Urteil des AG Herne vom 30.12.2008

AG Herne: verkehrsunfall, vergütung, haftpflichtversicherer, datum

Amtsgericht Herne, 5 C 167/08
Datum:
30.12.2008
Gericht:
Amtsgericht Herne
Spruchkörper:
5. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 167/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 402,82 Euro (in Worten: vierhundertzwei Euro und
zweiundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
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Die Frage, ob es sich bei der Regulierung des Schadens aus einem Verkehrsunfall mit
dem gegnerischen Haftpflichtversicherer und mit dem eigenen Kaskoversicherer um
zwei verschiedene Gebührenangelegenheiten oder um die selbe
Gebührenangelegenheit i. S. d. § 15 RVG handelt, ist in der Rspr. umstritten. Das
Gericht schließt sich der h. M. an, wonach der dargestellte Sachverhalt als zwei
verschiedene Gebührenangelegenheiten behandelt wird (OLG Hamm, AnwBl. 1983,
141; AG Erfurt, ZfS 1999, 31, AG Limburg, NZV 2006, 605 mit weiteren Nachweisen).
Die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers löst daher eine gesonderte Vergütung für
die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus. Die Beklagte muss diese zusätzlichen
Kosten neben den Kosten der Haftpflichtschadensregulierung im Rahmen ihrer
Eintrittspflicht ersetzen, da sie mit Schreiben vom 17.04.2008 den Kläger auf die
vorrangige Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers verwiesen hat.
2
Die Höhe der abgerechneten Geschäftsgebühr ist unter Berücksichtigung des den
Prozessbevollmächtigten des Klägers zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden.
Es handelte sich mangels anderer Anhaltspunkte bei der Gebührenangelegenheit um
einen durchschnittlichen Verkehrsunfall, bei dem ein Vergütungsfaktor von 1,3
üblicherweise angesetzt wird.
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