Urteil des AG Karlsruhe vom 03.02.2004

AG Karlsruhe: teilzahlung, erlass, auflage, erinnerungsschreiben, rechtsberatung, verfügung, zwangsvollstreckungsverfahren

AG Karlsruhe Beschluß vom 3.2.2004, 7 M 18593/03
Zwangsvollstreckungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Inkassounternehmens
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 29.08.2003 unter Berücksichtigung von bisherigen Kosten der
Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR 35,31 durchzuführen.
Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
1 Mit Vollstreckungsantrag der Gläubiger-Vertreterin, der Fa. ..., wurden am 29.08.03 bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR
74,30 sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 13,34 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 17.09.03 wies der Gerichtsvollzieher die
Gläubiger-Vertreterin darauf hin, dass Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung lediglich in Höhe von EUR 4,91 nachgewiesen sind und er die
Bearbeitungsgebühr nicht berücksichtigen könne. Gleichzeitig forderte er die Gläubiger-Vertreterin auf, den Zeitpunkt der vom Schuldner
geleisteten Teilzahlung mitzuteilen und setzte hierzu Frist bis 31.10.03.
2 Hiergegen wurde mit Schreiben der ... vom 25.09.03 Erinnerung eingelegt. In dem Erinnerungsschreiben wurde mitgeteilt, dass die Teilzahlung in
Höhe von EUR 50,00 am 21.10.02 erfolgte und es wurden bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von weiteren EUR 30,70 glaubhaft
gemacht (Kosten für eine Zwangsvollstreckung im Jahr 1991 in Höhe von EUR 7,36; für den Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses Gerichtskosten in Höhe von EUR 10,00 sowie Kosten nach BRAGO in Höhe von EUR 13,34). Außerdem wurde ein
Betrag in Höhe von EUR 3,83 für Bankrücklastkosten ausgewiesen, die anlässlich einer fehlgeschlagenen Ratenzahlungsvereinbarung mit dem
Schuldner entstanden sind.
3 Die Erinnerung ist nur zum Teil begründet.
4 Erstattungsfähige Kosten gem. § 788 ZPO hat die Gläubigerin lediglich in Höhe von EUR 35,31 glaubhaft gemacht, weshalb der Gerichtsvollzieher
den Antrag vom 29.08.03 zu Recht in dem geltend gemachten Umfang nicht ausgeführt hat.
5 Um keine Kosten der Zwangsvollstreckung handelt es sich bei den im Rahmen der fehlgeschlagenen Ratenzahlungsvereinbarung und damit
außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens entstandenen Rücklastkosten.
6 Auch die Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 13,34 und damit die Kosten des Inkassounternehmens für den Zwangsvollstreckungsauftrag, sind
nicht erstattungsfähig. Kosten eines Inkassounternehmens sind nur dann notwendige Kosten im Sinne von §§ 788, 91 ZPO, wenn durch die
Einschaltung des Inkassounternehmens erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten vermieden werden (vgl. Thomas/Putzo, 25. Auflage, § 788 Rdnr.
32). Erstattungsfähig wären Rechtsanwaltskosten aber nur dann, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts überhaupt notwendig gewesen
wäre. An dieser Notwendigkeit fehlt es bei dem vorliegenden, rechtlich einfach gelagerten Zwangsvollstreckungsauftrag. Zwar trifft es zu, dass das
Gläubigerunternehmen nicht verpflichtet ist, eine Zwangsvollstreckungsabteilung einzurichten oder hierfür zusätzlich Personal einzustellen. Dies
wird von der Gläubigerin, einem großen Versicherungsunternehmen, jedoch nicht verlangt. Vielmehr ergibt sich aus der Auflistung des
Gerichtsvollziehers. Dass durch die Gläubigerin im Jahr 2003 mehrfach selbst Zwangsvollstreckungsanträge gestellt wurden, dass ihr dies aus
fachlichen oder personellen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine zwischenzeitliche
Veränderung der Umstände nicht aus der pauschalen Behauptung, die Gläubigerin habe sich aus unternehmerischen Gründen entschieden, das
Inkassounternehmen in einer nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
7 Zu der verbleibenden Differenz zu den beanspruchten EUR 74,30 fehlt jeder konkrete Vortrag.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, 93 analog ZPO.
9 Soweit die Erinnerung Erfolg hatte, hätte es der Einleitung dieses Verfahrens nicht bedurft. Zum einen verlangte der Gerichtsvollzieher zu Recht
den Nachweis der beanspruchten Zwangsvollstreckungskosten und zum anderen hätte dieser Nachweis ohne Erinnerung einzulegen, geführt
werden können.