sich zieht.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1986 (Beschluß vom 11.11.1986 - V ZB 1/86 -, BGHZ
99, 90 = NJW 1987, 650 = JZ 1987, 465 m. Anm. Weitnauer) hat der BGH dazu
ausdrücklich offen gelassen, ob Ausnahmen von an sich wirksamen
Vertretungsbeschränkungen unter dem Blickwinkel von "Treu und Glauben" zugelassen
werden können. Der Leitsatz zu der Entscheidung lautet:
"Die in einer Teilungserklärung enthaltene Klausel, nach der Wohnungseigentümer
sich in der Eigentümerversammlung nur durch Ehegatten, einen Wohnungs- oder
Teileigentümer und den Verwalter derselben Wohnanlage vertreten lassen können, ist
grundsätzlich wirksam. Ob im Einzelfall Ausnahmen wegen Unzumutbarkeit nach Treu und
Glauben geboten sein können, bleibt offen."
Dies deckt sich mit den Ausführungen des V. Senats in der Entscheidung, in welcher
ausführlich dargelegt wird, daß derartige Stimmrechtsbeschränkungen grundsätzlich mit
der Vertragsfreiheit zu rechtfertigen sind.
Ohne nähere Begründung hat der BGH in einer späteren Entscheidung aus dem Jahre
1993 (Beschluß vom 29.1.1993 - V ZB 24/92 -, NJW 1993, 1329) wie folgt ausgeführt:
"Allerdings kann die Gemeinschaft unter Umständen nach Treu und Glauben gehalten
sein, auf der geregelten Vertretungsbeschränkung nicht zu bestehen (vgl. BGHZ 99, 90 (96)
= NJW 1987, 650 = LM § 8 WohnungseigentumsG Nr. 7). Unter welchen Voraussetzungen
das der Fall sein kann, bedarf hier indes keiner Entscheidung, da der Ehemann der Bet. zu
3 diese in den Versammlungen der Gemeinschaft vertritt."
Diese Bezugnahme des BGH auf den Beschluß aus dem Jahre 1986 ist von den dortigen
Ausführungen nicht gedeckt. Denn in der Entscheidung vom 11.11.1986 hat der BGH die
Rechtsfrage noch ausdrücklich offen gelassen. Es fehlt daher in der Entscheidung aus dem
Jahre 1993 auch an der erforderlichen juristischen Auseinandersetzung mit der
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Problematik, wenn der BGH - in einem obiter dictum - nun einfach postuliert, daß sich aus
Treu und Glauben Ausnahmen von einem Vertretungsverbot ableiten ließen.
Nach Auffassung des Gerichts können solche Ausnahmen von wirksamen
Vertretungsregelungen zumindest nicht mit dem Argument einer "jahrelangen Übung"
gerechtfertigt werden.
So entspricht es allgemeiner Meinung, daß Regelungen in einer Teilungserklärung nicht
durch eine jahrelange Übung außer Kraft gesetzt bzw. geändert werden können (vgl. nur
PfälzOLG Zweibrücken, Beschluß vom 24.8.1999 - 3 W 164/99 -, ZMR 1999, 853;
BayObLG, Beschluß vom 17.1.2000 - 2Z BR 99/99 -, ZMR 2000, 319; Beschluß vom
20.2.2003 - 2Z BR 136/02 -, ZMR 2003, 519; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.12.2003 -
I-3 Wx 118/03 -, ZMR 2004, 451 - obiter dictum -; LG Berlin, Beschluß vom 4.5.2001 - 85 T
364/00 -, ZMR 2003, 61; AG Hamburg-Wandsbek, Beschluß vom 20.1.2004 - 715 II 21/03 -,
ZMR 2004, 382).
Für Regelungen betreffend das Stimmrecht kann nach Auffassung des Gerichts nichts
anderes gelten. Sieht daher eine Teilungserklärung eine Beschränkung in der
Vertretungsmöglichkeit vor und ist diese Klausel wirksam, so kann die Bestimmung nicht
alleine deshalb unbeachtet bleiben, weil man die Regelung über Jahre hinweg nicht
praktiziert oder erst gar nicht zur Kenntnis genommen hat. Ein solches Ergebnis läßt sich
namentlich nicht mit dem Grundsatz von "Treu und Glauben" begründen. Dabei wird
nämlich verkannt, daß das Stimmrecht der übrigen Wohnungseigentümer in ihrem Gewicht
geschmälert wird, wenn an sich nicht stimmberechtigte Personen zur Abstimmung
zugelassen werden. Dies erscheint nicht vertretbar. Denn die Wohnungseigentümer haben
einen Anspruch darauf, daß die gültige Gemeinschaftsordnung auch eingehalten wird.
Damit ist im übrigen nicht gesagt, daß die Wohnungseigentümer, welche von der Berufung
auf die Teilungserklärung überrascht sein mögen, schutzlos gestellt werden müßten. Nach
Auffassung des Gericht kann der Lösungsweg nur nicht darin bestehen, einem Vertreter -
dem das Stimmrecht an sich versagt werden müßte - auf einmal ein Stimmrecht
zuzubilligen.
Vorzugswürdig erscheint es, daß auf der Versammlung sodann keine rechtmäßigen
Beschlüsse gefaßt werden können. Denn in der Tat muß es dem "überraschten
Wohnungseigentümer" ermöglicht werden, sich noch auf die neue Situation einzustellen.
Dies erfordert aber, daß in der anberaumten Versammlung keine Beschlüsse gefaßt
werden. Aber auch aus Sicht der übrigen Wohnungseigentümer ist dies die einzig
vertretbare juristische Antwort auf das Dilemma: Sollte nämlich - etwa mit der Stimme des
an sich ausgeschlossenen Vertreters - ein Mehrheitsbeschluß gefaßt werden, so könnte die
Minderheit mit Recht geltend machen, daß der Beschluß wegen eines Verstoßes gegen die
Teilungserklärung (auf Anfechtung hin) für unwirksam zu erklären ist. Anstatt daher dem
nicht berechtigten Vertreter ein Stimmrecht zuzubilligen, sollten die auf der Versammlung
gefaßten Beschlüsse auf eine entsprechende Anfechtung hin ausnahmslos für ungültig
erklärt werden. Bei dieser speziellen Situation hat es dabei nach Auffassung des Gerichts
nicht darauf anzukommen, ob sich der Stimmrechtsausschluß bei der Beschlußfassung
ausgewirkt hat, also eine Kausalität zwischen dem Rechtsverstoß und dem Beschluß
anzunehmen ist oder ausgeschlossen werden kann. Denn das Gebot der Fairneß gegeben
dem "überraschten Wohnungseigentümer" gebietet es, daß erst gar nicht mehr zu
Abstimmungen geschritten wird. In diesen Fällen ist es daher angezeigt, jenseits der
Nichtigkeit von Beschlüssen deren Ungültigkeit auf Anfechtung hin festzustellen, ohne daß
dazu Kausalitätserwägungen anzustellen wären (anders noch AG Kerpen, 15 II 25/03).
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Auf dieser Linie bewegt sich wohl auch die bereits oben zitierte Entscheidung des
BayObLG vom 20.2.2003 (ZMR 2003, 519). In dem dort zu entscheidenden Fall sah die
Teilungserklärung das Ruhen des Stimmrechts bei den Wohnungseigentümern vor, welche
mit fällen Zahlungsverpflichtungen mehr als einen Monat in Rückstand waren. Jahrelanger
Übung entsprechend wurden dazu in der Versammlung keine Feststellungen getroffen.
Das BayObLG hat daraus nicht etwa den Schluß gezogen, daß die Berufung auf die
Regelung nun treuwidrig sei, sondern zu Recht ausgeführt, daß es die unterbliebenen
Feststellungen zu den Zahlungsrückständen verbieten, überhaupt von einer
beschlußfähigen Versammlung auszugehen (vgl. a.a.O. unter II. 4b a.E. = S. 521 li. Spalte).
Alleine diese Reaktion der Rechtsordnung erscheint dem Gericht zu vernünftigen und
rechtskonformen Ergebnissen zu kommen: Wird daher ein Vertreter in einer Versammlung
unvermittelt und für ihn nicht vorhersehbar damit konfrontiert, daß er (entgegen jahrelanger
Übung) ein Stimmrecht nicht ausüben könne, so muß die Eigentümerversammlung
insgesamt "wiederholt" werden. Denn es ist weder dem Vertretenen zuzumuten, daß sein
Vertreter in der Eigentümerversammlung unvorhergesehen zurückgewiesen wird, noch ist
es den anderen Wohnungseigentümer zuzumuten, daß unter Mißachtung von Regelungen
aus der Teilungserklärung ein an sich nicht bestehendes Stimmrecht ausgeübt werden
kann.
Gegen die herrschende Meinung, welche in diesen Fällen ein Stimmrecht zubilligen will,
spricht weiter, daß der Verwalter dadurch gezwungen würde, praktisch sehenden Auges
gegen die Teilungserklärung zu verstoßen. Das Gericht hat dazu keinen Zweifel daran, daß
vielfach die Teilungserklärungen von den Betroffenen nicht zureichend zur Kenntnis
genommen werden. Mitunter finden sich dort Regelungen zur Frage der
Stimmrechtsausübung oder auch zur Frage der Protokollierung von Beschlüssen etc.
Kommt es in diesen Bereichen jahrelang zu Verstößen gegen den Buchstaben der
Teilungserklärung, so beruhen derartige Fehler häufig auf einer Unkenntnis der Beteiligten.
Nach Auffassung des Gerichts kann nicht überzeugend begründet werden, weshalb
bewußte Verstöße gegen die Teilungserklärung unbeachtlich bleiben sollten. Einen
solchen Verstoß kann weder die Gemeinschaft noch gar der Verwalter gestatten.
Weiter ist zu bedenken, daß der BGH mit der sog. "Jahrhundertentscheidung" vom
20.9.2000 (- V ZB 58/99 -, BGHZ 145, 158 = ZMR 2000, 771 = NJW 2000, 3500 = MDR
2000, 1367 = ZWE 2000, 518 = NZM 2000, 1184 = WE 2001, 4 = DWE 2000, 113) die
Bedeutung der Teilungserklärung besonders deutlich hervorgehoben hat. So sollen
namentlich Beschlüsse, durch welche die Teilungserklärung abgeändert werden soll,
nichtig sein (falls sie sich nicht auf eine sog. Öffnungsklausel zurückführen lassen). Hätten
daher die Wohnungseigentümer hier beschlossen, daß - abweichend von der Regelung in
der Teilungserklärung - generell auch Abkömmlinge vertretungsberechtigt sein sollen, so
unterliegt es überhaupt keinem Zweifel, daß ein derartiger Beschluß auf der Basis der
BGH-Entscheidung vom 20.9.2000 als nichtig angesehen müßte (da die Gemeinschaft
diesbezüglich über keine sog. "Öffnungsklausel" verfügt).
Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zu begründen, daß
die Gemeinschaft einerseits strikt an die Teilungserklärung gebunden sein soll (und
abweichende Beschlüsse dazu für nichtig erachtet werden sollen), andererseits aber
einfach punktuelle Eingriffe bei der Anwendung der Teilungserklärung statthaft sein sollen
und an sich ausgeschlossene Vertreter doch einfach als stimmberechtigt angesehen
werden könnten.
Richtig erscheint daher, daß dem Gebot von Treu und Glauben in der Weise Rechnung
getragen wird, daß die von der Berufung auf die Klausel überraschten
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Wohnungseigentümer praktisch eine Verschiebung der Versammlung erzwingen können
(was damals von dem Gericht in der Entscheidung vom 1.12.2003 - 15 II 25/03 - noch nicht
in der Schärfe gesehen wurde). Der richtige Weg zu Lösung des Konflikts hat also nicht
über die rechtswidrige Teilhabe der an sich nicht stimmberechtigten Wohnungseigentümer,
sondern über die ordnungsgemäße "Wiederholungsversammlung" zu gehen.
Nach Auffassung des Gericht ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, daß weder der
Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer (also den Antragsgegnern zu 1) noch dem
Verwalter (also dem Antragsgegner zu 3) vorgehalten werden kann, sie hätten den Sohn
des Antragstellers seinerzeit an der Eigentümerversammlung teilnehmen lassen müssen.
Damit scheidet nach Auffassung des Gerichts auch der Vorwurf aus, die Antragsteller seien
vorsätzlich in ihrem Stimmrecht verletzt worden. Denn bei richtiger Beurteilung der
Rechtslage stand den Antragstellern damals gar kein Stimmrecht zu, welches sie durch
ihren Sohn hätten ausüben lassen können.
Nach Auffassung des Gerichts wäre es daher alleine richtig gewesen, die Versammlung
abzubrechen und zu einer neuen Eigentümerversammlung einzuladen, falls es - was
inzwischen streitig geworden ist - zuvor jahrelanger Übung entsprochen haben sollte, daß
Abkömmlinge von Wohnungseigentümern bei den Eigentümerversammlungen teilnehmen
und dort auch abstimmen konnten.
Dabei spielt im übrigen auch keine Rolle, ob auf der Versammlung die Abkömmlinge von
anderen Wohnungseigentümern mit Stimmrecht zugelassen wurden.
Dabei wird nicht verkannt, daß die ungleiche Behandlung von Wohnungseigentümern
natürlich zu vermeiden ist. Es wäre daher auch in keiner Weise angängig, wenn sich
Wohnungseigentümer zum Teil unbeanstandet in Eigentümerversammlungen durch ihre
Abkömmlinge hätten vertreten lassen können, während dieses Recht anderen
Wohnungseigentümern - hier den Antragstellern - abgesprochen wurde.
Andererseits gehört es zu dem "Grundrepertoire" der Rechtsfindung, daß es keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung "im Unrecht gibt". Wenn sich daher andere
Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 28.3.2003 (oder auch früher) vertreten
ließen, so können die Antragsteller daraus nicht ihrerseits keinen Anspruch ableiten,
ebenfalls gegen die Teilungserklärung verstoßen zu dürfen. Daß es keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht gibt ist wiederholt von den Gerichten entschieden worden
(vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschluß vom 18.11.1997 - 2 Wx 61/97 -, ZMR 1998, 584
und Beschluß vom 4.2.2004 - 2 Wx 99/01 -, ZMR 2004, 454 [455]; BayObLG, Beschluß vom
14.2.2002 - 2Z BR 184/01 -, ZMR 2002, 536 und OLG Schleswig, Beschluß vom 2.9.2004 -
2 W 94/04 - derzeit wohl noch unveröffentlicht). Als Paradebeispiel sei an dieser Stelle nur
die Konstellation erwähnt, daß ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung (etwa
auf seinen Balkon vornimmt), die zunächst geduldet wird, ein anderer
Wohnungseigentümer dann eine ähnliche Veränderung vornimmt und er auf Beseitigung in
Anspruch genommen wird. Selbst bei derartigen Konstellationen, wo der Unrechtszustand
gleichsam "mit Händen greifbar ist" wird eine Gleichbehandlung im Unrecht abgelehnt (vgl.
den Beschluß des OLG Schleswig, ergangen zu einer baulichen Veränderung).
Dem Gericht leuchtet nicht ein, weshalb hier mit Blick auf die Stimmrechtsausübung eine
andere Grundlinie verfolgt werden müßte oder auch nur verfolgt werden könnte. Zutreffend
heißt es daher auch bei Merle (vgl. Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rz.
165):
"Der wesentliche Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, daß im Rahmen des
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werden muß. Differenzierungen, für die ein sachlicher Grund besteht, verstoßen dagegen
nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch ergibt sich kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht."
Weiter führt Merle am Ende der Randziffer aus:
"Verstößt ein Beschluß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, ist dieser nicht
nichtig, sondern lediglich anfechtbar."
Für das Verfahren, über welches das OLG zu entscheiden hatte, folgt daraus, daß der
Antragsteller aus der Ungleichbehandlung - wenn denn eine vorgelegen hätte (vgl. dazu
noch sogleich) - nicht das Recht für sich hätte in Anspruch nehmen können, sich durch
einen seinen Söhne vertreten zu lassen. Für ihr Stimmrecht war daher unerheblich, ob sich
auf der Eigentümerversammlung ein anderes Mitglied der Gemeinschaft durch einen
Abkömmling vertreten lassen konnte oder nicht.
Anders ausgedrückt: Wenn auf der Versammlung einem nicht stimmberechtigten
Abkömmling eines anderen Wohnungseigentümers zu Unrecht ein Stimmrecht eingeräumt
worden sein sollte, so hätte dies zwar Veranlassung für eine Anfechtung geben können.
Keinesfalls hätten die Antragsteller aber aus dem Gleichbehandlungsgebot einen
Anspruch darauf ableiten können, ihrerseits auch das Stimmrecht durch einen ihrer Söhne
ausüben zu können.
Damit ist aber im Ergebnis festzuhalten, daß die Antragsteller damals nicht rechtswidrig in
ihren Stimmrechten beeinträchtigt wurden. Denn sie hatten zu der Eigentümerversammlung
eine nicht vertretungsberechtigte Person geschickt. Angesichts der Regelung in der
Teilungserklärung durfte der Sohn nicht zu der Eigentümerversammlung zugelassen
werden.
Mit dem OLG Köln wäre allerdings zu beanstanden, wenn der Antragsgegner zu 3 - was
inzwischen streitig ist (vgl. das Schreiben des Antragsgegners zu 3 vom 11.4.2005 auf S. 3
= Bl. 271 GA) - die Abstimmung über die Frage, ob dem Vertreter der Antragsteller ein
Stimmrecht zugebilligt werden solle, mit Suggestivfrage eingeleitet haben sollte, ob "etwa"
einer der anwesenden Wohnungseigentümer für ein Stimmrecht des Sohnes sei.
Ob der Antragsgegner zu 3 wirklich eine solche Suggestivfrage gestellt hat, kann aber nach
Auffassung des Gerichts letztlich offen bleiben. Denn entscheidend bleibt nach Auffassung
des Gerichts, daß die Zurückweisung des Sohnes der Antragsteller unstreitig auf einen
Beschluß der Wohnungseigentümer zurückzuführen ist. Diese - und nicht der
Antragsgegner zu 3 - haben mit dem Beschluß entschieden, dem Sohn der Antragsteller in
der Eigentümerversammlung vom 28.3.2003 kein Stimmrecht zuzubilligen. Aufgrund der
oben dargestellten Erwägungen geht das Gericht auch davon aus, daß dieser Beschluß
inhaltlich richtig war (nur hätte die Versammlung insgesamt nicht mit Beschlüssen
fortgesetzt werden dürfen).
Diese Beschlußfassung der Gemeinschaft kann nicht mit einem Ausschluß durch den
Verwalter gleichgestellt werden.
Nach Auffassung des Gerichts verbietet sich dabei ein Vergleich mit Konstellationen, in
welchen ein Verwalter an der Gemeinschaft vorbei nach eigenem Gusto
Wohnungseigentümer in ihren Stimmrechten verletzt.
Wähl ein Verwalter zum Beispiel den Versammlungsort so, daß ein Wohnungseigentümer
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(z.B. aufgrund einer Gehbehinderung, vgl. OLG Köln, Beschluß vom 3.12.2003 - 16 Wx
216/03 -, ZMR 2004, 299) den Versammlungsort nicht erreichen kann, so führt dies in einer
viel tiefgreifenderen Weise zu einem Ausschluß von dem Stimmrecht, als dies hier der Fall
ist. Denn es macht einen entscheidenden Unterschied aus, ob ein Wohnungseigentümer
den Versammlungsort schon gar nicht erreichen kann oder ob ein Wohnungseigentümer
sein Anliegen - und sei es wie hier durch einen Stellvertreter - der Gemeinschaft
unterbreiten kann. Dies gilt erst recht, wenn sodann sogar über die maßgebliche Frage
noch in der Eigentümerversammlung eine Entscheidung herbeigeführt wird.
Nach Auffassung des Gerichts kann der Fall auch nicht mit demjenigen verglichen werden,
in welchem ein Wohnungseigentümer bewußt erst gar nicht zu einer
Eigentümerversammlung geladen wurde (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 19.6.2001 - 4 W
152/01 -, OLGReport Celle, 2001, 219 und Beschluß vom 15.1.2002 - 4 W 310/01 -,
OLGReport Celle 2002, 78; BayObLG, Beschluß vom 8.12.2004 - 2Z BR 199/04 -, WuM
2005, 145). In solchen Fällen spricht ohnehin viel dafür, daß schon gar nicht mehr von einer
"Eigentümerversammlung" gesprochen werden kann (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 64.
Aufl., § 24 WEG Rz. 5 a.E.).
In rechtlich erheblicher Weise unterscheiden sich die vorgenannten Fälle von der hier zu
beurteilenden Konstellation schon deshalb, weil bei der fehlerhaften Auswahl des
Versammlungsortes und erst recht bei der bewußten Nichtladung von
Wohnungseigentümern der Verwalter gleichsam selbstherrlich einzelne
Wohnungseigentümer ausschaltet, während es hier zu einer Mehrheitsentscheidung der
Gemeinschaft gekommen ist (die nach Auffassung des Gerichts inhaltlich nicht einmal zu
beanstanden ist, vgl. dazu ausführlich bereits oben).
Das Gericht verkennt dabei nicht, daß der Beschlußfassung der Gemeinschaft nach den
damaligen Feststellungen der Tatsacheninstanzen eine Suggestivfrage des
Antragsgegners zu 3 vorausgegangen sein soll. So soll - was erst jetzt streitig geworden ist
(vgl. das Schreiben des Antragsgegners zu 3 vom 11.4.2005 auf S. 3 = Bl. 271 GA) - von
ihm die Frage in den Raum gestellt worden sein, ob "etwa" einer der anwesenden
Miteigentümer dafür stimmen wollte, daß der Sohn der Antragsteller stimmberechtigt sei.
Hier liegt dann auch der Kern dessen, was dem Antragsgegner zu 3 als Verwalter im
Hinblick auf die Rechte der Antragsteller vorgeworfen werden kann: Denn mit seiner
Suggestivfrage hat (oder: hätte) er den Boden dafür bereitet, daß die übrigen
Wohnungseigentümer sodann mit großer Mehrheit den Antrag zurückgewiesen haben.
Ob es tatsächlich zu einer solchen Suggestivfrage gekommen ist, braucht nach Auffassung
des Gerichts nicht aufgeklärt zu werden. Denn dieser Vorgang könnte es nicht rechtfertigen,
eine erneute Bestellung des Antragsgegners zu 3 als unrechtmäßig anzusehen.
In erster Linie ist dabei zu bedenken, daß zwischen dem Antragsteller und dem
Antragsgegner zu 3 seit Jahren Animositäten bestehen (was der Antragsgegner jetzt
erfolglos zu bestreiten versucht). Der Antragsgegner zu 3 ist dabei seit langem massiven
(und nicht belegten) Vorwürfen des Antragstellers (etwa der Veruntreuung von
gemeinschaftlichen Geldern) ausgesetzt (worauf noch zurückzukommen ist). Auch wenn
die Suggestivfrage daher der Stimmungsmache gegen den bzw. die Antragsteller diente,
so bliebe dies doch angesichts des angespannten Verhältnisses zwischen dem
Antragsteller und dem Antragsgegner zu 3 ein Stück weit menschlich verständlich. Der Fall
kann daher auch nicht mit Konstellationen verglichen werden, in welchen ein Verwalter
beharrlich seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und er
daher für den einen oder mehrere Wohnungseigentümer nicht mehr zumutbar ist.
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Weiter ist von Bedeutung, daß zwischen den Beteiligten heute unstreitig sein dürfte, daß in
der Eigentümerversammlung vom 28.3.2003 keine Ungleichbehandlung von
Abkömmlingen der Wohnungseigentümer stattgefunden hat.
Aufgrund des damals unstreitigen Vorbringens der Beteiligten in dem Verfahren 15 II 25/03
(= LG Köln 29 T 3/04 = OLG Köln 16 Wx 191/04) ging das OLG Köln bei seiner
Entscheidung vom 17.12.2004 noch davon aus, daß es in der fraglichen
Eigentümerversammlung zu einer Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer
gekommen sei. Die Antragsteller hatten dazu vorgetragen, daß in der
Eigentümerversammlung zwar ihr Sohn von der Abgabe seiner Stimme ausgeschlossen
worden sei, der Sohn eines anderen Wohnungseigentümers aber mit Stimmrecht weiter an
der Versammlung hätte teilnehmen können.
Diese Behauptung der Antragsteller muß aus heutiger Sicht als unzutreffend angesehen
werden. So haben die Antragsgegner inzwischen dargelegt, daß der vermeintliche Sohn
der anderen Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits selbst als
Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen war. Diesem Vortrag sind die
Antragsteller nicht entgegengetreten. Durch Einsichtnahme in das Grundbuch ist der
Vortrag der Antragsgegnerseite auch erhärtet worden. Denn Herr P ist unter dem 29.7.2002
- und damit vor der Eigentümerversammlung vom 28.3.2003 - als Eigentümer eingetragen
worden (vgl. das Grundbuchblatt Frechen-Königsdorf, Bl. 1640). Da die Antragsteller in
dem vorliegenden Verfahren nicht konkretisiert haben, daß über "den Fall P" hinaus auch
noch andere (vermeintliche) Abkömmlinge von Wohnungseigentümern an der damaligen
Versammlung hätten teilnehmen dürfen, fehlt damit rückblickend die Grundlage für die
Annahme, die Antragsteller hätten "mundtot" gemacht werden sollen, während der
Antragsgegner bei anderen Wohnungseigentümern nicht so genau hingesehen habe.
Zu den bereits erwähnten Punkten kommt ein wichtiger Gesichtspunkt hinzu. So ist der
Antragsgegner zu 3 in der Eigentümerversammlung vom 11.1.2005 erneut mit einer
überwältigenden Mehrheit zum Verwalter bestellt worden. In der Sitzung beim Amtsgericht
in Kerpen waren am 12.4.2005 eine Vielzahl der Wohnungseigentümer (rund 20)
persönlich anwesend. Weitere Wohnungseigentümer ließen sich dort vertreten.
Durchgängig und ausnahmslos haben diese auf der Antragsgegnerseite stehenden
Wohnungseigentümer ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß der Antragsgegner zu 3
weiter seine Arbeit als Verwalter soll nachgehen können. Eine solche Demonstration der
Geschlossenheit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat der zuständige
Abteilungsrichter in der Zeit seiner richterlichen Tätigkeit noch nicht erlebt. Würde nun der
Beschluß über die Wiederwahl des Antragsgegners zu 3 für ungültig oder gar für nichtig
erklärt, so würde damit nachhaltig in die Rechte der Antragsgegner eingegriffen werden.
Nach Auffassung des Gerichts bedarf es ganz schwerwiegender Verstöße eines Verwalters
wenn dieser gegen eine derartige Mehrheit der Wohnungseigentümer durch eine
gerichtliche Entscheidung "in die Wüste" geschickt werden soll.
Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, daß die Antragsgegner zu 1 aufgrund des
Verhaltens der Antragsteller viel zu erdulden haben.
Damit kein Mißverständnis entsteht: Die Antragsteller machen von ihnen zustehenden
Rechten Gebrauch. Dies ist juristisch nicht zu beanstanden. Ebenfalls ist nicht zu
beanstanden, daß sie ihre Rechte extensiv in Anspruch nehmen. Damit müssen sich die
übrigen Wohnungseigentümer abfinden.
Gleichwohl würde man die soziale Wirklichkeit verkennen, wenn man nicht zur Kenntnis
nehmen würde, daß diese Wahrnehmung der Rechte durch die Antragsteller faktisch zu
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einer erheblichen Belastung für die übrigen Wohnungseigentümer geworden ist. Einzelne
Wohnungseigentümer haben dazu in dem gerichtlichen Verfahren schriftlich Stellung
bezogen und sich u.a. wie folgt geäußert:
"Seit Dezember 1977 besitze und bewohne ich in der Wohnanlage im Hause 2 G eine
Wohnung. Mittlerweile bin ich 80 Jahre alt und wünsche mir, daß endlich einmal die
Anfechtungsklagen von Herrn L3 eine Ende hätten. Wie schön wäre es, wenn Herr L3 - so
wie wir - persönlich zu den Versammlungen käme, um dort seine Einsprüche vorzutragen,
damit bereits im Vorfeld die Angelegenheiten besprochen werden könnten und nicht im seit
Jahrzehnten nach jeder Beschlußfassung eine Anfechtungsklage folgt, die letzten Endes
von uns Eigentümern bezahlt werden muß.
Wir werden durch die Fa. B vorbildlich verwaltet. Diese Beurteilung erlaube ich mir,
weil ich inzwischen mit Verwaltern in anderen Objekten traurige Erfahrungen machen
mußte.
Eine 98 %ige Wiederwahl der Firma B spricht doch m.E. für sich.
Auf der letzten Eigentümerversammlung äußerte sich eine Dame, die erst vor einigen
Jahren eine Wohnung erworben hat, daß sie niemals diese Wohnung gekauft hätte, wenn
sie von dem Voreigentümer über dieses Prozesse unterrichtet worden wäre.
Bitte, denken Sie bei der Rechtsprechung an unsere Eigentümergemeinschaft, die
sich alle Frieden wünschen."
(Vgl. die Stellungnahme der Antragsgegnerin Ruth Artmann, vom 27.3.2005, Bl. 210
GA.)
oder auch:
"Ich habe die Wohnung ... am 23.11.1977 erworben. Auch ich fühle mich durch die
Eheleute L3 im höchsten Maße persönlich belästigt, da diese seit Jahren die auf
Mehrheiten gestützten demokratischen Beschlüsse der übrigen Wohnungseigentümer
anfechten. Somit werden mir Jahr für Jahr Gerichtskosten und auch außergerichtliche
Kosten durch das Verhalten der Eheleute L3 aufgezwungen. Ich weise mit Nachdruck
darauf hin, daß ich in Ruhe und Frieden mit meinem Mann in meinem Eigentum leben
möchte, ohne ständige Streitigkeiten durch die Eheleute L3 hinnehmen zu müssen."
(Vgl. die Stellungnahme der Antragsgegnerin Hilda Wildt vom 4.4.2005, Bl. 215 GA.)
Weitere Äußerungen sind dazu in der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2005 gemacht
worden. In einer Vielzahl der Bemerkungen der erschienenen Wohnungseigentümer kam
zum Ausdruck, daß sie sich durch den Antragsteller (nicht: durch die Antragstellerin)
tyrannisiert vorkommen. Einer der Wohnungseigentümer sprach von einem "Terror",
welcher die Gemeinschaft durch den Antragsteller ausgesetzt sei.
Ergänzend sei dazu auf eine Liste Bezug genommen, welche der Vertreter der
Antragsteller in dem Verfahren (OLG Köln, 16 Wx 185/02) unter dem 20.1.2003 zur
Gerichtsakte gereicht hat. In dieser Liste sind die von den Antragstellern geführten WEG-
Verfahren zusammenstellt worden.
Die Liste baut sich wie folgt auf:
Abgeschlossene WEG-Antragsverfahren:
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Aufstellung,einer Sitzgruppe im Hof / Maßnahmeanfechtung:
204 II 60/90 AG Köln = 30 T 207/90 LG Köln = 16 Wx 65/91 OLG Köln = 30 T 131/91 LG
Köln = 16 Wx 53/92 OLG Köln
16 Wx 39/93 OLG Köln (Ablehnung der Richterin C
16 Wx 48/93 OLG Köln (Verbindung der Verfahren 204 II 60/90 und 204 II 125/91)
16 Wx 120/94 OLG Köln ((Ablehnung der Richterin C3 und Verbindung von zwei
Verfahren)
29 T 77/94 LG Köln / 29 T 323/97 + 29 T 324/97 + 29 T 325/97 LG Köln (Erinnerung gegen
den Kostenansatz)
Aufstellung einer Sitzgruppe im Hof / Beschlußanfechtung:
204 II 125/91 AG Köln = 30 T 172/92 LG Köln
Wohnungseigentümerversammlung 1991:
Anfechtung von 4 der 20 gefaßten Versammlungsbeschlüsse / Abberufung des Verwalters
204 II 126/91 AG Köln = 29 T 37/97 LG Köln = 16 Wx 185/97 OLG Köln =29 T 172/99 LG
Köln
Einsicht in Verwaltungsunterlagen:
204 II 220/91 AG Köln = 30 T 181/91 LG Köln
Instandsetzung der Fenster in der Wohnanlage:
15 II 52/93 AG Kerpen = 29 T 103/95 LG Köln = 16 Wx 219/97 OLG Köln
Wohnungseigentümerversammlung 1994:
Anfechtung von 4 der 10 gefaßten Versammlungsbeschlüsse / Abberufung des Verwalters
15 II 28/94 AG Kerpen (verbunden mit 15 II 29/94 AG Kerpen)
29 T 8/96 LG Köln (Ablehnung des Richters S = 16 Wx 303/96 OLG Köln
29 T 328/96 LG Köln (PKH-Beschwerde)
29 T 269/97 LG Köln (Ablehnung des Richters S
29 T 108/00 LG Köln (Beschwerde gegen die Sachentscheidung des Amtsgerichts)
Sanierung der Tiefgarage und Reinigung der Kanalisation:
15 II 108/94 AG Kerpen = 29 T 9/96 LG Köln = 16 Wx 144/96 OLG Köln =
29 T 231/96 LG Köln = 16 Wx 14/00 OLG Köln
Wohnungseigentümerversammlung 1995:
Anfechtung von 2 der 8 gefaßten Versammlungsbeschlüsse:
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15 II 27/95 AG Kerpen = 29 T 163/96 LG Köln = 16 Wx 206/96 OLG Köln =
29 T 306/96 LG Köln = 16 Wx 115/98 OLG Köln
29 T 404/98 LG Köln = 16 Wx 95/99 OLG Köln
PKH-Bewilligung: 20.5.1999 (29 T 404/98)
Wohnungseigentümerversammlung 1996:
Anfechtung von 7 der 17 gefaßten Versammlungsbeschlüsse:
15 II 28/96 AG Kerpen = 29 T 310/96 LG Köln = 16 Wx 283/97 OLG Köln
Wohnungseigentümerversammlung 1997:
Anfechtung von 5 der 12 gefaßten Versammlungsbeschlüsse / Abberufung des Verwalters:
15 II 40/97 AG Kerpen = 29 T 168/97 LG Köln = 16 Wx 284/97 OLG Köln =
29 T 265/99 LG Köln = 16 Wx 172/00 OLG Köln
Wohnungseigentümerversammlung 1998:
Anfechtung von 3 der 13 gefaßten Versammlungsbeschlüsse:
15 II 13/98 AG Kerpen = 29 T 13/01 LG Köln
Anhängige WEG-Antragsverfahren:
Wohnungseigentümerversammlung 1999:
Anfechtung von 3 der 9 gefaßten Versammlungsbeschlüsse / Verpflichtungsantrag
15 II 19/99 AG Kerpen = 29 T 76/01 LG Köln = 16 Wx 185/02 OLG Köln
1. Genehmigung der Jahresabrechnung 1998;
2. Entlastung des Verwaltungsbeirates für das Jahr 1998;
3. Installation von Außenbeleuchtungsanlagen mit Bewegungssensoren an den Eingängen
der vier Häuser X-Straßeb, 2c, 2d und 2f;
4. Verpflichtung des Verwalters, die Außenbeleuchtungsanlagen an den Eingängen der
zwei Häuser X-Straße und 2a entsprechend dem Versammlungsbeschluß der
Wohnungseigentümer zu ändern;
Stand des Verfahrens: Berichtigung des Eingangsvermerks durch das Landgericht.
Akteneinsicht. Beschwerdebegründung.
Wohnungseigentümerversammlung 2000:
Anfechtung-von 5 der 12 gefaßten Versammlungsbeschlüsse / Abberufung des Verwalters
15 II 16/00 AG Kerpen = 29 T 214/01 LG Köln
1. Genehmigung der Jahresabrechnung 1999;
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2. Entlastung des Verwaltungsbeirates für das Jahr 1999;
3. Entlastung des Verwalters für das Jahr 1999;
4. Errichtung einer Holzpergola über der Fläche des Müllcontainerplatzes;
5. Wiederwahl des Verwalters für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.3.2003,
6. Ermächtigung des Verwalters, die Antragsteller abzumahnen, nicht jährlich willkürlich die
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft anzufechten und die Anfechtungsverfahren nicht
über alle Instanzen zu betreiben;
Stand des Verfahrens: Mündliche Verhandlung vor dem AG Kerpen am 8.10.2002.
Entscheidung demnächst.
Wohnungseigentümerversammlung 2001:
Anfechtung von 5 der 10 gefaßten Versammlungsbeschlüsse:
15 II 32/01 AG Kerpen = 29 T 205/02 LG Köln
1. Genehmigung der Jahresabrechnung 2000;
2. Genehmigung des Wirtschaftsplans 2002;
3. Entlastung des Verwaltungsbeirates für das Jahr 2000;
4. Entlastung des Verwalters für das Jahr 2000;
5. Installation von acht Hausnummernbeleuchtungen,
PKH-Bewilligung nicht mehr beantragt.
Stand des Verfahrens:
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln am 9.1.2003. Demnächst
Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens.
Wohnungseigentümerversammlung 2002:
Anfechtung von 2 der 11 gefaßten Versammlungsbeschlüsse
15 II 23/02 AG Kerpen
1. Genehmigung der Jahresabrechnung 2001:
2. Entlastung des Verwaltungsbeirates für das Jahr 2001
PKH-Bewilligung nicht mehr beantragt.
Stand des Verfahrens: Beschluß des AG Kerpen vom 4.11.2002: Aussetzung des
Verfahrens bis zur Entscheidung des OLG Köln in der Sache 15 1119/99 AG Kerpen 29 T
76/01 LG Köln = 16 Wx 185/02 OLG Köln
Diese Liste ist - wie erwähnt - unter dem 20.1.2003 eingereicht worden und befindet sich
daher nicht "auf dem neuesten Stand".
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Die Anzahl der Verfahren, welche nach Kenntnis des Abteilungsrichters ausschließlich von
dem bzw. den Antragsteller/n geführt werden bzw. geführt worden sind, ist - wertfrei
gemeint - beeindruckend. Sie beeindruckt vor allem die übrigen Wohnungseigentümer,
welche hier als Antragsgegner zu 1 geführt werden. Denn sie wollen - was in den zitierten
schriftlichen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2005 deutlich
zum Ausdruck gekommen ist - "in Frieden" in der Gemeinschaft leben und ihre
Angelegenheiten betr. die WEG dabei von dem Antragsgegner zu 3 verwalten lassen. Aus
Sicht der übrigen Wohnungseigentümer wäre es unverständlich, wenn das Verhalten des
Antragsgegners zu 3 anläßlich der Eigentümerversammlung vom 28.3.2003 (unterstellt es
kam zu der "Suggestivfrage") für sie dazu führen würde, daß sie sich einen neuen
Verwalter suchen müßten, obwohl sie mit der Amtsführung des Antragsgegners zu 3
offenbar vollkommen zufrieden sind und keine Beanstandungen vorzubringen haben.
Auch wenn diese Zufriedenheit der übrigen Wohnungseigentümer keinen Freibrief für den
Antragsgegner zu 3 darstellen kann, so wäre es auch aus Sicht des Gerichts einigermaßen
unverständlich, wenn der Antragsgegner zu 3 nicht im Amt bleiben könnte. Denn das
Zerwürfnis, welches zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 3 besteht und
welches nach Auffassung des Gerichts die eigentliche Ursache für den ganzen Konflikt
darstellt, ist maßgeblich durch die vielen Verfahren herbeigeführt worden, welche der
Antragsteller sein nunmehr rund 15 Jahren gegen die Gemeinschaft betreibt. Diese
Ursache darf daher nach Auffassung des Gerichts auch bei der Bewertung des Vorgangs
rund um die Eigentümerversammlung vom 28.3.2003 nicht unberücksichtigt bleiben.
Bietet nun - wie dargelegt - das Verhalten des Antragsgegners zu 3 anläßlich der
Eigentümerversammlung vom 28.3.2003 keinen Grund dafür, ihn nicht wieder als Verwalter
zu wählen, so rechtfertigt sich die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 (Verwalterwahl)
auch nicht aus anderen Gründen.
Die Antragsteller haben dazu - wie schon in früheren Verfahren - eine Vielzahl von Punkten
aufgelistet, die gegen die Wiederwahl des Antragsgegners zu 3 sprechen sollen.
Problematisch bei dem Vortrag der Antragsteller ist dabei freilich, daß nicht unerhebliche
Teile dieses Vortrages in der Art von "Textblöcken" immer wieder unterbreitet werden.
So berufen sich die Antragsteller auf S. 5 des Schriftsatzes ihres Bevollmächtigten vom
4.4.2005 (hier Bl. 220 GA) etwa darauf, daß dem Antragsteller vom Antragsgegner zu 3 ein
Hausverbot für die Geschäftsräumlichkeiten erteilt worden sei.
Dieses Hausverbot ist allerdings "Schnee von gestern". Das Gericht hat dazu in einem
Beschluß vom 25.11.2002 (15 II 16/00) u.a. ausgeführt:
"Unbegründet ist die Anfechtung der Hausgeldabrechnung für den Zeitraum vom 1.1.
bis 31.12.1999. Dazu wird zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluß vom 3.7.2001
(vgl. Bl. 268 ff. GA) Bezug genommen, mit welchem für diesen Anfechtungsantrag die
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen wurde. Auch unter Berücksichtigung
des Vorbringens aus dem Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung rechtfertigt
sich kein anderes Ergebnis. Dabei fällt auf, daß die Antragsteller wegen des Vorwurfs,
einer angeblich verweigerten Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, im
wesentlichen auf Vorgänge zurückgreifen, welche rund 10 Jahre zurückliegen (vgl. Bl. 394
ff. GA). Demgegenüber ist gerichtsbekannt, daß es in der jüngeren Vergangenheit
durchaus zu ernst zu nehmenden Angeboten auf Einsichtnahme in die
Verwaltungsunterlagen gekommen ist. Dazu wird Bezug genommen auf die Ausführungen
des Gerichts in dem Verfahren 15 II 13/98 (vgl. dort auf S. 2 f. des Beschlusses vom
184
185
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188
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28.12.2000)."
An diesen Ausführungen hält das Gericht fest. Es steht schon seit Jahren "kein Hausverbot"
mehr zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner zu 3 in Rede. Gleichwohl
hindert dies die Antragsteller nicht, sich immer wieder auf diesen Punkt zu stützen (was die
Arbeit des Gerichts nicht gerade erleichtert).
Gerichtsbekannt ist freilich auch, daß die Argumentation inzwischen insofern eine neue
Seite bekommen hat, als die Antragsteller - was durchaus diskutiert werden kann - geltend
machen, daß ihnen nicht mehr zugemutet werden könne, die Unterlagen in den
Geschäftsräumlichkeiten des Antragsgegners zu 3 einsehen zu müssen. Auch dazu hat
das Gericht in der bereits erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 2002 Stellung bezogen.
Dort ist dazu weiter ausgeführt worden:
"Weiter können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, daß ihnen die
Einsichtnahme nicht in den Räumen des Verwalters zugemutet werden könne. Das Gericht
verkennt dabei nicht, daß seit Jahren erhebliche Spannungen zwischen dem Antragsteller
und dem Verwalter bestehen. Indessen erscheint es dem Gericht gleichwohl für den bzw.
die Antragsteller noch zumutbar, die Unterlagen in dem Büro des Verwalters einzusehen.
Dies um so mehr, als es dabei nicht zwingend zu einem persönlichen Kontakt zwischen
dem bzw. den Antragsteller(n) und dem Verwalter kommen muß."
Soweit dem Gericht bekannt, ist dieser Punkt bisher weder von dem LG Köln noch von dem
OLG Köln anders beurteilt worden (wobei angesichts der Vielzahl der Verfahren hier nicht
ganz ausgeschlossen werden kann, daß hier eine davon abweichende Stellungnahme
eines der erwähnten Gerichte übersehen worden sein könnte). Das Gericht hält daher auch
insofern an seiner Rechtsauffassung fest.
Mit dem erwähnten Vorwurf der Antragsteller betreffend die angebliche Beschneidung ihres
Einsichtsrechts steht in unmittelbarem Zusammenhang, daß der Antragsteller in der
Vergangenheit von dem Antragsgegner zu 3 nicht gerade mit "Glacéhandschuhen"
angefaßt worden ist. So ist es in der Tat unstreitig zu Bemerkungen des Antragsgegners
gegenüber dem Antragsteller gekommen, die als ausfallend bezeichnet werden müssen.
Dies hat - wie erwähnt - schon unterschiedlichen Entscheidungen des AG Kerpen und des
LG Köln geführt (Verfahren AG Kerpen 15 II 40/97 = LG Köln 29 T 265/99). In einem
Beschluß vom 25.11.2002 (Verfahren 15 II 16/00) hat das AG Kerpen sodann aber
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es an seiner Rechtsauffassung in diesem Punkt
nicht mehr festhält und mit dem LG Köln davon auszugehen ist, daß die
Unbeherrschtheiten des Antragsgegners zu 3 gegenüber dem Antragsteller vor dem
Hintergrund der wechselseitigen Angriffe keinen Grund abgeben, der gegen eine
Wiederwahl des Antragsgegners zu 3 spricht. An dieser Einschätzung hat sich nichts
geändert.
Weiter hat der Antragsteller dem Antragsgegner zu 3 bereits in dem Verfahren 15 II 25/03
vorgeworfen, zu Unrecht Entnahmen vom Gemeinschaftskonto gemacht zu haben und
Gelder sogar veruntreut zu haben. Auch dieser Punkt wird in dem Schriftsatz des
Antragstellervertreters vom 4.4.2005 (dort auf S. 6 = Bl. 221 GA) wieder aufgegriffen. Auch
dazu hat das Gericht jedoch bereits Ausführungen gemacht. In dem Beschluß vom
1.12.2003 heißt es dazu:
"Die Antragsteller haben zur Begründung vorgetragen, der Antragsgegner zu 2 habe
Gelder veruntreut, indem er Anwaltskosten von dem Gemeinschaftskonto beglichen habe.
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Diese Behauptung der Antragsteller ist nicht substantiiert genug vorgetragen worden.
So berufen sich die Antragsteller auf eine Entscheidung des BayObLG vom 19.9.2001 (2Z
BR BR 98/01 = ZMR 2002, 141). In dem dortigen Fall lag die Besonderheit vor, daß der
Verwalter als Geschäftsführer einer Verwaltungsgesellschaft Kosten unter
Inanspruchnahme eines Gemeinschaftskonto beglichen hatten, die ihm bzw. der
Verwaltungs-GmbH vom Gericht auferlegt worden waren. Die von den Antragstellern
zitierte Entscheidung wäre daher nur dann übertragbar, wenn im einzelnen vorgetragen
worden wäre, in welchem (bzw. welchen) Verfahren dem Antragsgegner zu 2 die Kosten
des Verfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten - auferlegt wurden und in
welchem Umfang diese Kosten sodann nicht (wie geschuldet) von ihm persönlich, sondern
unter Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Gelder beglichen wurden.
An einem solchen Vortrag fehlt es indessen vollständig. So haben die Antragsteller
lediglich vorgetragen, in welcher Höhe nach ihrer Auffassung in den Jahren von 1990 bis
2002 in die Abrechnungen Anwaltskosten eingeflossen bzw. dort "versteckt" worden sein
sollen. Darlegungen dazu, daß diese Kosten aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen
von dem Antragsgegner persönlich hätten getragen werden müssen, fehlen vollkommen.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller (vgl. den Schriftsatz vom 26.9.2003 auf S. 6 =
Bl. 78 GA) ist auch nicht etwa im Wege der Amtsermittlung aufzuklären, welche Beträge
von dem Antragsgegner zu 2 für welche Verfahren ausgegeben wurden und ob dem
Antragsgegner zu 2 in diesen Verfahren möglicherweise selbst die Kosten auferlegt
wurden. Dabei ist zu bedenken, daß WEG-Verfahren zu den sog. "echten Streitverfahren"
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören. Es ist daher grundsätzlich Sache der Beteiligten,
den für die Entscheidung relevanten Verfahrensstoff zusammenzutragen. Hinzu kommt,
daß die Antragsteller hier ohnehin an den meisten Verfahren beteiligt waren, die zu Kosten
auf Seiten der WEG geführt haben. Es müßte den Antragstellern daher möglich sein, zu
den jeweils getroffenen Kostenentscheidungen Ausführungen zu machen. Weiter ist zu
bedenken, daß der Vortrag der Antragsteller in der Tat viel zu unsubstantiiert geblieben ist,
als daß Nachforschungen seitens des Gerichts anzustellen wären. Gerichtsbekannt ist
weiter, daß der Antragsgegner zu 2 - anders als in den 90er Jahren - durchaus bereit ist,
den Antragstellern Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren (vgl. dazu auch die
Ausführungen des Gerichts in dem Verfahren 15 II 16/00). Weshalb diese Angebote nicht
"ernst zu nehmen seien" (vgl. Bl. 84 GA) erschließt sich dem Gericht nicht, ist auch nicht
dargelegt worden. Selbst wenn man dazu weiter unterstellt, daß etwaige Fragen zu den
Belegen bzw. den Vorgängen "nur im persönlichen Gespräch mit dem Verwalter geklärt
werden (könnten)" (vgl. Bl. 84 f. GA), so würde dies eben die Antragsteller nicht der Mühe
entheben, erst einmal die Belege zu prüfen und ihre Fragen zusammenzustellen. In jedem
Fall müssen sich folglich die Antragsteller erst der Mühe unterziehen, die Unterlagen zu
prüfen und die angeblichen Veruntreuungen durch den Verwalter im einzelnen darzulegen.
Sie können nicht davon ausgehen, daß diese Arbeit im Wege der Amtsermittlung durch das
Gericht übernommen wird, zumal es sich um Vorgänge handelt, die über viele Jahre
hinweg in die Vergangenheit greifen und längst durch Jahresabrechnungen abgeschlossen
sind.
Eine Amtsermittlung können die Antragsteller dabei auch nicht mit dem Hinweis
verlangen, daß ihnen eine Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen unzumutbar sei
(vgl. S. 12 des Schriftsatzes vom 26.9.2003 = Bl. 84 GA). Dabei müssen sich die
Antragsteller - oder zumindest der Antragsteller - auch vorhalten lassen, daß das schlechte
Klima, welches zwischen ihm und dem Verwalter herrscht, nicht alleine auf verbalen
Fehlgriffen des Verwalters beruht. Dazu hat das LG Köln in dem Verfahren 29 T 265/99 (=
Beschwerdeentscheidung zu dem Verfahren AG Kerpen, 15 II 40/97) Ausführungen
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gemacht, auf welche hier Bezug genommen werden soll. Einen weiteren Beleg bietet dafür
im übrigen auch das vorliegende Verfahren. So ist oben bereits dargelegt worden, daß die
Entscheidung des BayObLG vom 19.9.2001 von einer Konstellation ausgeht, die hier -
soweit ersichtlich - nicht gegeben ist. Wenn die Antragsteller dem Antragsgegner
gleichwohl ohne ihren Vortrag zu substantiieren eine Veruntreuung von gemeinschaftlichen
Geldern vorwerfen, kann dies ohne weiteres als "starker Tobac" bezeichnet werden.
Greifen die Antragsteller aber den Antragsgegner in dieser Weise an, so können sie auch
ihrerseits nicht erwarten, mit "Glacéhandschuhen" angefaßt zu werden.
Die Antragsteller können dem Antragsgegner zu 2 auch nicht vorhalten, er habe durch
die Inanspruchnahme von in Düsseldorf ansässigen Anwälten erhebliche
Kostensteigerungen verursacht. Denn grundsätzlich erfolgt die Abrechnung der
Anwaltskosten nach der BRAGO. Differenzen in Bezug auf die Abrechnung können sich
daher allenfalls unter dem Aspekt von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern ergeben.
Sollten dabei durch die Beauftragung von in Düsseldorf ansässigen Anwälten Mehrkosten
entstanden sein - dies ist von den Antragstellern wiederum nicht substantiiert vorgetragen
worden -, so wären diese jedenfalls nicht beträchtlich. Ein wichtiger Grund, der gegen eine
Wiederwahl des Antragsgegners zu 2 sprechen könnte, kann darin jedenfalls nicht erblickt
werden."
Auch an diesen Ausführungen, die nach der Kenntnis des Gerichts vom LG Köln geteilt
werden, wird festgehalten. Erwähnt sei daher hier nur, daß die Antragsteller im
vorliegenden Verfahren ihren Vortrag keineswegs substantiierter unterbreitet haben. Dazu
hätten sie aber schon aufgrund der oben erneut wiedergegebenen Ausführungen gemäß
Beschluß vom 1.12.2003 durchaus Veranlassung gehabt.
Weiter werfen die Antragsteller dem Antragsgegner zu 3 zum wiederholten Male vor, die
übrigen Wohnungseigentümer nicht zureichend über Willenserklärungen bzw.
Zustellungen zu unterrichten. Auch dazu finden sich bereits Ausführungen in dem
Beschluß vom 1.12.2003. Dort heißt es dazu:
"Nicht substantiiert ist weiter der Vortrag, der Antragsgegner unterrichte die
Wohnungseigentümer seit Jahren nicht in gehörigem Maß über den Gang von gerichtlichen
Verfahren. Sollte dies zutreffen, so dürfte ein solcher Verstoß im übrigen kaum von den
Antragstellern geltend gemacht werden können. Denn durch die Schlechterfüllung des
Verwaltervertrages wären ihre Rechte schon deshalb nicht betroffen, da - soweit ersichtlich
- an allen Verfahren die Antragsteller als solche (also als Antragsteller) oder aber als
Antragsgegner unmittelbar beteiligt waren. Eine mangelhafte Unterrichtung der übrigen
Wohnungseigentümer müßte nach Auffassung des Gerichts daher von den 'übergangenen'
Wohnungseigentümern geltend gemacht werden."
Für die Frage der Wiederwahl des Antragsgegners zu 3 ersichtlich unerheblich ist, ob die
Eigentümerversammlung vom 28.3.2003 "willkürlich und eigenmächtig" um fünf Tage
verkürzt wurde (vgl. den Schriftsatz vom 4.4.2005 auf S. 6 zu e) = Bl. 221 GA). Denn dies
würde einer Wiederwahl in keinem Fall entgegenstehen.
Vollkommen unsubstantiiert ist weiter die Behauptung der Antragsteller, der Antragsgegner
zu 3 komme seit Jahren nicht mehr seiner Verpflichtung nach, die Wohnanlage in
vorgeschriebenen Zeitabständen zusammen mit Mitgliedern des Verwaltungsbeirats zu
begehen (vgl. Bl. 221 unten GA).
Zum wiederholten Mal werfen die Antragsteller dem Antragsgegner zu 3 auch vor, daß er
sich unzulässig in der Wohnanlage als Makler betätige. Auch dazu hat das Gericht in dem
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bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom 1.12.2003 wie folgt Stellung genommen. Dort
heißt es dazu:
"Gegen die Wiederwahl kann auch nicht angeführt werden, daß der Antragsgegner zu
2 gegebenenfalls als Makler für die im Objekt belegenen Wohnungen tätig wird. Eine
solche Tätigkeit wird nicht generell für unzulässig gehalten. So hat der BGH unlängst noch
entschieden, daß WEG-Verwalter nicht als "Verwalter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
WoVermittG" anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.3.2003 - III ZR 299/02 -, ZMR 2003,
431) und ihm daher durchaus ein Courtageanspruch zustehen kann. Problematisch kann
die Rechtslage daher allenfalls dann werden, wenn der Verwalter zugleich gemäß § 12
WEG für die Zustimmung zur Veräußerung zuständig ist. Aber selbst in einem solchen Fall
wäre die Tätigkeit als Makler nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Merle, in:
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 12 Rz. 21 m.w. Nachw.). Gegen die Wiederwahl
eines in dieser Weise tätig werdenden Verwalters könnte daher allenfalls vorgebracht
werden, daß er in einzelnen Fällen entgegen dem Interesse Veräußerungen zugestimmt
hat, um die Courtage zu verdienen. Für einen solche Annahme fehlt es aber an jeglichem
Vortrag. So haben die Antragsteller nicht vorgebracht, wann der Antragsgegner unter
Mißachtung von Belangen der Gemeinschaft welcher Veräußerung zugestimmt haben soll
und welcher Schaden dadurch möglicherweise der Gemeinschaft entstanden sein sollte.
Weiter kann die Wiederwahl natürlich nicht mit dem Argument beanstandet werden,
der Antragsgegner habe einem Wohnungseigentümer zu Unrecht Maklergebühren in
Rechnung gestellt und sich geweigert, die entrichteten Maklergebühren zurückzuzahlen.
Dabei wird verkannt, daß die Verwaltung nach §§ 20 ff. WEG gerade von der Tätigkeit
eines Maklers zu trennen ist (vgl. die erwähnte BGH-Entscheidung). Selbst wenn daher der
(unsubstantiiert gebliebene) Vortrag der Antragsteller zutreffen sollte, wäre dies im
Verhältnis zwischen dem Antragsgegner zu 2 und dem betroffenen Wohnungseigentümer
zu klären, nicht aber im Wege der Anfechtung des Beschlusses zur Wiederwahl des
Verwalters."
Auch daran hält das Gericht fest. Dem Antragsgegner zu 3 kann daher auch nicht (vgl. den
Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 4.4.2005 auf S. 7 unter lit. h) vorgeworfen
werden, er "leugne wahrheitswidrig" seine Betätigung als Makler in der Wohnanlage.
Dem Antragsgegner kann auch nicht vorgehalten werden, er habe "unzulässig vom Konto
der Eigentümergemeinschaft immer wieder Beträge auf sein Privatkonto überwiesen" (vgl.
den erwähnten Schriftsatz auf S. 7 unter lit. i). Auffallend ist dabei, daß die Antragsteller
gleichzeitig mitteilen, daß der Antragsgegner eine "Überprüfung dieser Vorgang durch die
Antragsteller ... verhindert (habe)" (vgl. Bl. 222 GA). Damit räumen die Antragsteller aber im
Grunde ein, daß sie die ehrenrührige Behauptung, der Antragsgegner zu 3 vergreife sich
an dem Geld der Gemeinschaft, in keiner Weise erhärten können. Vollkommen
unsubstantiiert ist dann auch die unter lit. l) in dem erwähnten Schriftsatz aufgestellte
Behauptung, der Antragsgegner zu 3 habe "schon in den Jahren 1991, 1992 und 1993
Gelder der Gemeinschaft
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Stützung dieser Behauptung fehlt es an jeglichem Sachvortrag der Antragsteller.
Dem Antragsgegner kann auch nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, er habe die
Rechte der Antragsteller in der im August 2003 einberufenen Eigentümerversammlung
verletzt. Richtig ist dabei allerdings, daß die Einberufung dieser Eigentümerversammlung
zu beanstanden war, weil sie innerhalb der Schulferien des Landes NRW stattfinden sollte.
Denn der Verwaltervertrag sieht vor, daß innerhalb der Schulferien keine
Eigentümerversammlungen abgehalten werden sollten (vgl. im einzelnen das Verfahren 15
II 61/03).
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Ist nach alledem die erneute Bestellung des Antragsgegners zu 3 nicht zu beanstanden, so
sind auch die Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 5 rechtmäßig.
Unter TOP 4 wurde eine "Übergangsregelung" getroffen, durch welche - nach der
Entscheidung des OLG Köln vom 17.12.2004 - die Administration sichergestellt werden
sollte. Dabei wurde ersichtlich davon ausgegangen, daß der Antragsgegner zu 3 bis zu der
Entscheidung des OLG Köln als "faktischer Verwalter" anzusehen war. Mit dem Beschluß
sollte eine Regelung bis zu der erneuten Beschlußfassung (vom 11.1.2005) getroffen
werden, was aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden ist.
Weiter bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu
TOP 5, durch welchen der Beirat ermächtigt wurde, den Verwaltervertrag mit dem
Antragsgegner zu 3 abschließen. Dabei ist auch zu bedenken, daß der Antragsgegner zu 3
bereits rund 15 Jahre die Verwaltung führt und daher auf den Wohnungseigentümern
bekannte Verträge zurückgegriffen werden kann.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß das Gericht davon Abstand genommen
hat, noch die Schriftsätze jeweils zur Stellungnahme zuzuleiten, die nicht Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren. Für die Entscheidung dieses Verfahren hat sich in den
Schriftsätzen kein erhebliches Vorbringen (für diese Instanz) mehr befunden. Auch unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs wäre es daher reine Förmelei gewesen, wenn erst
noch jeweils Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Es entsprach billigem Ermessen, den Antragstellern als den Unterlegenen die
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Eine Erstattung von außergerichtlich angefallenen Kosten wird nicht angeordnet (vgl. auch
§ 47 Satz 2 WEG).
Geschäftswert nach § 48 WEG: 10.000 e