Urteil des AG Karlsruhe vom 31.08.2005

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AG Karlsruhe Urteil vom 31.8.2005, 9 C 558/05
Wohnraummiete: Tankreinigungskosten als umlegbare Betriebskosten
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 148,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz hieraus seit dem 15.2.2005 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
2
Die Beklagte schuldet die Kosten für Allgemeinwasser aus der Jahresabrechnung 2003/2004 nicht. Unstreitig sind diese der Höhe nach
fehlerhaft berechnet; es wurde nach Fläche verteilt, wobei die Gesamtwohnfläche unstreitig wesentlich zu niedrig angesetzt wurde.
3
Soweit die Beklagte bemängelt, Tankreinigungskosten seien nicht umzulegen, ist dieser Einwand unbegründet. Die Reinigung des Tanks ist eine
Wartungsmaßnahme, auch wenn sie nicht jährlich anfällt. Die Kosten sind daher umlegbar (Bernhard Gramlich, Mietrecht, 8. Auflage, § 7 HKV
Anm. 2).
4
Im Übrigen wurde die Heizkostenabrechnung nicht mehr substantiiert bestritten, nachdem die Klägerin den Lieferschein über die Lieferung von
5.001 I Öl betreffend das Mietanwesen A str. ... in K vorgelegt hat.
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Es kann auch dahinstehen, ob der Verbrauch an Öl gegenüber dem Vorjahr um über 20 % gestiegen ist; dies indiziert nicht die Unrichtigkeit der
Jahresabrechnung.
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Die Beklagte hat in Höhe von Euro 22,80 Euro wirksam hilfsweise aufgerechnet gegen den Anspruch der Klägerin aus der genannten
Jahresabrechnung. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin in der Jahresabrechnung 2002/2003 die Kosten für
Kaltwasser fälschlicherweise höher angegeben hat, als für die Abrechnungsperiode 2003/2004. Letztere seien jedoch in der
Abrechnungsperiode 2002/2003 nicht höher gewesen als in der folgenden Abrechnungsperiode. Es ergebe sich daher für die Beklagte ein
Guthaben in Höhe von Euro 29,18.
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Der Einwand der Beklagten ist dem Grunde nach richtig. Sie errechnet jedoch das Guthaben falsch. In der Abrechnungsperiode 2002/2003
wurden von der Klägerin 20,7 m
3
Wasser verbraucht. Setzt man hierfür pro Kubikmeter Wasser wie in der Jahresabrechnung 2003/2004 einen
Betrag von Euro 3,0545328 an, so ergeben sich bei 20,7 m
3
Kaltwasserkosten von Euro 63,23 und nicht, wie in der Jahresabrechnung
2002/2003 berechnet, solche von Euro 86,03. Es liegt daher eine Überzahlung in Höhe von Euro 22,80 vor. Mit diesem Betrag kann die Beklagte
wirksam aufrechnen.
8
Es verbleiben vom Abrechnungsbetrag der genannten Jahresabrechnung 2003/2004 in Höhe von Euro 305,17 nach Abzug der Kosten für das
Allgemeinwasser in Höhe von Euro 134,02 und nach Berücksichtigung der Aufrechnung über 22,80 Euro zu zahlende Euro 148,35.
9
Die Zinsforderung ergibt sich aus Verzug.
10 Der Schriftsatz der Klägerin vom heutigen Tag bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
11 Nebenentscheidungen: §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.