Urteil des AG Kerpen vom 24.06.2005

AG Kerpen: abrechnung, gütliche einigung, nachforderung, aufwand, vollstreckbarkeit, verbindlichkeit, wohnung, vorauszahlung, saldo, einheit

Amtsgericht Kerpen, 15 II 43/04
Datum:
24.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abt. 15
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 II 43/04
Tenor:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die
Wohnungseigentümergemeinschaft, zu Händen der WE-Verwalterin
1.064,68 € (66,62 € betr. das Wirtschaftsjahr 2002, 998,16 € betr. das
Wirtschaftsjahr 2003) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz (seit
26.5.2005) zu zahlen.
Die Verfahrenskosten - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin - werden dem Antragsgegner auferlegt.
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die vorläufige
Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses angeordnet.
G R Ü N D E :
1
Die Antragsteller und der Antragsgegner bilden die WEG "C-Straße, 3, 5, 5, 11 und 13”
in L.
2
Mit dem vorliegenden Verfahren nehmen die Antragsteller den Antragsgegner auf
Zahlung von Wohngeld in Anspruch.
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Im Rahmen des Mahnverfahrens haben sie zunächst beantragt, den Antragsgegner zur
Zahlung in Höhe von rund 2.200 € zu verpflichten. Unter dem 11.10.2005 haben die
Antragsteller den Antrag teilweise für erledigt erklärt und im übrigen noch eine
Hauptforderung in Höhe von 895,32 € weiter verfolgt. Unter dem 16.11.2004 wurde der
Antragstellervertreter fernmündlich darauf hingewiesen, daß die Anspruchsbegründung
zu beanstanden ist, weil dort nicht von den jeweils beschlossenen
Abrechnungsergebnissen der Wirtschaftsjahre ausgegangen wurde. Statt dessen hatte
der Antragstellervertreter - losgelöst von den Abrechnungsergebnissen - eine neue
Gegenüberstellung der Jahresergebnisse vorgenommen.
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Unter dem 21.2.2005 wurde sodann von dem Antragstellervertreter eine überarbeitete
Anspruchsbegründung vorgelegt, in welcher die fernmündlich erteilten Hinweise des
Gerichts indessen nicht so übernommen wurden, wie dies gemeint gewesen war.
5
Das Gericht hat daraufhin einen umfassenden Hinweisbeschluß zur Sach- und
Rechtslage erlassen. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß beantragen die
Antragsteller nun sinngemäß,
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wie erkannt.
7
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er wendet im wesentlichen ein, daß die Jahresabrechnung 2003 nicht zutreffend sein
könne. Insbesondere seien die Heizkosten nicht zutreffend erfaßt worden. Weiter hat er
gegenüber der Verwalterin einen Verdienstausfall in Höhe von 71 € in Ansatz gebracht.
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Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.
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Der zuletzt von den Antragstellern verfolgte Zahlungsantrag ist begründet.
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Der Anspruch steht dabei der "WEG C-Straße, 3, 5, 7, 9, 11, 13”, ####1 L, zu. Der BGH
hat in einem Grundsatzbeschluß vom 2.6.2005 (V ZB 32/05 - demnächst in ZMR 2005,
547 ff.) festgestellt, daß Wohnungseigentümergemeinschaften teilrechtsfähig sind.
Träger der "Beitragsansprüche” ist daher die (rechtsfähige) WEG und nicht die
Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer (vgl. a.a.O. unter III. 12, ZMR 2005,
555). Einer Anpassung des Antrages bedurfte es dabei nach Auffassung des Gerichts
nicht. Vielmehr ist im Wege der Auslegung ohne weiteres davon auszugehen, daß die
Forderung, die hier noch im Namen der übrigen Wohnungseigentümer verfolgt wurde,
jetzt für die WEG weiter verfolgt werden soll.
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Zur materiellen Rechtslage ist wie folgt auszuführen:
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Unter dem 11.4.2005 ist den Beteiligten folgender Hinweis erteilt worden (hier
auszugsweise I bis IV):
15
I.
16
In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen:
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Gemäß § 16 Abs. 2 WEG sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, anteilig die
gemeinschaftlichen Kosten zu tragen. Dazu beschließen die Gemeinschaften in aller
Regel zunächst Wirtschaftspläne, die Vorauszahlungen ausweisen, welche von den
Wohnungseigentümern zu tragen sind. Nach dem Ablauf der Abrechnungsperiode, die
zumeist mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, stellt der Verwalter eine Abrechnung auf,
in welche die in dem Wirtschaftsjahr von dem jeweiligen Wohnungseigentümer
erbrachten Vorausleistungen einzustellen sind. Diesen Vorausleistungen werden die
tatsächlich auf die Einheit entfallenden Kosten gegenübergestellt. Aus der Saldierung
ergibt sich sodann entweder eine Nachforderung der Gemeinschaft oder ein Guthaben
des Wohnungseigentümers. Abrechnungsergebnisse früherer Wirtschaftsjahre haben
dabei in der Abrechnung nichts zu suchen (vgl. Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 85).
Derartige Ergebnisse sollten vielmehr allenfalls zu informatorischen Zwecken mitgeteilt
werden. Ergibt sich allerdings aus der Abrechnung bzw. der Beschlußfassung, daß
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auch über die Ergebnisse aus früheren Jahresabrechnungen ein Beschluß gefaßt
wurde, so nimmt auch diese Beschlußfassung an der Bestandskraft teil.
Die vorstehenden Ausführungen dürften der allgemeinen Auffassung in der
Rechtsprechung und der Literatur entsprechen. Offen bleiben kann dabei hier, ob
Gemeinschaften - etwa auf der Basis einer Vereinbarung oder auch eines Beschlusses -
gegebenenfalls eine andere Form der Abrechnung vornehmen können.
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Nach Auffassung des Gerichts kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß nicht jede
Leistung der Wohnungseigentümer in die Abrechnung einzustellen ist (teilweise a.A.
etwa Bub, in: Sonderausgabe des Staudinger zum WEG, 1997, § 28 Rz. 338, wonach
zum Beispiel Nachzahlungen auf Fehlbeträge über vorausgegangene Wirtschaftsjahre
erfaßt werden sollen). Entscheidend ist insofern, ob durch die Leistung des
Wohnungseigentümers eine Verbindlichkeit getilgt werden sollte oder "nur” eine
Vorauszahlung erbracht werden sollte. Soll nämlich durch die Zahlung eine
Verbindlichkeit getilgt werden, so würde es zu einem heillosen Chaos führen, wenn
diese Zahlung sodann auch in der Jahresabrechnung auftauchen würde. Denn durch
die Zahlung wird dann ja eine Verbindlichkeit erfüllt; würde nun aber die Leistung
(erneut) als Zahlung erfaßt und der Wohngeldschuld gegenübergestellt, so würde die
Leistung (zumindest zunächst) doppelt wirken: zum einen würde Erfüllung eintreten,
zum anderen würde der Saldo aus der Jahresabrechnung in Höhe der Zahlung
zurückgeführt werden. Dies kann nicht zutreffend sein. Richtig ist daher alleine, diese
Zahlungen außerhalb der eigentlichen Abrechnung nachrichtlich mitzuteilen (damit die
korrekte Angabe der Kontenstände geprüft werden kann).
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Festzuhalten ist damit, daß nicht jede in einem Wirtschaftsjahr erbrachte Leistung
unabdingbar in die Jahresabrechnung einzustellen ist. Leistet ein Wohnungseigentümer
etwa - wie hier (vgl. dazu noch sogleich) - auf eine ältere (gegebenenfalls auch schon
titulierte) Forderung - so hat eine solche Leistung nichts in der Jahresabrechnung zu
suchen. Denn mit dieser Zahlung soll ja auch gar keine Vorausleistung auf das
abzurechnende Wirtschaftsjahr erbracht werden (sondern eine andere Forderung
ausgeglichen werden).
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Bucht nun der Verwalter rechtsirrig eine solche Zahlung im Rahmen der Abrechnung
und beschließt die Gemeinschaft sodann diese Abrechnung, so erwächst das
Abrechnungsergebnis über § 23 Abs. 4 WEG grundsätzlich in Bestandskraft. Hier hilft
nach Auffassung des Gerichts nur der Rückgriff auf § 319 ZPO. In dem Verfahren 15 II
50/04 hat das Gericht dazu unlängst mit Beschluß vom 31.3.2005 auszugsweise
ausgeführt:
22
"Für das Jahr 2003 ist - zu Unrecht - mit Soll-Vorauszahlungen gearbeitet worden.
Die Jahresabrechnung weist daher - fehlerhaft - sogar ein Guthaben für die
Antragsgegnerin aus (vgl. dazu den bereits erwähnten Hinweisbeschluß). Auch
wenn der Beschluß über die Jahresabrechnung gemäß § 23 Abs. 4 WEG
bestandskräftig geworden ist (und an der Bestandskraft insbesondere auch die
Salden aus den Einzelabrechnungen Teil haben!), so ist vorliegend
ausnahmsweise eine Durchbrechung der Bestandskraft berechtigt. Dies folgt aus
einer entsprechenden Anwendung von § 319 ZPO. Nach dieser Vorschrift können
Urteile jederzeit wegen offenbaren Unrichtigkeiten korrigiert werden. Die Norm ist
entsprechend auf WEG-Beschlüsse anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts
erweist es sich als gerechtfertigt, in entsprechender Anwendung der Vorschrift
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auch Eingriffe in die Bestandskraft von WEG-Beschlüssen zu rechtfertigen (dafür
auch Bub, in: Sonderausgabe des Staudinger zum WEG, 1997, § 28 Rdn. 523
m.w. Nachw.). Denn es wäre unverständlich, wenn zwar der Rechtskraft fähige
Beschlüsse von Gerichten, nicht aber der Bestandskraft fähige Beschlüsse von
Wohnungseigentümergemeinschaften bei offenbaren Unrichtigkeiten korrigiert
werden könnten.”
Soll nun für die Gemeinschaft Wohngeld klageweise geltend gemacht werden und ist es
zu einer "Falschbuchung” in der oben beschriebenen Weise gekommen, so kann nach
Auffassung des Gerichts nur in der Weise vorgegangen werden, daß zunächst von dem
Abrechnungsergebnis ausgegangen wird, dieses sodann (soweit erforderlich) gemäß §
319 ZPO analog korrigiert wird und dann auf der Basis der so korrigierten Abrechnung
ein etwaiger Nachzahlungsanspruch errechnet wird.
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Nicht zulässig ist es demgegenüber, einfach außerhalb der beschlossenen
Abrechnungsergebnisse darzustellen, welche Leistungen erbracht wurden und welche
Gemeinschaftskosten auf den Wohnungseigentümer entfallen sein sollen. Denn bei
einer solchen Vorgehensweise würde die Bestandskraft der Beschlüsse nicht nur im
Rahmen von § 319 ZPO (analog) sondern insgesamt ausgehebelt werden. Dies erwiese
sich aber als unzulässig, weil die Beteiligten grundsätzlich an die Bestandskraft der
Beschlüsse gebunden sind.
25
Für das vorliegende Verfahren ergibt sich somit:
26
Die Jahresabrechnung
2000
Antragsgegner entfallende Kosten in Höhe von 2.951,76 DM aus (Bl. 105 GA). Diesem
Betrag steht eine Leistung des Antragsgegners in Höhe von 269 DM gegenüber (vgl. Bl.
105R GA oben). Das Abrechnungsergebnis für das Jahr 2000 hätte (!) daher auf einen
noch offenen Betrag zugunsten der Gemeinschaft in Höhe von 2.682,76 DM lauten
müssen.
27
In die Abrechnung wurde sodann - fehlerhaft, aber bindend (vgl. oben) - das Guthaben
des Antragsgegners aus dem Vorjahr in Höhe von 2.959 DM eingestellt. In der
Abrechnung ist sodann ein Guthaben zugunsten des Antragsgegners in Höhe von
276,24 DM (= 141,24 €) ausgewiesen.
28
Für das Jahr
2001
106 GA, vgl. zur Beschlußfassung das Protokoll der Eigentümerversammlung vom
15.7.2002 zu TOP 2, hier Bl. 74 f. GA). Abzüglich einer bereits titulierten Forderung der
Gemeinschaft in Höhe von 1.995 DM (vgl. dazu noch sogleich) und Zahlungen des
Antragsgegners in Höhe von 1.403 DM (Summe: 3.398 DM) errechnet sich eine
Nachforderung der Gemeinschaft in Höhe von 2.160,76 DM (= 1.104,78 €). Auch in
dieser Abrechnung ist sodann wieder (dem Schema der Verwaltung folgend) das
Vorjahresergebnis eingestellt worden. Von dem Betrag in Höhe von 2.160,76 DM ist
daher das Guthaben in Höhe von 276,24 DM abgezogen worden und ein Saldo in Höhe
von 1.884,52 DM (= 963,54 €) errechnet worden.
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Die Jahresabrechnung
2002
in Höhe von 1.629,08 € aus (vgl. Bl. 64 GA, vgl. zur Beschlußfassung das Protokoll der
Eigentümerversammlung vom 4.11.2003 zu TOP 2, hier Bl. 66 f. GA). Dem Aufwand
stehen Leistungen des Antragsgegners in Höhe von 1.068,78 € gegenüber, was zu
30
stehen Leistungen des Antragsgegners in Höhe von 1.068,78 € gegenüber, was zu
einer Nachforderung der Gemeinschaft in Höhe von 560,30 € führt (vgl. Bl. 65 GA).
Addiert mit der noch offenen Forderung aus dem Vorjahr in Höhe von 963,54 € ergibt
sich eine in der Abrechnung ausgewiesene Forderung der Gemeinschaft in Höhe von
1.523,84 €.
Für das Jahr
2003
Leistungen des Antragsgegners in Höhe von 2.787,83 € gegenüber. An dieser Stelle hat
sich nun unzweifelhaft ein offensichtlicher Fehler im Sinne von § 319 ZPO in die
Abrechnung "eingeschlichen”, der zu korrigieren ist. Denn in der Leistung des
Antragsgegners in Höhe von 2.787,83 steckt ein Teilbetrag über 2.238,47 €, der am
12.5.2003 gezahlt wurde. Diese Zahlung steht in einem offensichtlichen
Zusammenhang mit dem Schreiben des Antragstellervertreters vom 23.4.2003 (Bl. 109
GA). Diesem Schreiben war eine Forderungsaufstellung beigefügt, welche exakt mit
einer Nachforderung der Gemeinschaft in Höhe von 2.238,47 € endet (vgl. Bl. 110 f. GA).
Da es Sache des Schuldners ist zu bestimmen, welche Forderung getilgt werden soll,
liegt in der Überweisung exakt der geforderten Summe auch eine konkludente
Tilgungsbestimmung. Die 2.238,47 € waren daher erkennbar nicht als Vorausleistung
für das Wirtschaftsjahr 2003, sondern als Tilgung der Altverbindlichkeiten bestimmt.
Indem die Zahlung in Höhe von 2.787,83 in die Jahresabrechnung eingestellt wurde (als
wenn es sich um eine Vorauszahlung handeln würde) liegt daher ein offenbarer Fehler
im Sinne von § 319 ZPO analog. Dies ist in der Weise zu korrigieren, daß für die
Abrechnung lediglich ein Betrag in Höhe von 549,36 € (2.787,83 € abzüglich der
2.238,47 €) als Vorauszahlung anzusehen ist. Denn die Leistung der 2.238,47 € kann
nicht einerseits die alten Verbindlichkeiten erfüllen und andererseits als Wohngeld für
das Wirtschaftsjahr 2003 verrechnet werden.
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Alleine für das Jahr 2003 errechnet sich daher eine offene Forderung der Gemeinschaft
in Höhe von 998,16 € (1.547,52 € als Aufwand abzüglich einer Vorausleistung in Höhe
von 549,36 €).
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Problematisch ist nun (was nicht vorwurfsvoll gemeint ist), daß die WEG-Verwaltung die
oben dargestellten Grundsätze zur Abrechnung nicht eingehalten hat und darüber
hinaus von dem Antragstellervertreter teilweise mit anderen Zahlen gearbeitet wird.
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Bereits oben ist ausgeführt worden, daß die Leistung des Antragsgegners über 2.238,47
€ auf die Forderungen der Gemeinschaft zu verrechnen ist, die in dem Forderungskonto
dargestellt worden sind, welches dem Anwaltsschriftsatz vom 23. April 2003 beigefügt
war.
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Dort wurden folgende Positionen (Guthaben bzw. Forderungen) ausgewiesen:
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Gegenstand
Betrag
in Euro
Guthaben aus der Abrechnung 2000
141,24
Saldo der Abrechnung 2001 (ohne Übernahme des Vorjahressaldos) Anm.:
Der Betrag deckt sich mit dem oben ausgewiesenen Betrag
-
1.104,78
Geschuldetes Wohngeld für das Jahr 2002 (Januar und Februar je 171,28 €
und März bis Dezember je 122 €) = 1.562,56 € abzüglich Leistungen des
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Antragsgegners in Höhe von 1.074,72 € (Anm.: In der Abrechnung wurden
nur Leistungen in Höhe von 1.068,78 € eingestellt, was eine Differenz von
5,94 € ausmacht)
-487,84
Sonderumlage zum 1.5.2002
-200,00
Geschuldetes Wohngeld für das Jahr 2003 (Januar bis April 2003 in Höhe
von je 125 € = 500 € abzüglich geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von
500 €)
0,00
Nebenforderungen (gemäß näherer Darstellung)
-216,76
Kosten RA Will (gemäß näherer Darstellung)
-370,33
-
2.238,47
Da der Antragsgegner die so errechnete Forderung der Gemeinschaft tilgen wollte und
getilgt hat ist jetzt in einem nächsten Schritt festzustellen, in welcher Weise sich diese
Zahlung des Antragsgegners auf die oben dargestellten Jahresergebnisse ausgewirkt
hat.
37
Das Guthaben des Antragsgegners aus dem Jahre
2000
Forderungsaufstellung eingebracht und ist damit "verbraucht”.
38
Gleiches gilt für die Nachforderung der Gemeinschaft aus dem Jahre
2001
1.104,78 €).
39
Für das Jahr
2002
Antragsgegners eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen dürfte (die sich allerdings nur
ganz geringfügig in Höhe von 5,94 € auswirkt). So sind in der Jahresabrechnung nur
1.068,78 € berücksichtigt worden, während der Antragsgegner nach der
Forderungsaufstellung des Antragstellervertreters 1.074,72 € erbracht haben soll. Weiter
hat der Antragsgegner sodann (mit seiner Zahlung über 2.238,47 €) weitere 487,84 € an
Wohngeld für das Jahr 2002 geleistet. Damit summieren sich seine Leistungen auf
einen Betrag in Höhe von 1.562,56 € (1.074,72 € und 487,84 €). Dem steht ein
Jahresaufwand in Höhe von 1.629,08 € gegenüber (vgl. die Abrechnung, hier Bl. 64
GA). Für das Jahr 2002 steht daher noch eine Forderung der Gemeinschaft in Höhe von
66,52 € offen. (Diese Diskrepanz erklärt sich daraus, daß im Zeitpunkt der Erstellung
des Forderungskontos vom 23.4.2003 die Abrechnung für das Jahr 2002 wohl noch
nicht erstellt war.)
40
Für das Jahr
2003
Forderungsaufstellung stehen sich Wohngeld und Vorauszahlungen in gleicher Höhe
gegenüber.
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Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen:
42
Die Jahre 2000 und 2001 sind ausgeglichen.
43
Aus dem Jahre 2002 steht noch eine Forderung der Gemeinschaft in Höhe von 66,52 €
zur Zahlung offen.
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Aus dem Jahre 2003 steht der Gemeinschaft noch eine offene Forderung in Höhe von
998,16 € (1.547,52 € als Aufwand abzüglich einer Vorausleistung in Höhe von 549,36 €)
zu.
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Getilgt hat der Antragsgegner (im übrigen) die zu dem Verfahren AG Euskirchen AZ: 01-
2812881-06-N titulierte Forderung über 1.995 DM, die Sonderumlage gemäß Beschluß
der Eigentümerversammlung vom 4.4.2002 zu TOP 1 in Höhe von 200 €, die
Nebenforderungen (gemäß Forderungsaufstellung - Anlage zum Schriftsatz der
Antragsgegner vom 23.4.2003 - hier Bl. 111 GA) über 216,76 € und die Kosten RA Will
(erneut gemäß der bezeichneten Anlage) über 370,33 €.
46
II.
47
Für das Jahr 2004 hat der Antragsteller wohl 142 € monatlich an Wohngeld zu zahlen
(die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Größe der Wohnung - vgl. hier Bl. 78
GA -; über welche Größe die Wohnung des Antragsgegners verfügt ist hier - soweit
ersichtlich - nicht mitgeteilt worden). Für das ganze Jahr macht dies 1.704 € aus. Da der
Antragsgegner nach der Darstellung der Antragstellerseite insgesamt 1.775 € geleistet
hat (vgl. hier Bl. 101 f. GA), ergibt sich eine Überzahlung von 71 €.
48
Weiter hat die Antragstellerin mitgeteilt, daß für die Monate Januar und Februar 2005
348 € gezahlt worden seien (geschuldet waren wohl nur 296 €).
49
Nach Auffassung des Gerichts sollten die Überzahlungen aus den Jahren 2004 und
2005 im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Da über beide Jahre noch
abzurechnen ist können die Leistungen des Antragsgegner problemlos in der noch zu
erstellenden Abrechnung berücksichtigt werden. Alles andere würde nur zu
vermeidbarer Verwirrung führen (wovon wir in der Tat schon genug haben).
50
III.
51
Mit Blick auf die Einwendungen des Antragsgegners ist auszuführen:
52
Aus rechtlichen Gründen kann hier nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob die
Abrechnung 2003 inhaltlich zutreffend ist. Soweit der Antragsgegner daher mitteilt (vgl.
hier Bl. 28 GA), daß die Abrechnung 2003 in unverständlicher Weise einen um rund
1.000 € höheren Betrag ausweise als die Abrechnung für die daneben liegende
Wohnung (seiner Schwester), so steht einer nachträgliche Überprüfung der Abrechnung
entgegen, daß es sich insofern nicht um einen offensichtlichen Fehler in der
Abrechnung handelt, der in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO korrigiert
werden könnte. Insofern greift daher die bereits erwähnte Bestandskraft der Abrechnung
durch (vorbehaltlich der Beschlußfassung der Gemeinschaft, vgl. unten bei V.).
53
Gleiches gilt für die Frage, ob die Heizkosten in der bzw. den Abrechnung/en richtig
erfaßt worden sind (vgl. dazu auch Bl. 34 GA). Nachdem die Abrechnungen hier wohl
alle bestandskräftig geworden sind kann der Antragsgegner nicht mehr geltend machen,
daß er mit zu hohen (weil falsch ermittelten) Heizkosten belastet worden sei.
54
Der vom Antragsgegner erwähnte "Verdienstausfall” in Höhe von 71 € ist nicht
zureichend belegt. Im übrigen könnte dieser Aufwand nicht den übrigen
55
Wohnungseigentümern, sondern allenfalls der Verwalterin entgegengehalten werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß Aufrechnungen gegenüber
Wohngeldforderungen grundsätzlich unzulässig sind. Entsprechendes gilt für den vom
Antragsgegner in den Raum gestellten Schadensersatzanspruch.
IV.
56
Das Gericht regt daher folgenden Sachantrag an (um das Wohngeld bis Ende 2003
abzuschließen):
57
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
58
an die übrigen Wohnungseigentümer als Mitgläubiger zu Händen der
Antragstellerin 1.064,68 € (66,62 € betr. das Wirtschaftsjahr 2002, 998,16 € betr.
das Wirtschaftsjahr 2003) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz (seit
Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes) zu zahlen.
59
Entsprechend dem vorstehend abgedruckten Hinweis haben die Antragsteller ihren
Antrag angepaßt und machen jetzt 1.064,68 € (66,62 € betr. das Wirtschaftsjahr 2002,
998,16 € betr. das Wirtschaftsjahr 2003) geltend. In diesem Umfang war der Antrag
begründet (vgl. die obige Darstellung zu Ziffer I bis V), nachdem die Antragsteller noch
durch die Vorlage der Protokolle der Eigentümerversammlungen vom 14.2.2002 (TOP 2,
betr. die Jahresabrechnung 2000) und vom 16.11.2004 (TOP 2, betr. die
Jahresabrechnung 2003) dargelegt haben, daß über die Abrechnungen auch
Beschlüsse gefaßt wurden (vgl. hier Bl. 133 ff. GA; im übrigen lagen die Protokolle
schon vor, vgl. Bl. 66 f. bzw. Bl. 74 f. GA).
60
Der Antragsgegner hat gegenüber der Darstellung in dem Hinweisbeschluß keine
Einwendungen vorgebracht.
61
Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich aus Verzug (§§ 286 ff. BGB).
62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
63
Es entsprach billigem Ermessen, dem Antragsgegner als dem Unterlegenen die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gleiches gilt für die außergerichtlichen Kosten der
Antragsteller, da es sich um einen begründeten Antrag auf Zahlung von Wohngeld
gehandelt hat und seitens des Antragsgegners kein vernünftiger Grund für die
Nichtzahlung vorgebracht werden konnte.
64
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 44 Abs. 3 Satz 1 WEG. Zur
Begründung ist darauf zu verweisen, daß Wohnungseigentümergemeinschaften auf den
regelmäßig Fluß von Wohngeld angewiesen, ohne die eine Bewirtschaftung der
Objekte nicht aufrecht erhalten werden kann. Hinzu kommt, daß die von Antragsgegner
vorgebrachten Gründe offensichtlich nichts an seiner Zahlungsverpflichtung ändern
können.
65
Weiter soll durch die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit verhindert werden,
daß der Antragsgegner möglicherweise alleine deshalb ein Rechtsmittel gegen die
Entscheidung einlegt, um die Rechtskraft des Beschlusses - und damit die
Vollstreckbarkeit (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG) - hinauszuzögern.
66
Das Gericht hat im schriftlichen Verfahren entschieden, nachdem der Antragsgegner
zuletzt mit dem Hinweisbeschluß vom 11.4.2005 (dort unter V.) auf eine solche
Möglichkeit hingewiesen wurde und von ihm innerhalb der gesetzten Frist von 3
Wochen nicht um eine mündliche Verhandlung nachgesucht wurde. Außerdem
erscheint das Verfahren vollständig aufgeklärt; da es sich um einen Antrag auf Zahlung
von Wohngeld handelt, kommt im übrigen auch eine gütliche Einigung der Beteiligten
über die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners nicht in Betracht.
67
Geschäftswert nach § 48 WEG: bis 1.200 €
68
Rechtsmittelbelehrung:
69
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
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Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der
sofortigen Beschwerde 750 € übersteigt. Es wird darauf hingewiesen, daß der Wert des
Beschwerdegegenstandes sich maßgeblich nach dem Änderungsinteresse des
Beschwerdeführers bestimmt und nicht mit dem in dieser Entscheidung festgesetzten
Gegenstandswert übereinstimmen muß.
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Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der
Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Amtsgericht Kerpen oder bei dem
Landgericht Köln entweder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte einzulegen. Die Frist wird nur durch
den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der genannten Gerichte bzw. durch die
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte gewahrt.
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