Urteil des AG Kerpen vom 28.11.2003

AG Kerpen: entlastung, verwalter, anfechtung, zusammenarbeit, materielles recht, rechtliches gehör, meinung, wohnung, stimmrecht, wiederwahl

Amtsgericht Kerpen, 15 II 54/03
Datum:
28.11.2003
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 15
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 II 54/03
Tenor:
Der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 17.7.2003
wird zu TOP 4 für ungültig erklärt, soweit damit der Verwalterin
Entlastung erteilt wurde. Weiter wird der Beschluß zu TOP 7 für ungültig
erklärt.
Im übrigen wird der Anfechtungsantrag zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden den Wohnungseigentümern nach ihren
Miteigentumsanteilen auferlegt. Im übrigen findet eine Kostenerstattung
nicht statt.
G R Ü N D E :
1
Der Antragsteller und die Antragsgegner bilden die WEG M in L, die von der weiteren
Beteiligten verwaltet wird.
2
Unter dem 4.4.2000 faßten die Wohnungseigentümer mehrheitlich unter dem
Tagesordnungspunkt (TOP) "Sonstiges" folgenden Beschluß (vgl. Bl. 24 GA):
3
"Die anwesenden Eigentümer beschließen einstimmig, daß ab sofort jede
Eigentümerversammlung beschlußfähig ist, wenn die einwöchige Einladungsfrist
eingehalten wurde, dies ohne Rücksicht auf anwesende oder durch Vollmacht
vertretene Miteigentumsanteile."
4
Zu der Eigentümerversammlung vom 17.7.2003 wurde unter dem 4.7.2003 eingeladen
(vgl. Bl. 15 GA).
5
Die Einladung erfolgte dabei unter anderem an Herrn T als Zwangsverwalter für die
Wohnung, welche im Eigentum von Herrn S stand. Termin zur Zwangsversteigerung
stand dabei am 9.7.2003 an. Durch Einsichtnahme in das Grundbuch wurde festgestellt,
daß Herr C am 16.7.2003 durch Zuschlag Eigentümer des zunächst Herrn S
zustehenden Miteigentumsanteils (verbunden mit dem Sondereigentum an der
Wohnung Nr. 20) wurde.
6
Auf der Eigentümerversammlung waren nach der Zählung der Verwaltung zunächst
2.619, später 3.397/10.000stel Miteigentumsanteile (MEA) anwesend bzw. vertreten.
7
Der Antragsteller ficht alle auf der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse an
und trägt dazu im wesentlichen vor, daß die Versammlung nicht beschlußfähig gewesen
sei. Weiter meint er, daß die Anfechtung deshalb begründet sei, weil möglicherweise ein
Nichtwohnungseigentümer (bzgl. der Wohnung S )eingeladen worden sei.
8
Er beantragt,
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alle auf der Eigentümerversammlung vom 17.7.2003 gefaßten Beschlüsse für
unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegner beantragen,
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den Antrag zurückzuweisen.
12
Der Antrag ist nur zum Teil begründet.
13
Die Beschlüsse sind nicht schon deshalb samt und sonders aufzuheben, weil die
Eigentümerversammlung beschlußunfähig gewesen wäre.
14
Gemäß § 25 Abs. 3 WEG kommt es für die Beschlußfähigkeit einer
Eigentümerversammlung grundsätzlich darauf an, ob die erschienenen
Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der MEA vertreten. Gemessen daran wäre
nicht von einer Beschlußfähigkeit auszugehen.
15
Allerdings ist in der Rechtsprechung und der Literatur unstrittig, daß die Vorschrift des §
25 Abs. 3 WEG nicht zwingend ist. Durch eine Vereinbarung, die insbesondere in der
Teilungserklärung (bzw. Gemeinschaftsordnung) enthalten sein kann, kann eine von §
25 Abs. 3 WEG abweichende Regelung getroffen werden. Unstrittig kann die Regelung
des § 25 Abs. 3 WEG weiter auch durch einen Beschluß abgeändert werden, wenn eine
entsprechende Beschlußkompetenz gegeben ist.
16
Umstritten ist alleine, ob ein solcher Mehrheitsbeschluß auch dann wirksam gefaßt
werden kann, wenn die Teilungserklärung - wie hier - keine Öffnungsklausel enthält.
Nach Auffassung des BGH soll ein solcher Beschluß sodann nichtig sein (vgl. Beschluß
vom 20.9.2000, ZMR 2000, 771; ebenso Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., §
25 Rz. 88 m.w. Nachw.).
17
Diese Auffassung des BGH wird von dem hier zur Entscheidung berufenen Gericht nach
wie vor für unzutreffend gehalten (vgl. Beschluß vom 18.7.2002 - 15 II 18/02 = NZM
2002, 989 = NJW-RR 2003, 6 = ZMR 2003, 73). An diesen Ausführungen wird
festgehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Unterrichtung der
Beteiligten über die Rechtsauffassung des Gerichts wird diesem Beschluß eine
geschwärzte Abschrift des Beschlusses vom 18.7.2002 in Kopie beigefügt.
18
Alleine aus dem Fehlen einer sog. "Öffnungsklausel" kann daher nicht geschlossen
werden, daß der Beschluß vom 4.4.2000 (zur Beschlußfähigkeit der Gemeinschaft) als
nichtig anzusehen wäre.
19
Weiter ist der Beschluß nicht deshalb nichtig, weil er entgegen § 23 Abs. 2 WEG nicht
zureichend angekündigt und er sodann unter "Sonstiges" behandelt und gefaßt wurde.
Ein solcher Mangel führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit eines
Beschlusses (vgl. nur Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rz. 88 m.w.
Nachw.).
20
Auch inhaltlich stellt der Beschluß keinen so gravierenden Verstoß gegen die
Rechtsordnung dar, als daß seine Nichtigkeit angenommen werden müßte. Dazu ist
bereits darauf hingewiesen worden, daß die Regelung in § 25 Abs. 3 WEG abdingbar
ist. Insbesondere können die Wohnungseigentümer vereinbaren, daß jede
Eigentümerversammlung als beschlußfähig angesehen werden soll (vgl. Merle, in:
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rz. 84 m.w. Nachw.).
21
Als Zwischenergebnis ist somit aber festzuhalten, daß der Beschluß der Gemeinschaft,
der am 4.4.2000 unter "Sonstiges" gefaßt wurde, nicht als nichtig anzusehen ist. Da er
unstreitig nicht angefochten und nicht für unwirksam erklärt wurde, ist die
Eigentümerversammlung vom 17.7.2003 als beschlußfähig anzusehen. Der von dem
Antragsteller erhobene Einwand der mangelnden Beschlußfähigkeit greift daher im
Ergebnis nicht durch.
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Keinen Erfolg hat auch der Einwand des Antragstellers, es sei möglicherweise ein
Nichteigentümer zu der Versammlung eingeladen worden. Denn im Zeitpunkt der
Versendung der Einladung (4.7.) stand die Wohnung des Miteigentümers S unstreitig
unter Zwangsverwaltung, so daß zu Recht der Zwangsverwalter eingeladen wurde.
23
Unerheblich ist sodann aber auch, daß noch vor der Durchführung der
Eigentümerversammlung Herr C durch Zuschlagsbeschluß Eigentümer der Wohnung
von Herrn S wurde. Denn es sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß die Verwaltung
über diese Rechtsänderung vor der Durchführung der Eigentümerversammlung
Kenntnis erhalten hätte. Umstände dafür, daß Herrn C noch rechtzeitig über die bereits
einen Tag nach dem Zuschlagsbeschluß liegende Eigentümerversammlung hätte
informiert werden können, sind nicht ersichtlich oder dargetan worden.
24
Weiter kommt es letztlich auch nicht darauf ob, daß seitens der Verwaltung aufgrund der
vom Zwangsverwalter erteilten Ermächtigung bei der Abstimmung für den (gar nicht
mehr berechtigten) "Miteigentümer" S das Stimmrecht ausgeübt wurde. Denn alle
Beschlußfassungen erfolgten "einstimmig" im Sinne des gestellten Antrages. Selbst
wenn daher im einzelnen Fall zu Unrecht die auf die Eigentumseinheit von Herrn S
entfallenden Stimmen mitgezählt worden sein sollten, so hätte sich offensichtlich nicht
auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt.
25
Die angefochtenen Beschlüsse verstoßen indessen teilweise gegen materielles Recht
und sind deshalb für unwirksam zu erklären.
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Fehlerhaft ist dabei zunächst, daß der Verwaltung Entlastung erteilt wurde. Das Gericht
hält insofern an seiner Ansicht fest, daß die Gewährung von Entlastung, auf welche kein
Anspruch besteht, grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. AG
Kerpen, Beschluß vom 18.12.1996, ZMR 1998, 376 [378]). Der BGH hat demgegenüber
mit Beschluß vom 17.7.2003 (ZMR 2003, 750 - dort auch mit Nachweisen zur
Gegenmeinung, vgl. a.a.O. auf S. 752 -) und (sogar für den ausgeschiedenen Verwalter)
27
mit Beschluß vom 25.9.2003 (ZMR 2003, 942) entschieden, daß eine Entlastung nur
dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen soll, "wenn Ansprüche gegen
den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß
besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten" (vgl. den zweiten Leitsatz
des Beschlusses vom 17.7.2003).
Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, daß die Entlastung als Korrelat für die
Rechenschaftsverpflichtung des Verwalters zu verstehen sei. Mit der Entlastung könne
zudem eine "weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Verwalter" gesichert
werden. Da auch die Wohnungseigentümer auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit
mit dem Verwalter angewiesen seien, dürfe die Beschlußfassung über die Entlastung
nicht auf die Frage reduziert werden, ob die Gemeinschaft durch den Beschluß
Ansprüche gegen den Verwalter verlieren könne. Unerheblich sei dabei auch, daß der
Mehrzahl der Wohnungseigentümer gegebenenfalls nicht bekannt sei, daß mit der
Entlastung die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses verbunden sei. An
dieser gesetzlichen "Nebenfolge" der Entlastung müßten sich die Wohnungseigentümer
festhalten lassen. Schließlich sei die neue Meinung den Nachweis dafür schuldig
geblieben, "daß sie den Wohnungseigentümern einen weitergehenden Schutz als die
bisher herrschende Meinung (biete)" (vgl. zum allem ZMR 2003, 750 [752] unter II. 2.).
28
Diese Erwägungen des BGH vermögen nicht zu überzeugen.
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Auszugehen ist von der Frage, was unter einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu
verstehen ist. In § 21 Abs. 4 WEG wird dies mit den Worten umschrieben, daß die
Verwaltung "dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem
Ermessen" zu entsprechen habe. Abzustellen ist daher auf das Interesse der
Wohnungseigentümer. Keinem Zweifel unterliegt dabei, daß jedwedes
Verwaltungshandeln positive wie auch negative Wirkungen nach sich ziehen kann. Ob
eine Beschlußfassung ordnungsgemäßem Verwalten entspricht, kann somit immer nur
entschieden werden, wenn die Vor- und Nachteile, welche der Gemeinschaft durch die
beschlossene Maßnahme entstehen, gegeneinander abgewogen werden, wobei der
Gemeinschaft insofern in gewisser - aber nicht unbegrenzter - Ermessensspielraum
einzuräumen ist.
30
Einen solchen Prozeß der Abwägung läßt indessen die Entscheidung des BGH nicht
erkennen.
31
Zutreffend weist der BGH allerdings darauf hin, daß der Vertrag mit dem Verwalter auf
eine langfristig angelegte Geschäftsbesorgung ausgerichtet ist und daher "im Prinzip"
Raum für Entlastungsbeschlüsse vorhanden sein mag. Damit ist jedoch noch nicht
gesagt, ob die Gewährung von Entlastung ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln
entspricht.
32
Denn für die Beantwortung dieser Frage kommt es nicht auf die Interessen des
Verwalters, sondern alleine auf das wohlverstandene Interesse der
Wohnungseigentümer an. Daß der Verwalter daher als Korrelat für die ihn treffende
Rechenschaftspflicht ein Interesse an der Entlastung besitzen mag, hat daher bei der
Betrachtung außen vor zu bleiben.
33
Richtig ist weiter, daß die Entlastung des Verwalters positive Wirkungen für eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Wohnungseigentümern und dem
34
Verwalter haben kann. Diese positiven Auswirkungen dürfen indessen nicht überschätzt
werden. In dem Beschluß des BGH vom 17.7.2003 heißt es unter anderem (vgl. a.a.O.
unter II 2 a cc am Ende):
"Selbst wenn sie (die Wohnungseigentümer; Anm. des Gerichts) hierzu (zur Entlastung;
Anm. des Gerichts) keine Verpflichtung trifft, können die Wohnungseigentümer ein
vernünftiges Interesse daran haben, aus freien Stücken durch die Entlastung eine
weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter zu sichern."
35
Dem ist entgegen zu halten, daß gerade die guten Verwalter gerichtsbekannt vielfach
keinen besonderen Wert auf die Entlastung legen, weil ihnen bereits eine hohe Quote
bei der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung oder auch bei ihrer Wiederwahl
als Vertrauensbeweis für eine gute Zusammenarbeit ausreicht. Gute Verwalter wissen
zudem, daß sie einer Entlastung nicht bedürfen, weil sie ohnehin keine
Schadensersatzprozesse zu befürchten haben. Und schließlich ist eine gewährte
Entlastung auch gar nicht in der Lage, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu
"sichern". So ist dem Gericht aus etlichen Verfahren bekannt, daß Verwaltern zum Teil
über Jahre hinweg immer wieder Entlastung erteilt wurde und einzelnen
Wohnungseigentümern erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung auffällt, daß dem
Verwalter zu Unrecht vertraut wurde. Nicht selten liegt dann aber zwischen einer noch
gewährten Entlastung und der Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund
nicht mal ein Kalenderjahr.
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Die Gewährung von Entlastung ist daher weder erforderlich noch überhaupt geeignet,
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu sichern.
37
Mit den vorstehenden Überlegungen ist aber gleichsam erst die eine (positive) Seite der
Beschlußfassung einer Prüfung unterzogen worden. Ob nämlich eine solche
Beschlußfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht kann erst dann
abschließend beurteilt werden, wenn auch die negativen Folgen der Beschlußfassung
mit in die Beurteilung einbezogen werden. Als negative Folge geht dabei mit Entlastung
unstrittig einher, daß die Wohnungseigentümer möglicherweise Ansprüche gegenüber
dem Verwalter verlieren.
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Geht es daher um die Prüfung, ob die Entlastung auf bloße Anfechtung hin für
unwirksam zu erklären ist, so ist im Wege der Abwägung zu prüfen, ob diese Gefahr
schwerer wiegt, als der beschränkte positive Nutzen, der oben dargestellt worden ist.
Daß der BGH eine solche Abwägung vorgenommen hätte, kann der Entscheidung nicht
entnommen werden.
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Nach Auffassung des Gerichts fällt diese Abwägung zu Lasten des Verwalters aus.
Anders als bei Geschäftsführern einer GmbH oder gar Vorständen einer AG ist das
Wirken des Verwalters einer WEG nicht auf eine "Außenwirkung" gerichtet. Während für
die vorgenannten Gesellschaften - wie auch für Genossenschaften - eine Entlastung
gleichsam zum normalen Geschäftsablauf dazu gehört und von dem "Publikum"
erwartet wird, kann dies für die Verwaltung von Wohnungseigentum nicht gesagt
werden. Auch die Versagung einer Entlastung hat daher in den dargestellten Bereichen
gänzlich unterschiedliche Folgen. Während bei großen Gesellschaften des Privatrechts
die Frage der Entlastung bzw. der Verweigerung der Entlastung Rückschlüsse auf den
Zustand des Unternehmens zulassen können (vgl. dazu Barner, Die Entlastung als
Institut des Verbandsrechts, 1990, S. 11 ff.), ist dies bei
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Wohnungseigentümergemeinschaften nicht zu befürchten. Denn dieser "Verband" ist
nicht in einem unternehmerischen Sinn auf Kapitalvermehrung ausgerichtet. Die
positiven Effekte einer Entlastung des Geschäftsführers oder Vorstands einer
juristischen Person, die als Unternehmen am Markt tätig wird, kann daher nicht mit der
Entlastung eines WEG-Verwalters verglichen werden.
Hinzu kommt, daß es bei der Entlastung in Unternehmen häufig genug um die Frage
geht, ob die Geschäftsführung bei der Unternehmensleitung eine "glückliche Hand"
bewiesen hat. Auch diese Überlegung erscheint kaum auf die Situation von WEG-
Verwaltern übertragbar zu sein, weil es hier - bei aller Verantwortung, welche WEG-
Verwaltern obliegt - nicht primär um unternehmerische Entscheidungen geht.
41
Ist daher die positive Wirkung einer Entlastung weit geringer, als vom BGH
angenommen, so stellt sich der Nachteil eines etwaigen Verlustes von Rechten als
deutlicher Schwachpunkt bei der Gewährung von Entlastungen dar. Dem Gericht ist
dazu aus etlichen Verfahren bekannt, daß Wohnungseigentümergemeinschaften über
Jahre hinweg "blauäugig" die Verwaltung entlasteten und später
Schadensersatzforderungen nicht mehr durchsetzbar waren. Nach der festen
Überzeugung des Gerichts stellen daher die positiven Wirkungen einer gewährten
Entlastung bei weitem keinen Ausgleich für die Gefahr des Verlustes von Rechten dar.
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Mit Blick auf die Entscheidung des BGH ist weiter kritisch anzumerken, daß der Senat in
dem Beschluß keine Erwägungen dazu angestellt hat, ob die positiven Wirkungen der
Beschlußfassung nicht auch auf einem Weg herbeigeführt werden könnten, welche die
negativen Wirkungen der Entlastung vermeidet.
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Eine solche Gestaltung erscheint auch durchaus denkbar. Steht etwa bei der
Beschlußfassung ohnehin die Wiederwahl des Verwalters an, so liegt eine zureichende
Vertrauenskunde schon dann vor, wenn der Verwalter (gegebenenfalls sogar mit einer
hohen Stimmenzahl) wiedergewählt wurde. Aber auch wenn eine Wiederwahl nicht
zeitgleich ansteht ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Wohnungseigentümer dem
Verwalter nicht im Beschlußwege ihr Vertrauen sollten kundtun könnten, ohne ihn im
"technischen Sinn" zu entlasten. Die Gemeinschaft könnte daher durchaus etwa über
den Beschlußantrag abstimmen, ob die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit der
Amtsführung des Verwalters "zufrieden" ist. Erreicht der Verwalter dabei eine hohe
Quote, so dürfte dies als Vertrauensbeweis für eine gute Zusammenarbeit ohne weiteres
ausreichen.
44
Entgegen der Ansicht des BGH ist auch nicht unerheblich, ob die Mehrheit der
Wohnungseigentümer die Bedeutung kennt, welche der Entlastung beigelegt wird (vgl.
dazu die Ausführungen des BGH in dem vom 17.7.2003 unter II. 2a dd).
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Richtig ist dabei freilich, daß es auch für die Auslegung von gefaßten Beschlüssen auf
den sog. "Empfängerhorizont" ankommt und nicht etwa darauf, was der Erklärende
subjektiv zum Ausdruck bringen wollte. Nach einer bestandskräftig gewährten
Entlastung können sich die Wohnungseigentümer daher nicht mit Erfolg darauf berufen,
von dem Begriff der Entlastung keine zureichende Vorstellung gehabt zu haben.
46
Andererseits kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß (zumindest)
professionellen Verwaltern die mit der Entlastung verbundene Rechtsfolge eines
negativen Schuldanerkenntnisses bekannt ist, während dies vielen - wenn nicht den
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meisten - Wohnungseigentümern gerade unbekannt ist. Wenn der BGH daher in seinem
Beschluß Wert auf die "vertrauensvolle Zusammenarbeit" zwischen dem Verwalter und
den Wohnungseigentümern legt, so müßte den Verwaltern an sich zur Nebenpflicht
gemacht werden, die Wohnungseigentümer vor der Abstimmung über diesen
Tagesordnungspunkt erst eingehend aufzuklären. Denn ohne eine solche Aufklärung
kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß viele Verwalter geradezu auf diese
Unkenntnis der Wohnungseigentümer spekulieren und von ihnen darauf gehofft wird,
daß der Vertragspartner sein Stimmrecht in Verkennung der Brisanz der Entscheidung
ausübt.
Daß ein solches Verwalterhandeln wiederum keine Basis für eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit den Wohnungseigentümern bieten kann, liegt auf der Hand:
Unaufgeklärt über die Wirkungen eines Entlastungsbeschlusses sollen die
Wohnungseigentümer weiter ihr Stimmrecht zur Entlastung des Verwalters ausüben (um
dem Verwalter dadurch "Vertrauen zu signalisieren"), während dieser eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit gleichzeitig dadurch beschädigen darf, daß er die
Wohnungseigentümer über die Wirkung der Beschlußfassung unaufgeklärt läßt.
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Mit seiner Rechtsprechung zur Verwalterentlastung unterläuft der BGH daher zugleich
auch die Aufklärungspflichten, welche er sonst den Verwaltern auferlegt. Übernimmt der
Verwalter zum Beispiel die Zuständigkeit zur Erklärung von Zustimmungen und will er
nun statt dessen die Wohnungseigentümer in eigener Verantwortung abstimmen lassen,
so muß der gewerbliche Verwalter die Wohnungseigentümer "umfassend über die
aufgetretenen tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen" aufklären (vgl. BGH, ZMR
1996, 274 [276]). Durch die Aufklärung muß die Eigentümerversammlung dabei in die
Lage versetzt werden, "das Risiko, das sie mit der Zustimmung zu der beabsichtigten
Maßnahme oder mit deren Versagung eingeht, zutreffend abzuschätzen". Verletzt der
Verwalter schuldhaft diese Pflichten, "so haftet er, weil er der Eigentümerversammlung
keine ordnungsgemäße Grundlage für die zu treffende Entscheidung verschafft hat" (vgl.
a.a.O.).
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Erst recht sind solche Aufklärungspflichten aber dann anzunehmen, wenn der Verwalter
durch die Beschlußfassung selbst begünstigt werden soll. Denn es ist schlechterdings
nicht hinnehmbar, daß der Verwalter "sehenden Auges" die Unwissenheit der
Wohnungseigentümer zu seinem eigenen Vorteil ausnützt.
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Unter dem Aspekt einer ordnungsgemäßen Verwaltung hätte der BGH daher sehr wohl
in Rechnung stellen müssen, daß den Wohnungseigentümern vielfach die Wirkungen
der Entlastung nicht bekannt sind (so zu Recht Köhler, ZMR 1999, 293 [296]).
51
Aber nicht nur unter dem Blickwinkel der Aufklärungspflichten sind die Vorkenntnisse
der Wohnungseigentümer von Bedeutung. Denn richtig ist an den Ausführungen des
BGH zur Bedeutung des Kenntnisstandes der Wohnungseigentümer bei der
Abstimmung über die Entlastung nur, daß sich die Wohnungseigentümer nach der
gewährten Entlastung nicht darauf berufen können, über die Bedeutung der
Abstimmung im Irrtum gewesen zu sein (vgl. dazu schon oben).
52
Kommt es indessen zu einer Anfechtung der Entlastung, so ist der gefaßte Beschluß an
anderen Kriterien zu messen. Denn nach der Anfechtung kommt es nicht mehr auf das
subjektive Verständnis des einzelnen Wohnungseigentümers an, sondern darauf, ob die
Entlastung dem objektiven Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (nach
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billigem Ermessen) entsprochen hat. Davon kann aber nicht ausgegangen werden,
wenn einer Vielzahl der Wohnungseigentümer nicht einmal bewußt war, was als
gesetzliche (Neben-)Folge mit der Entlastung verbunden ist. Fehlt daher eine
zureichende Aufklärung des Verwalters über die Folgen der Entlastung, so schlägt dies
auf das Anfechtungsverfahren durch und kann ebenfalls einen Grund abgeben, den
Beschluß für unwirksam zu erklären.
Zu Unrecht meint der BGH weiter, die noch vor dem Beschluß vom 17.7.2003 im
Vordringen befindliche Meinung sei den Nachweis dafür schuldig geblieben, den
Wohnungseigentümern einen weitergehenden Schutz zu bieten, als die vom BGH jetzt
gestützte Auffassung.
54
Dabei wird verkannt, daß viele Wohnungseigentümer zu Beginn der Tätigkeit des
Verwalters häufig keine zuverlässigen Informationen über dessen Qualifikation besitzen.
Vielfach schwant erst einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft nach geraumer Zeit, daß
der Verwalter überfordert sein könnte oder daß er aus anderen Gründen den
Verwaltervertrag schlecht erfüllt. Dieser Vorgang, der vielfach zunächst nur mit einem
"unguten Gefühl" hinsichtlich der Erledigung der Aufgaben des Verwalters einhergeht,
schlägt sich dann später in der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nieder. Hier
liegt nun aber ein Teil des Problems: Denn nach der tradierten Meinung, welche vom
BGH jetzt festgeschrieben worden ist, muß der Anfechtende darlegen, daß "erkennbar
Ansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen". Der Wohnungseigentümer, von
dem keine Kenntnisse in der Buchführung und in der Verwaltung von
Wohnungseigentum verlangt werden können, muß nun also die Nachweise
zusammentragen, die einen Anspruch gegen den Verwalter als naheliegend erscheinen
lassen. Die Praxis dazu zeigt, daß die Wohnungseigentümer damit vielfach überfordert
sind.
55
Bereits dieser Ansatz verdeutlicht, daß natürlich die "neuere Auffassung" den
Wohnungseigentümern einen besseren Schutz geboten hat. Denn anders als nach der
Rechtsprechung des BGH hätte es für einen Anfechtungserfolg ausgereicht, nur
fristgerecht die Anfechtung vorzunehmen. Daß dies für die Wohnungseigentümer
einfacher ist - und ihnen daher einen besseren Schutz vermittelt - liegt auf der Hand.
56
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt.
57
Wenn sich die neue Auffassung zur Entlastung durchgesetzt hätte, so hätten die
Verwalter nach den schon bisher gemachten Erfahrungen mutmaßlich nach und nach
auf das Institut der Entlastung schlicht verzichtet oder dieses zumindest nicht in dem
bisher üblichen Umfang eingesetzt. So ist namentlich aufgrund des Beschlusses des
BayObLG vom 19.12.2002 (- 2Z BR 104/02 - ZMR 2003, 280) schon eine deutliche
Tendenz der Verwalter zu erkennen gewesen, Anträge auf Entlastung erst gar nicht
mehr auf die Tagesordnung zu nehmen. Fehlt es nämlich an einem Anspruch auf
Entlastung und wäre diese dann auf Anfechtung hin stets für ungültig zu erklären (soweit
nicht im Einzelfall ein Anspruch auf Entlastung besteht), so hätten solche
Anfechtungsverfahren zum einen zu einem Ansehensverlust für die unterlegenen
Verwalter führen können, zum anderen hätte es nahegelegen, ihnen sowohl die
Verfahrenskosten als auch die außergerichtlich auf der Gegenseite angefallenen Kosten
aufzuerlegen.
58
Wenn der BGH daher die jüngst noch im Vordringen befindliche Meinung gestützt hätte,
59
hätten Verwalter vermutlich in Zukunft weithin auf eine Entlastung verzichtet. Diese
Entwicklung hätte aber wiederum für viele Eigentümergemeinschaften bedeutet, daß
Schadensersatzverpflichtungen gegen den Verwalter auch dann noch hätten
durchgesetzt werden können, wenn das Fehlverhalten erst Jahre später für die
Wohnungseigentümer ersichtlich wurde.
Nach alledem kann entgegen der Auffassung des BGH die dem Verwalter gewährte
Entlastung nicht als ordnungsgemäße Verwaltung angesehen werden. Der Beschluß ist
daher auf die Anfechtung hin für unwirksam zu erklären.
60
Zu Recht ist demgegenüber der Verwaltungsbeirat entlastet worden. Soweit das Gericht
bislang die oben dargestellten Erwägungen zur Entlastung des (professionellen)
Verwalters auch auf die Entlastung des Verwaltungsbeirats übertragen hat, wird daran
nicht festgehalten.
61
Denn im Gegensatz zu professionellen Verwaltern erhalten
Verwaltungsbeiratsmitglieder für ihre Tätigkeit in aller Regel keine Vergütung. Die
Wohnungseigentümer haben aber ein berechtigtes Interesse daran, in ihrem Kreis
Personen zu finden, die bereit sind, sich der ehrenamtlichen Tätigkeit eines
Beiratsmitgliedes zu stellen und so zugunsten der Gemeinschaft tätig zu werden. Wäre
nun aber auch den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats ohne wenn und aber auf bloße
Anfechtung hin die positive Wirkung einer Entlastung zu nehmen, so steht zu
befürchten, daß in Zukunft immer weniger Wohnungseigentümer bereit wären, ein
solches Amt überhaupt zu übernehmen (während diese Sorge bei dafür bezahlten
Verwaltern nicht besteht). Aus diesem Grunde erscheint es richtig, die im Ermessen der
Wohnungseigentümer stehende Frage der Entlastung von
Verwaltungsbeiratsmitgliedern anders zu entscheiden, als bei (professionellen)
Verwaltern.
62
Steht daher die Entlastung von Verwaltungsbeiratsmitgliedern in Rede, so ist ein
solcher Beschluß nur dann für unwirksam zu erklären, wenn im Rahmen der Anfechtung
dargetan wird, daß ihnen Pflichtverstöße zur Last zu legen sind und
Schadensersatzansprüche zumindest dem Grunde nach denkbar sind. Da es an
solchen Darlegungen hier fehlt, ist der Beschluß zur Entlastung der
Verwaltungsbeiratsmitglieder nicht zu beanstanden.
63
Demgegenüber ist der Beschluß zu TOP 7 für unwirksam zu erklären.
64
Der Einbau von Wasserzählern zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verstößt gegen
die Teilungserklärung. Denn in der Teilungserklärung ist unter § 8 lit. a) geregelt, daß
der Kaltwasserverbrauch zu den Bewirtschaftungskosten gehört, über welche nach MEA
abgerechnet werden soll (vgl. hier Bl. 35 GA). Auf die Anfechtung hin ist der Beschluß
daher für unwirksam zu erklären (vgl. dazu den Beschluß des BGH vom 25.9.2003, dort
insbesondere unter III 2c aa und III 2 d aa), wobei offen bleiben kann, ob mit dem BGH
dann anderes zu gelten hat, wenn die Teilungserklärung keine Vorgabe zur Verteilung
der Wasserkosten beinhaltet. Sind nämlich die Kosten des Wasserverbrauchs in der
Teilungserklärung geregelt, so kommt eine Änderung dieses Verteilungsschlüssels
(durch eine verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung) jedenfalls durch einen
angefochtenen Beschluß nur dann in Betracht, wenn ein Festhalten an der Regelung in
der Teilungserklärung als grob unbillig angesehen werden müßte (vgl. BGH, a.a.O.).
Solche Umstände sind hier indessen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Nicht begründet ist demgegenüber die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6. Durch
diesen Beschluß soll zunächst ein Anwalt mit der Prüfung beauftragt werden, in
welchem Umfang nachträglich Maßnahmen zur Verbesserung des Feuerschutzes
getroffen werden müssen, die von der Stadt Kerpen verlangt werden. Dieser Beschluß
läßt einen Fehler nicht erkennen; ein solcher Fehler ist von dem Antragsteller auch nicht
konkret vorgetragen worden.
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Nicht zu beanstanden ist weiter der Beschluß zu TOP 8. Denn durch diesen Beschluß
wird lediglich geregelt, daß der zur Zeit der Beschlußfassung bereits geltende
Wirtschaftsplan so lange gültig bleiben soll, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen
wird. Eine solche Beschlußfassung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl. KG,
ZMR 2002, 460 "Fortgeltung I"; vgl. auch OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 862).
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Das Gericht hat in schriftlichem Verfahren entschieden, da ausschließlich Rechtsfragen
zu klären waren und sich der Antragsteller wie auch die Antragsgegner mit einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 21.10.2003 (des
Antragsgegnervertreters) bzw. im Schreiben vom 27.10.2003 (des Antragstellers) von
dem Gericht zur Kenntnis genommen wurden, letztlich aber ohne Auswirkung auf die
Entscheidung geblieben sind. Es konnte daher auch davon Abstand genommen
werden, den Beteiligten dazu noch vor dem Erlaß dieses Beschlusses rechtliches
Gehör zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
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Dabei entsprach es billigem Ermessen, den Wohnungseigentümern (bestehend aus
dem Antragsteller und den Antragsgegnern) die Kosten des Verfahrens entsprechend
ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen aufzuerlegen. Dabei hat das Gericht gewürdigt,
daß die Anfechtung teilweise Erfolg hatte und eine Kostenaufhebung den Antragsteller
über Gebühr belasten würde. Weiter bestand nach Auffassung des Gerichts durchaus
auch ein Interesse der Gemeinschaft daran, die Rechtsfragen, die in diesem
Anfechtungsverfahren von Bedeutung waren, zu klären.
70
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es bei § 47 Satz 2 WEG zu verbleiben.
71
Geschäftswert nach § 48 WEG: 10.000 EUR
72
Rechtsmittelbelehrung
73
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die
sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der sofortigen
Beschwerde 750 EUR übersteigt. Es wird darauf hingewiesen, daß der Wert des
Beschwerdegegenstandes sich maßgeblich nach dem Änderungsinteresse des
Beschwerdeführers bestimmt und nicht mit dem in dieser Entscheidung festgesetzten
Gegenstandswert übereinstimmen muß. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer
Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Amtsgericht Kerpen oder bei dem Landgericht Köln entweder durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte
einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der
genannten Gerichte bzw. durch die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der
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genannten Gerichte gewahrt.