Urteil des AG Kehl vom 19.04.2002

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AG Kehl Urteil vom 19.4.2002, 4 C 716/01
Fernabsatzgeschäft: Widerrufsrecht des Käufers bei Erwerb anlässlich einer Internet-Auktion
Leitsätze
1. Einem Verbraucher, der einen Gegenstand im Rahmen einer Internet-Auktion (hier: EBAY) von einem gewerblichen Anbieter (Unternehmer)
erwirbt, steht ein Widerrufsrecht gemäß § 3 Fernabsatzgesetz (jetzt: § 312d BGB) zu.
2. Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 Fernabsatzgesetz (jetzt: § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB) ausgeschlossen, da eine Versteigerung im
Sinne von § 156 BGB nicht vorliegt (Anschluss an KG, NJW 2001, 3272).
3. Bei dem zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher geschlossenen Vertrag handelt es sich gemäß den AGB der Internet-Plattform (hier:
EBAY) um einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB (Anschluss an BGH NJW 2002, 363, "Ricardo.de").
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von Euro 700 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Bezahlung von vier bei einer Online-Auktion erworbenen Ringen in Anspruch. Der Kläger bietet auf der
Website der Firma eBay gewerblich Schmuck zur Ersteigerung an.
2
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay, denen sich beide Parteien unterworfen haben, lauten auszugsweise wie folgt (vgl. AS
79 ff):
3
§ 7 Vertragsschluss
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(1) Indem der Nutzer als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt er ein
verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein
Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-
Auktion das höchste Gebot abgibt, das die im Angebot gegebenenfalls zusätzlich festgelegten Bedingungen (...) erfüllt.
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(2) Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. (...)
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(3) Mit Ablauf der Online-Auktion (...) kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den
Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten Artikels zustande.
7
Der Beklagte ersteigerte im November 2000 vier Ringe zu DM 545, DM 1.010, DM 715 und DM 355 (vgl. AS 23). Der Kläger hatte in seiner
Annonce den Ringen sogenannte "V.-Preise" von DM 8.700, DM 19.900, DM 18.900 und DM 4.900 zugeordnet (AS 23). Wegen der weiteren vom
Kläger zu den Ringen gemachten Angaben wird auf AS 23 verwiesen.
8
Nachdem der Kläger für die Ringe keine Zertifikate beibringen konnte, teilte ihm der Beklagte mit Email vom 29.11.2000 mit, dass er die Ringe
weder bezahle noch abnehme. Mit Schreiben vom 27.12.2000 verweigerte der Beklagte Bezahlung der Ringe (AS 11), da die angegebenen "V-
Preise" unrichtig seien.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sei, da zwischen den Parteien wirksame Verträge
zustande gekommen seien. Anfechtungs- oder Widerrufsrechte stünden dem Beklagten nicht zu, da er keine unrichtigen Angaben zum Wert oder
der Beschaffenheit der Ware gemacht habe. Mit "V.-Preis" habe er seinen "erwünschten Verkaufspreis" angegeben. Das Fernabsatzgesetz sei
gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 5 FernAbsG auf die streitigen Verträge, die in Form einer Versteigerung geschlossen worden seien, nicht anwendbar, da
der Kläger nach den AGB der Firma eBay - unstreitig - verpflichtet ist, die Ware an den Höchstbietenden abzugeben. Solche Versteigerungen
stellten für beide Seiten ein Risiko dar. Es liege ein typischer Fall von Kaufreue vor.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.342,14 nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 20.12.2000 zu bezahlen.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Er ist der Auffassung, vom Kläger arglistig getäuscht worden zu sein. Aufgrund der angegebenen "V.-Preise" sei er davon ausgegangen, dass
dieser Preis im Handel üblich sei und die Ringe einen entsprechenden Wert hätten und der Kläger Zertifikate der Ringe liefere. Tatsächlich seien
die Ringe allenfalls DM 500, DM 1.000, DM 700 und DM 300 wert. Er sei berechtigt, die Verträge gemäß dem Fernabsatzgesetz zu widerrufen.
15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
I.
17 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung der streitgegenständlichen Ringe, da der Beklagte den zustande
gekommenen Kaufvertrag durch seine Email vom 29.11.2000 wirksam gemäß §§ 3 Abs. 1 FernAbsG, 361a BGB widerrufen hat.
18 1. Zwischen den Parteien sind nach Ablauf der Online-Auktion (§ 7 Abs. 3 AGB der Firma eBay) durch die jeweiligen Angebote des Klägers und
die Annahme durch den Beklagten gemäß §§ 145, 147 BGB, 7 Abs. 1 und 2 der AGB der Firma eBay vier Kaufverträge im Sinne von § 433 BGB
zustande gekommen (so im Ergebnis auch BGH NJW 2002, 363, 364).
19 Es liegt dagegen kein Vertragsschluss im Sinne von § 156 BGB vor, weil der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 AGB der Firma eBay Angebote des
Klägers angenommen hat. Bei Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB nimmt jedoch der Versteigerer ein Angebot des Bietenden an (vgl.
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., § 156, RN 1). Diese Fallgestaltung besteht ersichtlich nicht.
20 2. Der Beklagte hat jedoch seine auf die vier Vertragsschlüsse gerichteten Willenserklärungen durch seine email vom 29.11.2000 wirksam
widerrufen.
21 a) Das Fernabsatzgesetz ist auf die im November 2000 geschlossenen Verträge gemäß § 6 FernAbsG zeitlich anwendbar.
22 b) Der Kläger ist unstreitig gewerblich tätig und damit Unternehmer im Sinne von §§ 1 FernAbsG, 14 Abs. 1 BGB; der Beklagte ist unstreitig
Verbraucher (§§ 1 Abs. 1 FernAbsG, 13 BGB). Die Verträge wurden online, und damit unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 FernAbsG).
23 c) Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG ausgeschlossen. Gemäß dieser Vorschrift besteht ein Widerrufsrecht nicht bei
Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden. Dieser Ausschlusstatbestand erfasst nur
Versteigerungen im Rechtssinne, d.h. Verträge, die entsprechend § 156 BGB durch das Gebot eines Teilnehmers und den Zuschlag des
Versteigerers zustande kommen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., § 3 FernAbsG, RN 12). Eine solche Vertragsgestaltung
bestand zwischen den Parteien - wie ausgeführt - aufgrund der vereinbarten AGB der Firma eBay gerade nicht (offen gelassen auch vom BGH
a.a.O.; vgl. zu den Unterschieden auch KG, NJW 2001, 3272). Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall kommt nicht
in Betracht, da zum eine Regelungslücke nicht vorliegt und zum anderen die Gründe des Verbraucherschutzes, die zum Erlass des
Fernabsatzgesetzes geführt haben (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., FernAbsG, Einführung), dagegen sprechen.
24 d) Der Widerruf erfolgte durch email vom 29.11.2000 form- (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., § 361a, RN 18) und fristgerecht, weil
der Kläger den Beklagten bisher auf sein Widerrufsrecht nicht hingewiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG).
25 3. Die Klage war bereits aus diesen Gründen im Ergebnis abzuweisen. Auf die Frage, ob Anfechtungsgründe vorliegen, kommt es nicht an. Es
kann auch offenbleiben, ob dem Zahlungsanspruch des Klägers ein aufrechenbarer Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz (Befreiung von
der Verbindlichkeit im Wege der Naturalrestitution) gemäß §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG entgegensteht. Irreführend im Sinne von § 3 UWG ist
die Angabe des Klägers "V.-Preis" in jedem Fall, weil ihre Bedeutung unklar und mehrdeutig ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall: OLG Stuttgart, WRP
1997, 873, 877).
II.
26 Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.