Urteil des AG Hohenschönhausen vom 23.09.2005

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Gericht:
AG
Hohenschönhausen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 C 381/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 S 2 AKB, § 13 Abs 5
AKB, § 1 Abs 1 VVG
Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung:
Neuwertentschädigung für ein gestohlenes Navigationssystem
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 912,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.09.2005 zu
zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, sofern nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten u.a. eine Kfz-Teilkasko-Versicherung für sein
Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen:
Das Fahrzeug wurde am 14.9.2004 aufgebrochen. Der/die Täter entwendeten u.a. das in
das Fahrzeug fest eingebaute Original-Navigationssystem. Der Kläger hat in einer
Werkstatt ein neues Gerät einbauen lassen. Die Beklagte hat von dem Nettobetrag des
Gerätes (Rechnung vom 28.9.04) in Höhe von 2.262,40 Euro lediglich 1.350,00 Euro als
angegebene Zeitwertentschädigung erstattet.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Differenz und bezieht sich insbesondere auf § 13
Abs. 5 AKB und behauptet, dass ein Gerät gleichen Typs ohnehin nicht gebraucht zu
erwerben sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 912,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Klagezustellung an den Kläger zu
verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklage meint, sie habe lediglich den Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Das
ergäbe sich aus § 13 Abs. 1 der AKB. Ein gebrauchtes Gerät könne der Beklagte über
Autoverwertfirmen oder über das Internet, z.B. e-bay de und Restposten de erwerben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die zwischen ihnen
gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nach Maßgabe des Beschlusses vom 21.2.2006 ist durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens Beweis erhoben worden.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen vom 13.6.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegenüber der
Beklagten aus § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. § 13 nr. 1 AKB zu.
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Der Kläger kann nach Auffassung des Gerichts die Kosten für ein neues Navigationsgerät
verlangen. Der Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Navigationsgerätes ist hier in
Höhe des Neupreises anzusetzen.
Bereits nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 2 AKB ist der Wiederbeschaffungswert
der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges
Teil zu erwerben. Der Versicherungsnehmer muss sich jedoch aufgrund dieser
Formulierung zunächst nicht auf ein gebrauchtes Teil verweisen lassen, sondern lediglich
auf ein gleichwertiges.
Es kann jedoch hier dahinstehen, ob die Beklagte die Versicherungsleistung nach § 13
Abs. 1 AKB wegen Verlust des Teiles oder nach § 13 Abs. 5 AKB wegen Beschädigung
des Fahrzeuges zu erbringen hat, denn die Voraussetzungen für einen sogenannten
Abzug neu für alt ist, wenn die Regelung des § 13 Abs. 5 Satz 3, 4 AKB hier keine
Anwendung finden sollte, dass es dem Versicherungsnehmer überhaupt möglich ist, ein
gebrauchtes Teil zu erwerben (vgl. auch LG Düsseldorf 11 O 526/00). Das ist hier nicht
der Fall.
Der Sachverständige hat festgestellt, dass es für das streitgegenständliche
Navigationssystem keinen Gebrauchtmarkt gibt, insbesondere dass bei VW-Händlern ein
Kauf von Gebrauchtgeräten nicht möglich ist. Dem ist die Klägerin letztlich nicht
entgegengetreten. Insbesondere muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf Käufe im
Internet oder entsprechendes Postenmärkte verweisen lassen. Es genügt, dass sich der
Versicherungsnehmer an eine dem Fabrikat seines Fahrzeuges entsprechende
Vertragswerkstatt wendet.
Die Feststellungen des Sachverständigen sind auch nachvollziehbar und überzeugend,
dass es überhaupt die Möglichkeit gibt, dass (gestohlene) Navigationsgerät über einen
Vertragshändler im gebrauchten Zustand zu erwerben, behauptet auch die Beklagte
nicht. Sofern es einen Gebrauchtmarkt für bestimmte Teile eines Fahrzeuges nicht gibt,
ist nicht auf den Zeitwert abzustellen, sondern sind die Kosten zu erstatten, die
erforderlich sind, um den Wagen in der bisherigen Art und Weise auszustatten. Das ist
jedenfalls nach Auffassung des Gerichts dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug bereits
werkseitig mit diesem Gerät ausgestattet war.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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