Urteil des AG Kamen vom 21.11.2006

AG Kamen: vernehmung von zeugen, zahnärztliche behandlung, spiel, einwilligung, schmerzensgeld, eltern, kontrolle, besitz, kontrollpflicht, zwangsvollstreckung

Amtsgericht Kamen, 3 C 385/06
Datum:
21.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Kamen
Spruchkörper:
3. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 385/06
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB
Tenor:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger
750,00 € (in Wor-ten: siebenhundertfünfzig Euro) nebst Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszins seit dem 18.06.2006 zu
zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger
die weiteren mate-riellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall
vom 16.05.2006 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte,
insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegan-gen sind.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als
Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des zur Vollstreckung
gestellten Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-ger vor
Vollstreckungsbeginn Sicherheit oder Hinterlegung in gleicher Höhe
geleistet hat.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 07.05.1995 geborene Kläger war ein Spielkamerad des am 22.03.1993
geborenen Sohnes der Beklagten; er klagt aus Anlass des Verletzungsgeschehens vom
16.05.2006, bei welchem er von einer Softairkugel am Zahn 31 – einem unteren
Schneidezahn – getroffen wurde und etwa zwei Drittel des oberen Zahns wegbrachen.
Im Einzelnen trägt der Kläger zur Begründung seine Klage vor:
2
Gegen 19:00 Uhr des betreffenden Tages habe man unter anderem mit sogenannten
Pumpguns gespielt, nachdem man mit den beteiligten weiteren Kindern zwei Gruppen
gebildet habe, die sich wechselseitig "bekriegten". Dabei sei abgesprochen gewesen,
sich jeweils nur bis maximal der (oberen) Brusthöhe gezielt zu beschießen und damit
aufzuhören, sobald "Stopp" gerufen werde.
3
Um nun etwas vom Boden aufzuheben, habe er – der Kläger – "Stopp" gerufen und sich
gebückt. Gleichwohl habe der Sohn der Beklagten weitergeschossen und ihn getroffen,
was zu einem sofortigen Bruch des Zahns geführt habe. Der aufgesuchte Zahnarzt habe
den bleibenden Zahn dann mittels Kunststoff in Schichttechnik wieder aufgebaut, so
dass mittelfristig dessen Funktion und Ästhetik gewährleistet seien. Langfristig werde
der Zahn jedoch, dessen Vitalität nicht mehr sichergestellt sei, überkront werden
müssen.
4
Der Kläger hält die Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für
einstandspflichtig. Er stellt sich ein Schmerzensgeld von 750,00 € vor; wegen der
unsicheren Prognose des Zahns sei auch die künftige Einstandspflicht festzustellen.
5
Vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen an die Beklagten blieben erfolglos.
6
Der Kläger stellt daher die Anträge wie erkannt.
7
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage.
8
Die Beklagten bestreiten zunächst die Vorfallsschilderung des Klägers, den sie im
Übrigen für mitschuldig halten. Sie stellen – was unstreitig blieb – dar, dass ihr Sohn
bereits mit ihrer Kenntnis seit mehreren Monaten vor diesem fraglichen Vorfall mehrere
dieser Softairpistolen besessen habe. Geschossen werden durfte mit diesen Waffen
aber nur im häuslichen Garten unter Aufsicht der Beklagten.
9
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung von Zeugen.
10
Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Verfahrensakte
und der hierin enthaltenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12
Die Klage ist gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 832 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB, 230 StGB nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme umfänglich begründet:
13
Nach den Bekunden der kindlichen Zeugen ... und ... steht fest, dass der Sohn der
Beklagten auf den Kläger mit einer sogenannten Softairpistole geschossen und ihn
dabei im Gesicht getroffen hat, so dass ein Schneidezahn perforiert wurde und abbrach.
Die Schilderungen dieser Zeugen hält das Gericht für glaubhaft und
überzeugungskräftig. Dagegen sind die Angaben der Zeugen ... und ... nicht ergiebig,
weil sie entweder nicht wissen, wer auf den Kläger geschossen hat (so der Zeuge ...),
oder aber sich an einer Stelle befanden, von der aus keine Sicht auf die Ereignisse
bestand (so der Zeuge ...).
14
Damit steht für das Gericht fest, dass der Sohn der Beklagten, der gezielt auf den Kläger
schoss, diesen mindestens fahrlässig verletzte, weil ihm nicht unterstellt werden kann,
15
bewusst und gewollt den Bruch des unteren Schneidezahns herbeigeführt zu haben.
Diese Handlung ist nicht etwa gerechtfertigt. Zwar hatten die Kinder abgemacht, den
wechselseitigen Beschuss einzustellen, wenn "Stopp" gerufen wurde. Insoweit ist aber
nicht feststellbar, ob der Kläger vor oder nach dem Treffer "Stopp" gerufen hat; letzteres
jedenfalls wird von dem Zeugen ... auch bekundet, so dass fraglich bleibt, ob der Sohn
des Beklagten vor oder – was spielwidrig war – nach dem Stopp-Ruf des Klägers
geschossen hat.
16
Indessen kommt es nach Ansicht des Gerichts auf diese nicht näher aufklärbare
Tatsache auch nicht an, weil auch eine generelle rechtfertigende Einwilligung der
spielenden Kinder in mögliche Verletzungsfolgen ihres Spiels nicht unterstellt werden
kann. Dies hängt damit zusammen, dass beim Spiel mit diesen Softairpistolen generell
eine Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, und zwar infolge der prinzipiellen
Gefährlichkeit dieses "Spielzeugs". Denn die Druckkraft dieser Spielwaffen kann
insbesondere bei kurzen Distanzen die Munition zu einem Verletzungswerkzeug
machen, sei es – wie vorliegend – durch unmittelbare Verletzung eines Körperteils, oder
aber mittelbar etwa bei Beschädigung von zum Bespiel Brillenglas. Daher kann eine
Einwilligung in das gefährliche Spiel allenfalls die folgenlosen Treffer erfassen, nicht
aber die durch einen Treffer bedingten Verletzungen.
17
Ohnehin kann eine Einwilligung der Eltern des Klägers nicht angenommen werden, da
sie von dem gefährlichen Spiel keine Kenntnis besaßen.
18
Der Sachverhalt der Verletzung des Klägers ist im vorliegenden Falle auch den
Beklagten als aufsichtspflichtigen Eltern anzulasten, weil ganz offensichtlich gegen eine
Kontrollpflicht verstoßen wurde. Es gehört nämlich nach Sicht des Gerichtes zu den
Aufgaben der Beklagten, wegen der Verletzungsgefahren, die von den im Besitz ihres
Sohnes befindlichen mehreren Softairpistolen ausgingen, diesen beim Verlassen des
Hauses darauf zu überprüfen, ob diese mitgenommen wurden. Keinesfalls durfte ihr
Sohn sie ohne Kontrolle daraufhin verlassen, dass dieses Spielgerät im Hause verblieb.
Auch ist nur eine starke und hohe Kontrolldichte geeignet, der außerhäuslichen
Verwendung dieses Spielgeräts, dessen Attraktivität bei den beteiligten Kindern außer
Frage stand, vorzubeugen. Hierzu aber fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten.
19
Die Beklagten schulden dem Kläger daher Schmerzensgeld. Die ausgeurteilte Höhe ist
allein bereits dadurch zu rechtfertigen, dass der Kläger verletzungsbedingt eine
erhebliche Schwellung des Unterlippenbereichs erdulden und zudem die zahnärztliche
Behandlung vom 23.05.2006 ertragen musste, bei welcher der perforierte Zahn
restauriert wurde.
20
Zulässig und begründet ist auch der Feststellungsantrag. Insbesondere ist auch
aufgrund des vorgelegten Arztattestes des Dr. med. dent. ... nicht zu verkennen, dass ein
Feststellungsinteresse für die künftige Haftung der Beklagten aufgrund künftiger
Schäden vorhanden ist. Denn langfristig wird nach dem Inhalt dieses Attestes eine
Überkronung des verletzten Zahnes unabdingbar sein.
21
Ein Mitverschulden des Klägers scheidet bei dem vorliegenden Sachverhalt auch aus.
Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass der Kläger sich für das "Kriegsspiel" der
beteiligten Kinder seinerzeit die von ihm gebrauchte Pistole auch beim Sohn der
Beklagten für dieses Spiel ausgeliehen hat. Damit ist nicht zu verkennen, dass sich der
22
Kläger insbesondere auch in die Gefahr hinein begeben hat, die später zu seinem
Verhängnis geworden ist. Indessen hat er die erlittene Verletzung nicht selbst mit hierbei
geführt. Vor allen Dingen aber ist auszuschließen, dass der Kläger vom Sohn der
Beklagten bei gehöriger Kontrolle durch die Beklagten verletzt worden wäre. So schließt
mithin die aktive Teilnahme an einem gefährlichen Spiel ein mitwirkendes Verschulden
aus, wenn das Kind durch keine sonstigen Handlungen zu dem Verletzungstatbestand
beigetragen hat.
Insgesamt war daher zu erkennen wie geschehen.
23
Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11 ZPO.
24