Urteil des AG Hohenschönhausen vom 05.07.2007

AG Hohenschönhausen: beendigung, mietsache, wasserversorgung, unterbrechung, einwirkung, verfügung, erlass, sperrung, sammlung, link

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Gericht:
AG
Hohenschönhausen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 C 120/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 862 Abs 1 BGB
Wohnraummietverhältnis: Unterbrechung der Wasserversorgung
durch den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers vom 5. Juli 2007 auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf Euro 600,00 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne
mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Dem Antragsteller steht kein Verfügungsanspruch gemäß §§ 935, 936, 916 Abs. 1 ZPO
zu.
Die Unterbrechung der Wasserversorgung durch die Antragsgegner stellt keine
Besitzstörung im Sinne einer verbotenen Eigenmacht gemäß der §§ 862, 858 BGB dar.
Mit der Beendigung des Mietverhältnisses entfiel die Pflicht der Antragsgegner zur
Gewährung des Gebrauchs der Mietsache. Damit entfiel auch die Pflicht zur Erbringung
der vertraglich geschuldeten Nebenleistungen wie der Wasserversorgung mit der Folge,
dass die Antragsgegner grundsätzlich die Nebenleistungen einstellen konnten (vgl. auch
KG, Urteil vom 8.7.2004 – 12 W 21/04 –, zitiert aus juris, so auch Palandt/Bassenge, BGB,
66. Aufl. 2007, § 862 Rz. 4; a.A. LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006 – 65). Denn hierdurch
wird der Mieter zwar im Gebrauch der Mietsache, zu dem er nach Beendigung des
Mietverhältnisses nicht mehr berechtigt ist, beeinträchtigt, sein tatsächlicher Besitz an
der Mietsache wird hierdurch aber nicht gestört. Die Einstellung der Nebenleistung ist
somit keine Einwirkung, sondern eine bloße Gebrauchshinderung ohne Einwirkung auf die
Sachherrschaft an sich (KG, a.a.O.).
Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt sich – entgegen der Ansicht des
Antragstellers – auch nicht daraus, dass es sich vorliegend um ein
Wohnraummietverhältnis handelte. Konkrete Umstände, die im vorliegenden Fall ein
besonderes Schutzbedürfnis des Wohnraummieters, der trotz eigener Kündigung
unberechtigt in der Wohnung verbleibt, gegenüber dem Gewerberaummieter begründen
und somit eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind nicht zu erkennen. Insoweit hat
der Antragsteller auch keine über die bloßen, mit der Sperrung der Wasserzufuhr
verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgehenden Umstände vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Verfahrenswert war nach dem
Interesse des Antragstellers gemäß § 3 ZPO auf Euro 600,00 zu schätzen.
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