Urteil des AG Herne vom 28.06.2004

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Amtsgericht Herne, 5 C 136/03
Datum:
28.06.2004
Gericht:
Amtsgericht Herne
Spruchkörper:
Abteilung 5
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 136/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit
geleistet haben.
Tatbestand:
1
Am 02.11.2002 ereignete sich in I ein Verkehrsunfall, an dem beteiligt waren die
Klägerin mit dem Pkw #- ... sowie die Erstbeklagte mit ihrem Pkw #- ..., der bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
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Die Klägerin befuhr die linke Fahrspur des X-Ringes, und etwa neben ihr war die
Erstbeklagte, die infolge eines Hindernisses die Fahrspur nach links wechselte und
gegen das Fahrzeug der Klägerin geriet.
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Die Klägerin behauptet, sie sei anlässlich des Unfallereignisses verletzt worden, sie
habe starke Beschwerden im HWS-Bereich erlitten. Bis zum 10.11.2002 sei sie
arbeitsunfähig gewesen. Sie betreibe ein Reinigungsunternehmen und um einen
Auftrag nicht zu verlieren, habe sie sich um eine Ersatzfirma bemühen müssen. Hierfür
seien zusätzliche Kosten angefallen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.349,00 EUR nebst
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5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 29.11.2002 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweisen auf eine minimale seitliche Anstoßgeschwindigkeit und bestreiten
jegliche Verletzung der Klägerin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung zweier Sachverständigen-
Gutachten. Es wird auf Blatt 60 bis 84 der Akten sowie auf Blatt 93 bis 108 der Akten
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Leistung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem gesamten Sach- und
Streitstand steht es nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin
anlässlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses verletzt worden ist, die Klägerin
ist aber für ihren Vortrag voll beweispflichtig.
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Anhand des eingeholten technischen Sachverständigen-Gutachtens konnte festgestellt
werden, dass die Klägerin einer kollisionsbedingten Quergeschwindigkeit von 3 bis 4
Kilometern pro Stunde und daher einer Querbeschleunigung von 0,4 bis 0,5 g
ausgesetzt war, außerdem war sie einer Längsverzögerung von maximal 1,4 g
ausgesetzt.
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Der medizinische Sachverständige kam unter Zugrundelegung des technischen
Sachverständigen-Gutachtens einerseits und der körperlichen Untersuchung der
Klägerin andererseits zu dem Ergebnis, Unfallverletzungen nicht festgestellt zu haben.
Der Sachverständige konnte keinerlei Unfallfolgen vorfinden und kam zu dem Schluss,
dass die Beschleunigung, die auf die Halswirbelsäule der Klägerin eingewirkt hat,
allenfalls minimal war und daher ein Schleudertrauma nicht verursachen konnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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