Urteil des AG Kerpen vom 08.11.2005

AG Kerpen: versicherungsnehmer, wohnung, versicherungsschutz, eintritt des versicherungsfalles, beginn der versicherung, vermieter, rechtsschutzversicherung, vergleich, wartezeit, versicherer

Amtsgericht Kerpen, 22 C 166/05
Datum:
08.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abt. 22
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 C 166/05
Leitsätze:
Wer als Mieter einer Wohnung mit einer Rechtsschutzversicherung
einen Versicherungsvertrag abschließt muß sich nicht darauf verweisen
lassen, daß nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (ARB 2002)
kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten zu gewähren ist, bei denen
es um Baumängel der Mietsache geht. Die entsprechende Klausel (§ 4
Abs. 2 ARB 2002) ist intransparent und höhlt die Rechte des
Versicherungsnehmers unangemessen aus.
Tenor:
Mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander
aufgehoben werden, werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten
auferlegt.
Gründe:
1
I.
2
Der Kläger hat die Beklagte auf Deckungsschutz in Anspruch genommen.
3
Er mietete zum 1.7.2003 eine Wohnung an. Von dem Vermieter wurde er dabei darauf
hingewiesen, daß es in der Wohnung zu Schimmelpilzbildung gekommen sei, weil die
Vormieter nur unzureichend geheizt und gelüftet hätten. Der Schaden sei inzwischen
behoben.
4
Unter dem 18.2.2004 schloß der Kläger mit der Beklagten eine
Rechtsschutzversicherung ab, die sich u.a. auf die Gewährung von Rechtsschutz für
Mietrechtsstreitigkeiten erstreckt und eine dreimonatige Wartezeit vorsieht. Wegen der
Einzelheiten des zu gewährenden Versicherungsschutzes wird auf die Allgemeinen
Vertragsbedingungen ARB 2002 (vgl. hier Bl. 37R ff.) Bezug genommen.
5
Im Januar 2005 bemerkte der Kläger die Bildung von Schimmelpilz in der Wohnung und
suchte bei der Beklagten um Deckungsschutz nach.
6
Er hat die Ansicht vertreten, daß ihm die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren habe,
weil der Versicherungsfall erst mit der Entdeckung des Schimmelbefalls eingetreten sei.
7
Die Beklagte hat gemeint, daß es für die Bestimmung des Versicherungsfalles auf den
ersten, behaupteten Rechtsverstoß des Vermieters ankomme. Da der Kläger dem
Vermieter vorwerfe - und vorgeworfen habe -, die Wohnung mit einem Baumangel
übergeben zu haben, sei der Versicherungsfall am 1.7.2003 - und mithin vor dem
Abschluß der Rechtsschutzversicherung - eingetreten. Die vom Kläger für seinen
gegenteiligen Standpunkt herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom
9.5.2000 (NVersZ 2001, 184) sei nicht einschlägig, weil diese noch zur Abgrenzung von
§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 ARB 75 ergangen sei und die Rechtslage mit der Regelung in §
4 Abs. 1c in Verbindung mit § 2 Abs. 1a ARB 2002 nicht mehr vergleichbar sei.
8
In der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2005 haben die Parteien einen Vergleich
geschlossen und die Kostenentscheidung unter Ziffer 4 dem Gericht übertragen.
9
II.
10
Aufgrund von Ziffer 4 des Vergleiches ist nur noch eine Kostenentscheidung gemäß §
91a ZPO zu erlassen (vgl. auch Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rz. 58 beim
Stichwort "Vergleich" und 98 Rz. 3 m.w. Nachw.).
11
Umstritten ist dabei, ob der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen
Nachgebens bei der Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen ist (vgl. etwa OLG
München, NJW 1973, 154; OLG Bremen, OLGZ 1989, 100 [102]; OLG Oldenburg, NJW-
RR 1992, 1466; Schumacher, NJW 1973, 716; Zöller-Herget, a.a.O.).
12
Gemäß § 91a ZPO ist die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Die Kostenentscheidung hat sich daher
regelmäßig daran zu orientieren, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht
zu den Erledigungserklärungen gekommen wäre (vgl. Vollkommer, a.a.O.). Dies gilt
vornehmlich dann, wenn der Rechtsstreit ohne die Einigung der Parteien
entscheidungsreif gewesen wäre (AG Kerpen, 23 C 243/93).
13
Eine andere Beurteilung erweist sich nach Auffassung des Gerichts dann als
angemessen, wenn der Rechtsstreit ohne die Einigung der Parteien nicht
entscheidungsreif und etwa noch eine Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden
müssen. Denn in solchen Fällen wird sich in dem gegenseitigen Nachgeben vielfach
die Einschätzung der Parteien darüber widerspiegeln, welchen Ausgang das Verfahren
ohne die Einigung genommen haben könnte. In diesen Fällen erscheint es daher
sachgerecht, das im Vergleich gefundene Ergebnis auch maßgeblich bei der
Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
14
Gemessen daran sind hier die Kosten des Rechtsstreits (mit Ausnahme der Kosten des
Vergleichs, vgl. dazu sogleich) in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen. Denn die
Klage hätte - zumindest in der ersten Instanz - in vollem Umfang Erfolg gehabt.
15
Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren.
16
Unstrittig umfaßt der von der Beklagten zu gewährende Versicherungsschutz die
Wahrung der rechtlichen Interessen des Klägers aus Mietverhältnissen (vgl. § 2c der
ARB 2002). Der Kläger ist aufgrund des Vertrages verpflichtet, die Prämie zu entrichten,
die Beklagte hat dem Beklagten in der versicherten Leistungsart Rechtsschutz zu
gewähren.
17
Die Beklagte hat zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß sie gemäß § 4 der ARB 2002 im
vorliegenden Fall die Gewährung von Versicherungsschutz hätte verweigern können.
Die Regelung in § 4 der ARB 2002 hält nämlich einer Inhaltskontrolle nicht stand. So ist
die Klausel bereits derartig intransparent, daß ein durchschnittlich verständiger
Versicherungsnehmer ihren Inhalt schlicht nicht verstehen kann (Verstoß gegen § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB). Die fehlende Transparenz ergibt sich dabei aus nicht ganz
korrekten oder zumindest mißverständlichen Formulierungen, dem äußerst komplexem
Aufbau von § 4 und dem danach von einem normalen Versicherungsnehmer nicht mehr
zu durchschauenden System von ausgeschlossenen bzw. versicherten Risiken.
18
Im einzelnen:
19
Bereits der erste Satz von § 4 Abs. 1 erscheint dem Gericht mißverständlich formuliert zu
sein. Dort heißt es wörtlich:
20
"Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls ..."
21
Diese Formulierung legt die Annahme nahe, daß es erst zu dem Eintritt eines
Rechtsschutzfalles kommen müsse und sich daran der Anspruch auf Rechtsschutz
anschließt.
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Dies ist so unverständlich. Denn der Rechtsschutzfall - also der Versicherungsfall - und
der Anspruch auf Rechtsschutz treten zeitgleich ein: Kommt es nämlich zu einem
Versicherungsfall so hat der Versicherungsnehmer aufgrund des abgeschlossenen
Versicherungsvertrages zeitgleich einen Anspruch auf Rechtsschutz.
23
Weiter regelt § 4 Abs. 1 ARB drei verschiedene Rechtsschutzvarianten (lit a bis c). Für
die hier einschlägige lit. c) soll der Anspruch auf Versicherungsschutz dabei von dem
Zeitpunkt an bestehen, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen
Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen
haben soll. Nach Satz 2 von § 4 Abs. 1 der ARB müssen "die Voraussetzungen"
(gemeint: der Verstoß gegen die Rechtspflicht) nach dem Beginn des
Versicherungsschutzes (und vor dessen Beendigung) eingetreten sein. Speziell für
bestimmte Versicherungsarten - insbesondere eine Rechtsschutzversicherung - ist dann
zusätzlich noch eine Wartefrist von 3 Monaten zu bedenken.
24
Geht es nun um einen sog. "Dauerverstoß", so muß die vorstehende Regelung dann
noch im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 der ARB gelesen und verstanden werden. In § 4
Abs. 2 Satz 1 heißt es wörtlich:
25
"Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn
maßgeblich."
26
Ähnlich wie schon beim ersten Satz von § 4 Abs. 1 der ARB erscheint dem Gericht die
Begrifflichkeit in § 4 Abs. 2 unklar zu sein. So soll dieser Absatz regeln was gilt, wenn
sich "der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum" erstreckt.
27
Dies erweist sich nicht als logisch. Denn unter dem Rechtsschutzfall ist nichts anderes
als der Versicherungsfall zu verstehen. Der Versicherungsfall tritt aber immer zu einem
bestimmten Zeitpunkt ein - oder nicht ein. Der Rechtsschutzfall - also der
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Versicherungsfall - kann sich daher nicht "über einen Zeitraum (erstrecken)". Über einen
Zeitraum erstrecken kann sich vielmehr nur der tatsächliche oder vermeintliche Verstoß
gegen Rechtspflichten (bzw. Rechtsvorschriften), was dann - nach § 4 Abs. 1 lit. c -
zeitgleich den Versicherungsfall auslöst.
Ebenso unklar ist dann auch der nächste Satz von § 4 Abs. 2 ARB. Dieser lautet
wörtlich:
29
"Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle
ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer
Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der
Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist."
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Dieser Satz verlangt nach Auffassung des Gerichts bereits ein Maß der
Gedankenakrobatik, die von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht
erwartet werden kann. Denn innerhalb dieses einen Satzes wird zunächst eine
Differenzierung danach vorgenommen, auf welchen Rechtsschutzfall abgestellt werden
soll, wenn mehrere Rechtsschutzfälle für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
ursächlich sind. Maßgeblich soll dabei "der erste" Rechtsschutzfall sein. Dabei sollen
jedoch - als Unterausnahme - alle Rechtsschutzfälle außer Betracht bleiben, die länger
als ein Jahr vor Beginn der Versicherung eingetreten sind. Auf diese schon nicht einfach
zu verstehende Konstellation wird dann am Ende der Klausel sogar noch eine
Regelung "aufgepfropft", welche systematisch zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der ARB gehört.
Denn für den Fall, daß sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, soll dies
außer Betracht zu bleiben haben, wenn der (Dauer-) Rechtsschutzfall länger als ein
Jahr von Beginn des Versicherungsschutzes beendet ist.
31
Derartig verschachtelte Klauseln sind nach Auffassung des Gerichts nicht mehr
zureichend transparent. Denn selbst ein geschulter Jurist muß einen solchen Satz
mehrfach lesen, um zunächst überhaupt zu verstehen, was gemeint sein könnte. Ein
solches Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jedoch von
durchschnittlichen Versicherungsnehmern nicht erwartet werden.
32
Hinzu kommt, daß selbst einzelne Satzteile kaum logisch erscheinen. So ist der
Rechtsschutzfall nichts anderes als der Versicherungsfall. Der Rechtsschutzfall wird
mithin durch einen Zustand definiert, in welchem sich das versicherte Risiko verwirklicht
hat. Bei einer Rechtsschutzversicherung umschreibt der Versicherungsfall mithin die
Situation, in welcher für den Versicherungsnehmer die Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen erforderlich wird. Bereits oben ist ausgeführt worden, daß dieser
Zusammenhang durch die Formulierung in § 4 Abs. 1 der ARB eher verschleiert wird.
Nichts anderes gilt auch für § 17 Abs. 1 der ARB. Wörtlich heißt es dort:
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"Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach
Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden
Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der
Versicherer nach § 5 Abs. 1 a und b trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus
... (wird ausgeführt; Anm. d. Gerichts)"
34
Diese Regelung ist deshalb mißverständlich, weil es gerade den Rechtsschutzfall (=
Versicherungsfall) darstellt, "wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den
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Versicherungsnehmer" erforderlich wird.
Ist mithin der Rechtsschutzfall gleichbedeutend mit der Situation, daß die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen erforderlich ist, so macht der erste Halbsatz von § 4 Abs. 2
Satz 2 der ARB schlicht keinen Sinn: Denn es können nicht mehrere
"Rechtsschutzfälle" für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen "ursächlich" sein.
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Gemeint ist dann in Satz 2 wohl auch wiederum nicht der Plural von "Rechtsschutzfall",
sondern die Situation, daß beim Versicherungsnehmer deshalb ein Bedürfnis für die
Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden ist, weil es zu mehreren
(tatsächlichen oder vermeintlichen) Pflichtverstößen gekommen sein soll. Während in
Satz 1 von § 4 Abs. 2 der ARB für einen Dauerverstoß sein Beginn maßgeblich sein
soll, soll (wohl) in Satz 2 zum Ausdruck gebracht werden, daß bei mehreren
Pflichtverstößen auf den ersten abgestellt werden muß. Dabei sollen jedoch die
Pflichtverstöße unbeachtlich bleiben, die länger als ein Jahr vor dem Beginn des
Versicherungsschutzes liegen.
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Hat man mit einiger Mühe in dieser Weise § 4 Abs. 2 der ARB entschlüsselt, so ist dort
wiederum nur eine Anknüpfung enthalten. Denn für sich genommen kann § 4 Abs. 2
nicht entnommen werden, welche Auswirkungen sich für den Versicherungsnehmer
ergeben sollen. So wird für den "Dauerverstoß" nur festgelegt, daß dessen Beginn
"maßgeblich" sein soll.
38
Von dem Versicherungsnehmer wird daher an dieser Stelle verlangt, daß er aus der
Gesamtschau von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 der ARB
herausliest, daß der Beginn des Dauerverstoßes nach dem Beginn des
Versicherungsvertrages und - wegen der Verweisung auf die Leistungsarten nach § 2b)
bis g) - hier sogar erst nach dem Ablauf der Wartezeit von drei weiteren Monaten liegen
darf, damit Rechtsschutz zu gewähren ist.
39
Damit freilich noch nicht genug. Denn weiter muß der Versicherungsnehmer bedenken,
daß in § 4 Abs. 3 der ARB weitere Anspruchsbeschränkungen enthalten sind.
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Hat nämlich eine "Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde," den Pflichtenverstoß (im Sinne von Abs.
1 Satz 1 lit. c) ausgelöst, so besteht wiederum kein Anspruch auf Rechtsschutz. Auch
dieser Satz erscheint freilich anders gemeint zu sein, als seine Formulierung nahe legt.
Denn bei einem am Wortlaut orientierten Verständnis muß die Rechtshandlung (wobei
die Willenserklärung dazu nur einen Unterfall bildet) einen Rechtsverstoß "ausgelöst",
also verursacht haben. Rechtshandlung und Rechtsverstoß müssen sich also wie
Ursache und Wirkung zueinander verhalten.
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Dieses komplexe System von ineinandergreifenden Vorschriften, welches noch durch
einige spezielle Tatbestände abgerundet wird (vgl. namentlich § 4 Abs. 1 Satz 2 a.E.,
Abs. 3b und Abs. 4), ist nach Auffassung des Gerichts nicht transparent genug. Dabei ist
zu bedenken, daß es dem Versicherungsnehmer bereits im Vorfeld - zumindest bei
einiger Anstrengung - möglich sein muß abzuschätzen, welches Risiko er im einzelnen
mit dem Abschluß des Vertrages abdeckt. Dies ist hier nicht mehr zureichend möglich.
42
Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ist
der Versicherungsschutz auch nicht schon aufgrund der Formulierung in § 4 Abs. 1 lit. c)
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ausgeschlossen.
So hat sich der Beklagtenvertreter auf den Standpunkt gestellt, daß nach dem Vortrag
des Klägers ein Dauerverstoß des Vermieters gegen seine Pflichten gegeben sei und
dieser Verstoß nicht "nach" dem Abschluß des Versicherungsvertrages im Sinne von §
4 Abs. 1 lit. c) liege.
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Dieser Rechtsauffassung des kann indessen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil
die Beklagte in § 4 Abs. 2 der ARB ein komplexes System dafür geschaffen hat, wann -
bei einem Dauerverstoß - Rechtsschutz verlangt werden kann und wann nicht. Ist dieses
System aber in sich nicht mehr verständlich, so kann sich die Versicherung nicht einfach
auf den "Grundtatbestand" berufen und sich auf den Standpunkt stellen, daß schon
danach kein Versicherungsschutz zu gewähren sei.
45
Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen sollte, daß die
Regelung in § 4 ARB zureichend transparent sind, so benachteiligt die Vorschrift in
einer unangemessenen Weise die Versicherungsnehmer.
46
Nach § 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel
dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich
aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
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Dies ist hier der Fall. So geht es einem Versicherungsnehmer mit dem Abschluß einer
Rechtsschutzversicherung für den Bereich des Miet- und Pachtrechts darum, die
finanziellen Risiken abzudecken, die sich aus Rechtsstreitigkeiten mit dem
Vertragspartner (also dem Mieter/Vermieter bzw. Pächter/Verpächter) ergeben können.
Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer - wie hier - um einen Mieter, so liegt es
in der Natur des angestrebten Versicherungsvertrages, daß sich der Mieter sowohl für
die Fälle absichern möchte, bei denen die Mietsache schon bei der Übergabe nicht den
gesetzlichen (oder vertraglichen) Anforderungen entsprochen hat, als auch bei später
auftretenden Mängeln Versicherungsschutz erwartet wird.
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Diese berechtigte Erwartung des Versicherungsnehmers wird durch die Regelung in § 4
der ARB ausgehöhlt.
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So weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß bei der Übergabe der mit einem
Baumangel behafteten Wohnung bereits in der Übergabe ein objektiver Pflichtenverstoß
des Vermieters zu erblicken ist. Schließt der Mieter sodann nach dem Bezug der
Wohnung eine Rechtsschutzversicherung ab, so könnten sich die
Rechtsschutzversicherungen über § 4 Abs. 2 der ARB immer auf einen Ausschluß des
Versicherungsschutzes berufen. Denn die Übergabe der baumängelbehafteten
Wohnung würde zu einem Dauerverstoß im Sinne von § 4 Abs. 2 der ARB führen.
Wurde der Vertrag aber nach dem Bezug der Wohnung abgeschlossen, so liegt der
Beginn des Pflichtenverstoßes (die Übergabe der Wohnung) zwingend immer vor dem
Vertragsschluß. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der ARB wäre damit ein Versicherungsschutz
für den Mieter bei Baumängeln nie gegeben (denn der Verstoß muß ja nach § 4 Abs. 1
lit. c) nach dem Abschluß des Vertrages und der Wartezeit liegen). In dieser
Konstellation würde dem Versicherungsnehmer auch § 4 Abs. 2 Satz 2 der ARB nicht
helfen.
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Selbst wenn der Mieter daher bereits seit Jahren in der Wohnung leben würde, könnte
ihm ein Versicherungsschutz in diesen Fällen nicht zukommen. Denn nach § 4 Abs. 2
Satz 2 der ARB kann es bei einem Dauerverstoß nur dann zu einem
Versicherungsschutz kommen, wenn der Verstoß "länger als ein Jahr vor Beginn des
Versicherungsschutzes" beendet worden wäre. Da in der Pflichtenverstoß bei der
Überlassung einer baumängelbehafteten Wohnung jedoch erst mit der Behebung des
Baumangels seine Beendigung finden kann, könnte dieses Risiko auch Jahre nach dem
Bezug einer Wohnung nicht versichert werden.
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Mit einem solch weitgehenden Ausschluß seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag
kann ein Versicherungsnehmer indessen nicht rechnen. Falls die Beklagte daher den
Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz für all die Fälle ausschließen will, in denen
die Ursache schon bei der Übergabe der Wohnung vorhanden ist, so muß sie dies
folglich auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmißverständlich für den
Versicherungsnehmer zum Ausdruck bringen.
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Denn bei dem Abschluß einer Rechtsschutzversicherung für den Bereich des Mietrechts
gehört gerade der Versicherungsschutz für derartige Risiken zu den wesentlichen
Rechten und Pflichten, die sich aus einer Rechtsschutzversicherung ergeben. So geht
es in einem erheblichen Teil der Prozesse gerade im Wohnraummietrecht um die Frage,
ob die Räumlichkeiten an einem bauseits bedingten Mangel leiden. Speziell bei der hier
vorliegenden Problematik einer Schimmelpilzbildung streiten sich die Vertragsparteien
typischerweise um die Frage, ob dies auf einem Baumangel oder auf einem
unzureichenden Lüftungs- und Heizverhalten des Mieters beruht (vgl. exemplarisch nur
AG Siegburg, ZMR 2005, 543 mit Anm. Windisch).
53
Nach Auffassung des Gerichtes müßte es auch problemlos möglich sein, die
Versicherungsbedingungen in diesem Punkt klarer zu fassen. So könnte in den
Rechtsschutzbedingungen ohne weiteres deutlich gemacht werden, daß der Mieter als
Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat, wenn es in dem
Rechtsstreit um die Beschaffenheit der Bausubstanz geht. Die verschachtelte und der in
sich kaum noch verständliche Aufbau der von der Beklagten verwandten Bedingungen
hat dann offenbar auch nur den Sinn, dem Versicherungsnehmer erst im Streitfall
entgegengehalten zu werden.
54
Kann die Beklagte somit die Gewährung von Rechtsschutz nicht unter Hinweis auf § 4
der ARB verweigern, so unterliegt die Klage auch nicht aus anderen Gründen der
Abweisung.
55
Entscheidend ist, ob der sog. Rechtsschutzfall bereits vor dem Vertragsschluß mit der
Beklagten eingetreten ist oder ob sich dieser erst nach diesem Zeitpunkt und dem
Ablauf der Wartefrist zugetragen hat.
56
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (ARB 2002) enthalten keine
Definition des Rechtsschutzfalles. Vielmehr wird der Begriff in diversen Vorschriften der
ARB 2002 vorausgesetzt (vgl. z.B. § 4, § 5 Abs. 1, §§ 17 ff.).
57
Für die Bestimmung dessen, was unter dem "Rechtsschutzfall" zu verstehen ist, ist
primär auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, aber auch auf den
allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen.
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Für den Bereich einer Rechtsschutzversicherung ist dabei alleine naheliegend als
Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles darauf abzustellen, wann aufgrund von
tatsächlichen Entwicklungen ein Bedürfnis zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen
entstanden ist. Dies kommt sinngemäß auch in § 17 Abs. 1 der ARB 2002 zum
Ausdruck, wenn es dort heißt:
59
"Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach dem
Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden
Rechtsanwalt ... auswählen, ..."
60
Wie schon nach dem alten Recht (vgl. dazu OLG Düsseldorf, r+s 2001, 198 [200] unter
II. 3b = NVersZ 2001, 184 [185]) ist daher auch für die ARB 2002 davon auszugehen,
daß der Rechtsschutzfall dem "Verletzungszustand" entspricht (vgl. a.a.O. S. 200 re.
Spalte; sog. "Folgeereignistheorie"). Entscheidend ist mithin - wie es das OLG
Düsseldorf (a.a.O.) ausgedrückt hat - "das äußere Ereignis, das den Schaden
unmittelbar ausgelöst hat (OLG Düsseldorf, r+s 1990, 88)".
61
Wie schon in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 9.5.2000 kann damit aber der
Schadenfall nicht schon in der Übergabe der mangelhaften Räumlichkeiten gesehen
werden. Der Schaden- bzw. Rechtsschutzfall ist vielmehr erst in dem Moment
eingetreten, als durch das Hinzutreten weiterer Umstände für den Kläger klar wurde,
daß für ihn die "Wahrnehmung rechtlicher Interessen" (vgl. § 17 Abs. 1 der ARB 2002)
gegenüber dem Vermieter erforderlich wird.
62
Diesem Ergebnis kann nicht die Formulierung in § 4 Abs. 1 lit. c) der ARB 2002
entgegengehalten werden.
63
Danach besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalls
(in allen anderen Fällen) "... von dem Zeitpunkt an, in dem ... ein anderer einen Verstoß
gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben
soll".
64
Bereits grammatikalisch kommt zum Ausdruck, daß damit auch nach den ARB der
Beklagten zwischen dem "Rechtsschutzfall" und dem "Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften" zu differenzieren ist.
65
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist somit die Ableitung vorzunehmen, daß der
"Rechtsschutzfall" dadurch gebildet wird, daß sich in der Wohnung des Klägers ein
Schimmelpilzbefall gezeigt hat (welcher den Beratungsbedarf des Klägers ausgelöst
hat) und der "Verstoß gegen die Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften" darin liegen
soll, daß den Vermieter insofern eine Einstandspflicht treffen soll, welcher er nicht
nachkommt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der für die Eintrittspflicht der
Beklagten maßgebliche Rechtsverstoß des Vermieters daher auch nicht in der
Vermietung der Wohnung mit der mangelhaften Bausubstanz (was hier zu unterstellen
ist) gesehen werden. Vielmehr liegt der (behauptete) Verstoß darin, daß der Vermieter
jetzt seine Verantwortlichkeit für den Schaden bestreitet.
66
Der "Beginn des Rechtsschutzfalles" (im Sinne des kaum noch verständlichen § 4 Abs.
2 der ARB 2002) fällt daher mit der Entdeckung des Schimmelpilzes durch den Kläger
zusammen. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber unstreitig schon der
Versicherungsschutz.
67
Zu Unrecht meint die Beklagte ein anderes Ergebnis aus dem Umstand ableiten zu
können, daß der Vermieter bei der Übergabe der Wohnung eine Mängelfreiheit
zugesagt habe und der Kläger in den Raum gestellt hatte, den Vermieter wegen dieser
Zusage in Anspruch nehmen zu können.
68
Diese Überlegung der Beklagten ist schon deshalb rechtlich irrelevant, weil sie damit in
unzulässiger Weise die Schadenursache und den Schadenfall gleichsetzt. Beruht
nämlich die Schimmelpilzbildung - was für den Deckungsprozeß hätte unterstellt
werden müssen - auf einer mangelhaften Bausubstanz, so ist dadurch doch erst in dem
Moment ein Rechtsschutzfall geworden, als sich der Beratungsbedarf bzw. der Bedarf
nach einer juristischen Klärung für den Kläger ergeben hat. Die Beklagte könnte daher
den Deckungsschutz nur dann versagen, wenn sie hätte darlegen können, daß bereits
bis zum Ablauf der Wartefrist für den Kläger Umstände erkennbar geworden sind, die
eine juristische Auseinandersetzung mit seinem Vermieter nahelegten. Für eine solche
Annahme fehlt es indessen an jedem Vortrag.
69
Hinzu kommt, daß die Beklagte zu Unrecht der Erklärung des Vermieters einen
Stellenwert beimißt, welcher ihr nicht zukommt.
70
Denn auch ohne eine Erklärung des Vermieters zur Frage, ob der bereits beim
Vormieter des Klägers aufgetretene Schimmel wohl beseitigt ist, hätte er nach § 536c
Abs. 1 BGB (vgl. § 538 BGB a.F.) dafür einzustehen gehabt, daß die Nutzbarkeit der
Wohnung nicht durch bauseits bedingte Mängel eingeschränkt ist (anfänglicher Mangel
der Mietsache). Auch ohne eine ausdrückliche Zusage wäre der Vermieter daher
allemal einem Anspruch auf Erfüllung und einem Anspruch auf Schadenersatz
ausgesetzt, wenn der Schimmel (was hier hätte unterstellt werden müssen) auf einem
Baumangel beruhen sollte.
71
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher der Erklärung des Vermieters
anläßlich der Vertragsanbahnung keine entscheidende Bedeutung zu.
72
Offen bleiben kann, ob der Kläger die Beklagte beim Abschluß des
Versicherungsvertrages darauf hätte hinweisen müssen, daß bereits der Vormieter
Probleme mit der Bildung von Schimmelpilzen hatte und der Kläger eine Erledigung des
Problems zugesagt hatte.
73
Durch diesen Umstand könnte allerdings eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 16 Abs.
1 VVG begründet worden sein. War nämlich der Vormieter wegen der
Feuchtigkeitsschäden ausgezogen, so lag die Ursache mutmaßlich entweder in einem
Fehler der Bausubstanz oder in mangelhaften Heiz- bzw. Lüftungsverhalten. Für den
Versicherer, hier also die Beklagte, hätte daher eine Angabe des Klägers zu diesem
Punkt durchaus Veranlassung bieten können, sich vor dem Abschluß des
Versicherungsvertrages mit dem Kläger über die näheren Umstände zu informieren.
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Dies kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn selbst wenn man eine diesbezügliche
Aufklärungspflicht des Klägers bejahen sollte, so könnte dies nach §§ 20 f. VVG nur
dann Rechtsfolgen zeitigen, wenn die Beklagte von dem Versicherungsvertrag
zurückgetreten wäre. Zu einem solchen Rücktritt ist es jedoch unstrittig nicht gekommen.
75
Die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufzuheben. Denn durch den Vergleich
76
haben beide Parteien einen für sie lästigen Rechtsstreit beendet. Es entspricht daher
der Billigkeit, wenn jede Seite die Vergleichskosten selbst zu tragen hat.
Streitwert: 2.000 €
77