Urteil des AG Kerpen vom 23.01.2004

AG Kerpen: aufschiebende wirkung, wohnung, abschiebung, polizeigesetz, gewahrsam, ausländer, obg, stadt, leiter, privatsphäre

Amtsgericht Kerpen, 68 XIV 3/04
Datum:
23.01.2004
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 68
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
68 XIV 3/04
Rechtskraft:
rechtskräftig nach Rücknahme der sof. Beschwerde durch die Behörde
Tenor:
Das Betreten und Durchsuchung der Wohnung bzw. des Zimmers der
Betroffenen in der Gemeinschaftsunterkunft in der E.-straße xxx in xxxxx
xxxxxx wird gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz NRW in Verbindung
mit §§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 42 Polizeigesetz NRW
angeordnet.
Die Maßnahmen sind nur zulässig in der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00
Uhr.
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 Polizeigesetz NRW in Verbindung mit § 24
FGG und § 8 Abs. 1 Satz 2 FEVG wird die sofortige Wirksamkeit der
Entscheidung angeordnet.
G r ü n d e :
1
Für die Anordnung der Begehung bzw. der Durchsuchung der Räumlichkeiten der
Betroffenen ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Polizeigesetz NRW (PolG) das Amtsgericht
Kerpen zuständig, weil die zu durchsuchenden Räumlichkeiten im Bezirk des AG
Kerpen liegen.
2
Die Durchsuchung ist auch gemäß § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG)
anzuordnen.
3
Nach § 24 Nr. 13 OBG gelten für die Ordnungsbehörden die Nr. 1-3 von § 35 Abs. 1
PolG sowie die §§ 41 und 42 PolG entsprechend, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Auch die Ordnungsbehörden können daher Räumlichkeiten
bzw. Wohnungen betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen daß sich dort eine Person befindet, die nach § 35 (Abs. 1 Nr. 1-3) PolG in
Gewahrsam genommen werden darf.
4
Eine solche Situation ist hier gegeben.
5
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß es unerläßlich ist, die Betroffene in
Gewahrsam zu nehmen, um die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern (§ 35 Abs. 1 Nr.
2 1. Alt. PolG).
6
Die Betroffene hält sich entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ohne Aufenthaltsgenehmigung im
Bundesgebiet auf (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Nach dem glaubhaften Vortrag der
Ausländerbehörde verfügt die Betroffene auch über keine Duldung. Die
Ordnungsbehörde hat dazu vorgetragen, daß die Betroffene am 9.4.1998 in das
Bundesgebiet einreiste und sie am 22.4.1998 die Anerkennung als Asylberechtigte
beantragte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte
diesen Antrag mit Bescheid vom 1.12.1998 ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen
des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und
drohte der Betroffenen die Abschiebung in die Türkei an. Das Asylverfahren ist seit dem
7.9.2002 rechtskräftig abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt ist die
Ausreiseverpflichtung vollziehbar.
7
Mit Bescheid vom 4.2.2003 wurde seitens des Bundesamtes die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Auch die Abänderung des ersten Bescheides
bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG wurde abgewiesen.
8
Die hiergegen eingereichte Klage ist unter dem Aktenzeichen 3 K 1036/03.A beim
Verwaltungsgericht Köln anhängig; diese entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Der von der Betroffenen zum Aktenzeichen 3 L 2607/03.A gestellte Eilantrag nach § 123
VwGO ist am 13.11.2003 unanfechtbar abgelehnt worden.
9
Indem die Betroffene ihrer somit gegebenen Ausreisepflicht nicht nachkommt, verstößt
sie somit gegen den objektiven Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Es bestehen
auch keine Zweifel daran, daß die Betroffene vorsätzlich gegen diese Bestimmung
verstößt. So ist der Betroffenen aufgrund der von ihr in der Vergangenheit geführten
Verfahren bewußt, daß sie das Bundesgebiet zu verlassen hat. Gründe für die
Annahme, daß lediglich eine fahrlässiger Verstoß gegen die Ausreiseverpflichtung
vorliegen könnte (was sodann eine bloße Ordnungswidrigkeit nach § 93 Abs. 1 AuslG
darstellen würde), sind nicht ersichtlich.
10
Weiter erscheint es auch unerläßlich, die Betroffene in Gewahrsam zu nehmen (vgl. Bl.
35 Abs. 1 Nr. 2 PolG). So ist nicht ersichtlich, wie ohne diese Maßnahme die
Abschiebung der Betroffenen vollzogen werden könnte.
11
Den Maßnahmen steht auch nicht entgegen, daß die Betroffene unmittelbar nach dem
Durchsuchen der Wohnung abgeschoben werden soll und keine richterliche Anhörung
mehr vorgesehen ist. Die diesbezüglichen Bedenken hält das Gericht nicht aufrecht.
Dem Beschluß des BVerfG vom 15.5.2002 (NJW 2002, 3161 ff.) ist dazu zu entnehmen,
daß nur dann (vor oder gegebenenfalls nach der Abschiebung) eine richterliche
Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung erforderlich ist, wenn der
Betroffene in einem Umfang in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde, welches
das mit der Durchführung einer Abschiebung "unvermeidliche Maß" übersteigt (vgl.
a.a.O. unter B. 1 am Ende). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Vielmehr soll die
Betroffene - wenn denn die Zeit nach 6.00 Uhr noch ausreichen sollte (vgl. dazu
sogleich) - unmittelbar nach ihrer Ingewahrsamnahme nach Düsseldorf zum Flughafen
verbracht und sodann in die Türkei geflogen werden.
12
Soweit die Stadt xxxxxx beantragt hat, das Betreten und Durchsuchen der
Räumlichkeiten bereits für einen Zeitpunkt vor 6.00 Uhr anzuordnen, ist der Antrag
zurückzuweisen.
13
In der Begründung wird von der Stadt xxxxxx dazu ausgeführt, daß die Wohnung bereits
um 4.45 Uhr (im Fax heißt es aufgrund eines Tippfehlers irrtümlich "5.45 Uhr") betreten
werden müsse, um die Betroffene sodann rechtzeitig zum "Einchecken" zum Flughafen
in Düsseldorf verbringen zu können. Die Maschine solle dort um 10.30 Uhr starten.
Würde die Durchsuchung erst nach 6.00 Uhr stattfinden, sei es möglicherweise nicht
mehr gewährleistet, die Betroffene rechtzeitig im Rahmen der Sammelabschiebung in
Düsseldorf übergeben zu können.
14
Diese von der antragstellenden Behörde unterbreiteten Umstände rechtfertigen ein
Betreten und ein Durchsuchen der Räumlichkeiten vor 6.00 Uhr nicht.
15
Bereits oben wurde ausgeführt, daß die Befugnis zum Betreten und zum Durchsuchen
sowie zur Ingewahrsamnahme der Betroffenen hier auf § 24 OBG in Verbindung mit §§
35 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützt wird. Nach § 41 Abs. 2 PolG ist das
Betreten und Durchsuchen einer Wohnung zur Nachtzeit (vgl. § 104 Abs. 3 StPO) "nur in
den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 zulässig". Da die Voraussetzungen dieser
Vorschriften unzweifelhaft nicht vorliegen, kann die Durchsuchung zur Nachtzeit nicht
angeordnet bzw. zugelassen werden.
16
Nichts anderes folgt aus § 41 Abs. 3 Nr. 1 PolG. Nach dieser Vorschrift können
Wohnungen jederzeit zur Abwehr dringender Gefahren betreten werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß (lit. b) "sich dort Personen treffen, die gegen
aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen".
17
Hier erscheint bereits zweifelhaft, ob das Betreten der Wohnung der Betroffenen zur
Abwehr einer "dringenden Gefahr" erfolgen soll. Dies kann aber letztlich offen bleiben.
Denn § 41 Abs. 3 PolG rechtfertigt alleine das Betreten der Wohnungen, nicht aber die
Durchführung weiterer Maßnahmen (vgl. Tegtmeyer, Polizeigesetz NRW, 8. Aufl.., 1995,
§ 41 Rz. 22). Weitergehende Maßnahmen - wie das Durchsuchen oder die
Ingewahrsamnahme von Personen - sind daher nur zulässig, "wenn die weitergehenden
Voraussetzungen der einschlägigen Befugnisnormen erfüllt sind" (so Tegtmeyer, a.a.O.
Rz. 23 a.E.). Da die Ingewahrsamnahme unter § 41 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 35
PolG fällt, greift § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) PolG schon aus diesem Grunde nicht.
18
Hinzu kommt, daß die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) voraussetzt, daß sich dort (in
der Wohnung) Personen "treffen", die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften
verstoßen.
19
Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. So ist
unter einem "Treffen" im Sinne der Vorschrift wohl nur ein bewußtes und gewolltes,
zeitlich aber begrenztes Zusammenkommen von Personen zu verstehen. Wohnen
demgegenüber Personen ständig in den zu betretenden Räumlichkeiten, so "treffen" sie
sich dort nicht in dem Sinne, wie dies § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) PolG verlangt.
20
Die beantragten Maßnahmen können auch nicht etwa deshalb vor 6.00 Uhr
durchgeführt werden, weil sich die Betroffene in einer "Gemeinschaftsunterkunft"
befinden soll.
21
Dazu wird allerdings in der Verwaltungsvorschrift 41.11 NW zu § 41 PolG unter lit. b)
ausgeführt, daß bei Gemeinschaftsunterkünften nur die Leiter als Inhaber der Wohnung
anzusehen seien (zitiert nach Tegtmeyer, a.a.O.; ebenso auch Tegtmeyer, a.a.O. Rz.
12).
22
Diese Auffassung wird der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 nicht gerecht. Sie
würde im Ergebnis bedeuten, daß Räumlichkeiten in Gemeinschaftsunterkünften schon
dann ohne einen richterlichen Durchsuchungsbefehl (zu jeder Tages- oder Nachtzeit)
durchsucht werden könnten, wenn nur der Leiter der Gemeinschaftsunterkunft damit
einverstanden ist. Damit würde aber die durch Art. 13 GG geschützte Privatsphäre in
einer nicht hinnehmbaren Weise in das Ermessen der Leitung von solchen Unterkünften
gestellt werden. Hinzu kommt, daß der Verwaltungsvorschrift (VV) überhaupt keine
Begründung entnommen werden kann. Sie steht auch im Widerspruch dazu, daß sonst
selbst kurzfristige Aufenthalte außerhalb der eigentlichen "Wohnung" dem
Schutzbereich des Art. 13 GG unterliegen. Als Beispiel ist dabei darauf zu verweisen,
daß nach der einschlägigen VV z.B. auch der Hotelgast als Inhaber der "Wohnung"
(also des von ihm gemieteten Hotelzimmers) anzusehen ist und daher den Schutz des
Art. 13 GG genießt. Nichts anderes gilt nach Auffassung von Tegtmeyer sogar für
Wohnwagen oder Zelte (vgl. a.a.O. Rz. 6). Ausgehend von dem Schutzziel des Art. 13
GG unterliegt es daher nach Auffassung des Gerichts keinem Zweifel, daß auch Räume
in Gemeinschaftsunterkünften jedenfalls dann dem Schutz des Art. 13 GG unterfallen,
wenn die Räume einzelnen Bewohnern (etwa als Familie) zur Verfügung gestellt
worden sind und zur Entfaltung einer Privatsphäre geeignet sind (es sich also nicht bloß
um einen Schlafsaal für 10 oder mehr Personen handelt).
23
Soweit die Stadt xxxxxx telefonisch darauf hingewiesen hat, daß von den Amtsrichtern
der umliegenden Gerichte teilweise die Durchsuchung zur Nachtzeit damit gerechtfertigt
werde, daß es sich gleichsam um eine Annexkompetenz zu § 57 AuslG handele,
vermag das Gericht dem nicht beizutreten.
24
In § 57 AuslG ist geregelt, unter welchen materiellen Voraussetzungen ein Ausländer in
Abschiebehaft genommen werden kann. Nicht geregelt ist dort, unter welchen
förmlichen Voraussetzungen der betroffene Ausländer inhaftiert werden kann. Für diese
Frage sind mithin die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze (hier die des PolG
NRW) zu beachten. Dem kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht mit der
Erwägung begegnet werden, daß der Ausländer (ohne eine Vollstreckung zur Nachtzeit)
statt dessen auch bereits am Vortag der Abschiebung (oder zeitlich noch früher) gemäß
§ 57 AuslG hätte inhaftiert werden können und ein solches Vorgehen für den
Betroffenen belastender sei, als sich einer Durchsuchung und Ingewahrsamnahme zur
Nachtzeit zu stellen. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würden die speziellen
Vorschriften zur Einhaltung der Nachtzeit schlicht umgangen werden.
25
Nach alledem hat es dabei zu verbleiben, daß die Wohnung der Betroffenen nur
außerhalb der Nachtzeit betreten bzw. durchsucht werden darf. Da die Nachtzeit in der
Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr
morgens umfaßt, dürfen die Maßnahmen gegen die Betroffene nicht vor 6.00 Uhr
stattfinden.
26
Rechtsmittelbelehrung:
27
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Diese ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen bei dem
Amtsgericht Kerpen oder dem Landgericht Köln. Die Einlegung der sofortigen
Beschwerde hat zu erfolgen binnen einer Frist von zwei Wochen gerechnet von dem
Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
28