Urteil des AG Homburg vom 15.04.2009

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AG Homburg Urteil vom 15.4.2009, 7 C 153/08
Tenor
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,57 EUR zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 95 %, der Beklagte 5 %.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % zur Vollstreckung des Betrages abwenden.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung seiner Angestellten A F
durch den Beklagten geltend.
Der Kläger war Steuerberater für die Lebensgefährtin des Beklagten, Frau L. Nachdem
mehrere Honorarrechnungen offenstanden, machte der Kläger von seinem
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Unterlagen von Frau L Gebrauch.
Der Beklagte erschien am 13.3.2008 im Büro des Klägers, verlangte dort die Unterlagen
der Lebensgefährtin heraus und nahm sich den entsprechenden Ordner schließlich auch.
Der Kläger behauptet, die Zeugin F sei bei diesem Vorfall durch den Beklagten verletzt
worden, da er die Zeugin beiseite gestoßen und diese sich am Ellenbogen verletzt habe.
Die Zeugin sei 2 Tage krankgeschrieben gewesen.
Der Kläger macht geltend, dass er bezüglich der Lohnfortzahlung von der Krankenkasse
73,57 EUR nicht erstattet bekommen habe, was unstreitig ist.
Er macht im übrigen Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 EUR geltend, da er in seiner
Freizeit die Arbeit der Zeugin F habe erledigen müssen.
beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.575,00 EUR sowie weitere
186,24 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 1.4.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet, und zwar in Höhe von 73,57 EUR.
I.
In Höhe von 73,57 EUR sind nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz die Ansprüche der Zeugin
F auf ihn übergegangen.
Die Fortzahlung des Gehaltes und die Höhe des von der Krankenkasse nicht erstatteten
Betrages sind unstreitig.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der
Beklagte die Zeugin F im Zuge der Auseinandersetzung um die Herausgabe der Unterlagen
Beklagte die Zeugin F im Zuge der Auseinandersetzung um die Herausgabe der Unterlagen
wegschubste und diese mit dem Ellenbogen gegen einen Türrahmen stieß. Der Ellenbogen
war danach geprellt und in der Bewegung schmerzhaft, die Zeugin war krankgeschrieben.
Die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung waren glaubhaft, sie war von dem
Ereignis noch sichtlich beeindruckt.
Sonstige Gründe, den Beklagten ungerechtfertigt zu belasten, sind nicht ersichtlich, da
zwischen der Zeugin und dem Beklagten keine persönliche Kontakte bestehen.
II.
Soweit der Kläger weitere Schadensersatzansprüche geltend macht, sind diese unter
keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten selbst bestanden keine vertraglichen
Beziehungen.
Ansprüche aus Delikt scheitern daran, dass vorliegend ein reiner mittelbarer
Vermögensschaden gegeben war.
Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist vorliegend nicht zu
erkennen, weil dieser durch das Schadensereignis nur mittelbar, nicht jedoch gezielt
beeinträchtigt wurde. Wegen der Abgrenzung zu der von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfassten
Erstattung des mittelbaren Vermögensschadens muss sich ein solcher Eingriff nach
objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die
unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (BGH NJW 03, 1040). Dies ist vorliegend
nicht ersichtlich.
Ein Ersatz kommt auch nicht nach den Grundsätzen der sog. Drittschadensliquidation in
Betracht.
Zum einen wird in diesen Fällen der Schaden, der bei einem Dritten entstanden ist, dem
eigentlich Verletzten zugesprochen, was im vorliegenden Fall Frau F wäre. Rein dogmatisch
ist es also ausgeschlossen, dass dem Kläger im vorliegenden Fall ein Anspruch aus dem
Institut der Drittschadensliquidation zusteht.
Aber auch die Fallkonstellationen, unter denen die Drittschadensliquidation zugebilligt wird,
wie obligatorische Gefahrentlastung, mittelbare Stellvertretung, Amtspflichtverletzung,
Schutzgesetzverletzung, oder Fälle des § 826 BGB, sind vorliegend nicht erkennbar.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.