Urteil des AG Kassel vom 22.11.2007

AG Kassel: vergütung, verwalter, bruchteil, bedingung, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, rechtskraft

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Gericht:
AG Kassel
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
661 IN 186/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 InsVV, § 2 InsVV, § 3 InsVV
Orientierungssatz
Dem vorläufigen Verwalter stehen Zuschläge für die Fortführung des Unternehmens
und jeweils den erschwerenden Bedingungen der Abwesenheit des Schuldners und der
Vielzahl der Betriebsstätten zu. Grundlage der Berechnung der Zuschläge ist die
Vergütung des Verwalters gem. § 2 InsVV.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des … wird die Vergütung
festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt … wird gestattet, den festgesetzten Betrag
nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 30.09.05 angeordnet. Nach §
11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit besonders vergütet. steht daher eine Vergütung
zu. Dabei soll die Vergütung in der Regel einen angemessenen Bruchteil der
Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der
Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang
der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von
970603,57 Euro ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Verwalter in Höhe von 47162,07 Euro. Dem vorläufigen
Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 40% festgesetzt
wird.
Zu den festgelegten 25 % auf die Regelvergütung wurden festgesetzt:
5% für die Fortführung des Unternehmens
5% für die erschwerende Bedingung der Abwesenheit des Schuldners
5% für die erschwerende Bedingung der Vielzahl der Betriebsstätten
Weitere Zuschläge wurden nicht festgesetzt.
Weder die Arbeitnehmeranzahl noch die Dauer der Fortführung rechtfertigen einen
Zuschlag.
Die Bestallung des Vorläufigen Verwalters umfasst nicht die Vorfinanzierung von
Insolvenzgeld und ist deshalb nicht zu vergüten. Siehe LG Kassel, Beschluss 3 T
969/05.
Wegen der erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten sind die
entsprechenden Werte in die der Berechnung zugrundeliegende Masse
aufgenommen worden. Weitere Zuschläge fallen deshalb nicht an.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.