Urteil des AG Kehl vom 21.01.2003

AG Kehl: verkehrsauffassung, lebensmittelbuch, kommission, firma, fischerei, kennzeichnung, abgrenzung, verbraucher, wissenschaft, empfehlung

AG Kehl Beschluß vom 21.1.2003, 2 Ds 3 Js 4825/01
Kenntlichmachung von Lebensmitteln; Gattung der "Weinbergschnecke"
Leitsätze
Die Schneckenart "Helix pomatia" gehört zur Gattung "Weinbergschnecke"
Tenor
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten.
Gründe
1
Die Angeschuldigte ist verantwortliche Geschäftsführerin der Firma N. GmbH in K.. Die Firma N. GmbH vertreibt in der Bundesrepublik
Deutschland unter anderem Tiefkühlprodukte, auch Schneckenprodukte der Firma E. aus S..
2
Auf Bestellung vom 21.08.2000 lieferte die N. GmbH an die Firma C. in B. unter anderem 6 Kartons mit insgesamt 25 Packungen tiefgefrorenem
Schneckenfleisch, verpackt in Folienpackungen und versehen mit Etiketten in deutscher und französischer Sprache. Die deutschsprachige
Vorderseite des Etiketts ließ die Ware als „Weinbergschnecken nach Elsässer Art“ aus. Die französische Rückseite des Etiketts führte die
Verkehrsbezeichnung „Escargot d’Alsace S. A.“, in der Zutatenliste wurde die Hauptzutat als „Chair Escargot helix lucorum“ angegeben. Das
gelieferte Schneckenfleisch stammt von Schnecken der Art „helix lucorum“.
3
In der Anklage der Staatsanwaltschaft O. wird der Angeschuldigten vorgeworfen, sie habe tateinheitlich
4
1. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 LMBG Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht
5
2. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr gebracht.
6
Der Angeschuldigten wurde ein Vergehen gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 2 b und c, Nr. 5 b, 52 Abs. 1 Nr. 9 und 10 LMBG; 52 StGB vorgeworfen.
7
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war abzulehnen, da eine Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht besteht.
8
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft gibt es eine allgemeine Auffassung, man verstehe unter der Verkehrsbezeichnung
„Weinbergschnecke“ nur die Schneckenart „helix pomatia“ nicht mehr. Bei dem deutschen Lebensmittelbuch, auf das sich die Staatsanwaltschaft
hauptsächlich beruft, handelt es sich lediglich um eine Sammlung von Leitsätzen, in der Herstellung, Beschaffenheit und sonstige Merkmale von
Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden. Es handelt sich hierbei weder um
Gesetze und Verordnungen noch um Verwaltungsrichtlinien, sondern um die Wiedergabe der Verkehrsauffassung der am Lebensmittelverkehr
beteiligten.
9
Allerdings unterliegt diese Verkehrsauffassung einem ständigen Wandel. Ein solcher Wandel in der Verkehrsauffassung hat auch den Begriff der
„Weinbergschnecke“ - eine solche Schnecke hat auch mit einem Weinberg nichts zu tun - ergriffen.
10 Das Landgericht Mainz ist in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung bereits am 15.11.2001 - Urteil 12 HK S 5/00 - zur Auffassung gelangt,
dass die Verkehrsauffassung zur Kennzeichnung als „Weinbergschnecke“ einem entsprechenden Wandel dahingehend unterliegt, dass eine
Ausschließlichkeit der Bezeichnung „Weinbergschnecke“ für die „helix pomatia“ möglicherweise nicht mehr besteht. Die Kammer hatte 2
Gutachten sowie die amtliche Auskunft der deutschen Lebensmittelkommission eingeholt. Diese Lebensmittelkommission ist eine überparteiliche
Einrichtung, welche Meinungsbildung in allen maßgeblichen Verkehrskreisen (Wirtschaft, Wissenschaft, Verbrauch und
Lebensmittelüberwachung) analysiert und zusammenfasst und deren Votum ein objektiven und sachkundigen Charakter hat. Aufgrund dieses
Votums kam die Kammer, dem folgt auch das Amtsgericht Kehl, zu dem Ergebnis, dass sich eine allgemeine Verkehrsauffassung, dass als
„Weinbergschnecke“ lediglich die Art „helix pomatia“ bezeichnet werden kann, zum damaligen Zeitpunkt nicht feststellen ließ. Obwohl die beiden
von der Kammer eingeholten Gutachten die Auffassung vertraten, dass mit der Bezeichnung „Weinbergschnecke“ lediglich Schnecken der Art
„helix pomatia“ in den Verkehr gebracht werden dürfen, ist die Kammer der deutschen Lebensmittelbuchkommission gefolgt.
11 Diese deutsche Lebensmittelkommission, deren Funktion bereits beschrieben wurde, hatte durch ihren Vorsitzenden am 28.05.2001 der Kammer
mitgeteilt:
12 „Mit der Beschreibung der Verkehrsauffassung in der Frage der Bezeichnung „Weinbergschnecke“ hat sich die Deutsche Lebensmittelbuch-
Kommission bislang nicht befasst. Dies bedeutet, dass eine für das Gericht maßgebliche definitive Beschlussfassung der Lebensmittelbuch-
Kommission über die Bezeichnung „Weinbergschnecke“ noch nicht vorliegt. Allerdings hat die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission dem
Gericht mitgeteilt, dass die Auffassungen der beteiligten Kreise im Rahmen des Beschlussfassungsverfahrens, welches zur Zeit läuft,
unterschiedlich seien. Es sei, so die Lebensmittelbuch-Kommission, daher zweifelhaft, ob sich eine Verkehrsauffassung zu der Kennzeichnung
als „Weinbergschnecken“ überhaupt prägnant beschreiben ließe.“
13 Inzwischen hat der Fachausschuss Nr. 7 der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission, der für „Fische und Fischerzeugnisse“ zuständig ist, in
seiner Sitzung vom 16./17. April 2002 als Empfehlung beschlossen, das Verzeichnis der Weichtiere mit der Bezeichnung „Weinbergschnecke“
um die hier in Rede stehende „helix lucorum“ zu erweitern. Hierfür maßgebend war für den Fachausschuss, dass nach Feststellung des Instituts
für Fischereitechnik und Fischqualität der Bundesforschungsanstalt für Fischerei in Hamburg sich die aus der Gattung der Schnirkelschnecken
(=Helicidae) stammenden Helixarten „helix pomatia“ (=Weinbergschnecke) und „helix lucorum“ (=Türkenschnecke) im sehr empfindlichen
Triangeltest sensorisch nicht unterscheiden. Da es im deutschen Lebensmittelbuch durchaus üblich sei, in einer Verkehrsbezeichnung mehrere
Arten zusammen zu fassen, ungeachtet dessen, ob die wissenschaftliche und die kulinarische Bezeichnung übereinstimmen, werde die
Verkehrsbezeichnung „Weinbergschnecke“ für die drei derzeit kulinarisch bedeutsamen Helixarten (pomatia, lucorum und als persa) reserviert.
Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, für die Helix pomatia zur Abgrenzung die Verkehrsbezeichnung „echte Weinbergschnecke“ oder
„Burgunderschnecke“ einzuräumen.
14 Danach kann nach Auffassung des Gerichts nicht mehr festgestellt werden, dass die allgemeine Verkehrsauffassung unter der Bezeichnung
„Weinbergschnecke“ nur noch die Helix pomatia umfasst wird, vielmehr erfüllt auch die „helix lucorum“ die Qualitätsanforderung, die nach
allgemeiner Auffassung an die Bezeichnung „Weinbergschnecke“ geknüpft sind.
15 Der Wandel der Verkehrsauffassung ist ein Vorgang, der sich nicht in wenigen Monaten entwickelt, vielmehr muss davon ausgegangen werden,
dass sich dieser über einen größeren Zeitraum, möglicherweise über mehrere Jahre hinweg, ergeben hat.
16 Danach ist es durchaus möglich, dass die Angeschuldigte im August 2000 Schneckenfleisch unter der Bezeichnung „Weinbergschnecke“
vertrieben hat, die sie nach allgemeiner Auffassung auch als solche bezeichnen durfte.
17 Im übrigen sind, dies sei noch betont, Verbraucherschutzinteressen hier nicht tangiert, da - wie festgestellt - das Institut für Fischereitechnik und
Fischqualität der Bundesforschungsanstalt für Fischerei einen sensorischen Unterschied zwischen der „helix pomatia“ und der „helix lucorum“
nicht feststellen konnte. Dies kann somit auch der Verbraucher nicht.
18 Nach alledem ist eine Verurteilung äußerst unwahrscheinlich, weshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen war.
19 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.