Urteil des AG Hohenschönhausen vom 08.11.2006

AG Hohenschönhausen: quelle, sammlung, link, zugang, miete, mangel

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Gericht:
AG
Hohenschönhausen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 C 21/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 558b Abs 2 S 1 BGB, § 91a
Abs 1 ZPO
Zustimmungsklage zur Mieterhöhung: Vermieteranspruch auf
schriftliche Zustimmung trotz vorbehaltloser Zahlung der
erhöhten Miete
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten 15. November 2006 gegen den Beschluss
des Amtsgericht Hohenschönhausen – 18 C 21/06 – vom 8. November 2006 nicht
abgeholfen.
Diese wird dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Zwar lag zum Zeitpunkt der von der Beklagten angefochtenen Entscheidung noch keine
übereinstimmende Erklärung beider Parteien vor. Dieser Mangel ist durch den Eingang
der Erledigungserklärung der Beklagten vom 10. November 2006 geheilt. Hiergegen
wendet sich aber die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht.
Der mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachte Einwand der Beklagten geht dahin,
dass sie zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben habe, weil sie durch
mehrmalige Zahlungen der von der Klägerin geforderten Mieterhöhung dies vor
Klageerhebung bereits anerkannt habe und damit sei die Klage unbegründet gewesen.
Weshalb die Kosten der Klägerin aufzuerlegen seien.
Der sofortigen Beschwerde ist nicht abzuhelfen, weil die mit dem angefochtenen
Beschluss beschlossene Kostenfolge weiterhin zutreffend ist.
Denn die Klage war, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, begründet und die Beklagte
hat auch zur Klageerhebung Veranlassung gegeben.
Obwohl die Beklagte bereits vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 4. Oktober 2006
zweimal die erhöhte Miete an die Klägerin gezahlt hat, kann darin noch kein
vorprozessuales Anerkenntnis ihrer Zahlungspflicht gesehen werden. Denn die Klägerin
hatte gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf schriftlich Zustimmung zur
Mieterhöhung, den sie gemäß § 558 b Abs. 2 Satz 1 BGB ab dem 1. August 2006
spätestens aber ab dem 1. September 2006 (nämlich dem Ablauf des zweiten Monats
nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens) gegenüber der Beklagten auf dem
Klagewege geltend machen konnte.
Mangels rechtzeitiger schriftlicher Zustimmung zur Mieterhöhung, die auch nicht durch
die zweimaligen vorbehaltlosen Zahlungen in den Monaten August und September 2006
ersetzt wird, hat die Beklagte zur Klageerhebung Veranlassung gegeben.
Entsprechend waren ihr gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen.
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