Urteil des AG Herne vom 25.03.2002

AG Herne: kreuzung, widerklage, ampel, fahrzeug, gegenverkehr, wiederbeschaffungswert, stadt, vollstreckbarkeit, totalschaden, betriebsgefahr

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Herne, 5 C 140/01
25.03.2002
Amtsgericht Herne
Abteilung 5
Urteil
5 C 140/01
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.621,39 Euro nebst 9,26
% Zinsen seit dem 09.02.2001 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner 73 %, der Beklagte trägt allein 27 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu
1) und 2) als Gesamtschuldner 89 %, der Beklagte zu 1) trägt 11 %
alleine.
Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der beiden Drittwiderbeklagten trägt der
Beklagte zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen
Sicherheitsleistung von 4.000,00 Euro.
Tatbestand:
Am 26.01.2001 ereignete sich in H. im Kreuzungsbereich Westring/Cranger Straße ein
Verkehrsunfall, an dem beteiligt waren die Drittwiderbeklagte M.C. als Fahrerin des Klägers
mit dessen PKW (Kennzeichen: HER ....), der bei der Drittwiderbeklagten V.
haftpflichtversichert ist, sowie dem Beklagten zu1) mit seinem PKW (E.......), der bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Die Drittwiderbeklagte C. befuhr die Cranger Straße in Fahrtrichtung Bahnhofsplatz und
wollte an der Kreuzung nach links abbiegen. Der Erstbeklagte kam von rechts gefahren, es
kam zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen.
Der Kläger behauptet, die Drittwiderbeklagte sei, nachdem die Ampel grün geworden sei,
in den Kreuzungtsbereich eingefahren und habe sodann anhalten müssen wegen
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Gegenverkehrs. Sie habe noch im Kreuzungsbereich gestanden, als plötzlich von rechts
ungebremst der Erstbeklagte in die Kreuzung hereingefahren sei.
Ihm sei ein Fahrzeugschaden von 3.500,00 DM entstanden, wie sich dem eingeholten
Parteigutachten entnehmen lasse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.621,39 Euro
nebst 9,26 % Zinsen seit dem 09.02.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Erstbeklagte,
den Kläger und Widerbeklagten zu 1) sowie die Widerbeklagten zu 2) und zu 3)
als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) einen Betrag von
1.298,68 Euro abzüglich am 27.03.2001 gezahlter 639,12 Euro nebst 4 % Zinsen
seit dem 28.03.2001 aus 659,57 Euro zu zahlen.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte habe zunächst sein Fahrzeug vor der roten
Ampel angehalten. Sodann sei die Ampel auf Grün umgesprungen und er sei in den zu
dieser Zeit völlig freien Kreuzungsbereich eingefahren. Plötzlich sei die Drittwiderbeklagte
trotz Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren.
Der Fahrzeugschaden des Klägers werde bestritten, wegen der Vorschäden sei der
Wiederbeschaffungswert niedriger, die Schäden würden im Übrigen bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen C. und E.
Es wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.08.2001 verwiesen.
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigen-
Gutachtens. Es wird auf Blatt 87 bis 106 der Akten verwiesen.
Die Bußgeldakten der Stadt Herne (AZ:) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Beweisaufnahme.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner
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Schäden nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem gesamten Sach- und Streitstand
steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Erstbeklagte -offenbar aus
Unachtsamkeit- gegen das stehende und den Gegenverkehr abwartende Fahrzeug des
Klägers gefahren ist, ohne hier den Kreuzungsräumern etwa sie Möglichkeit zu lassen, die
Kreuzung auch zu räumen.
Die Zeugin C., die Beifahrerin im Klägerischen Fahrzeug war, bestätigte den klägerischen
Sachvortrag, wonach man sich im Kreuzungsbereich befunden habe und den
Gegenverkehr abgewartet habe. Die Fahrerin (die Drittwiderbeklagte C) habe gerade
losfahren wollen, als plötzlich mit ziemlichem Tempo der Erstbeklagte herangekommen sei.
Der Zeuge E. konnte zum eigentlichen Unfallhergang nicht zu viel sagen, er kam erst hinzu,
als der Unfall bereits passiert war. Er vermochte sich so gerade noch daran zu erinnern, der
Erstbeklagte habe angegeben, den anderen nicht bemerkt zu haben.
Anhand des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens wird deutlich, dass der Unfall sich
so ereignete, wie es auch die Zeugin C. geschildert hat, nämlich dass sich die
Drittwiderbeklagte C. als Kreuzungsräumerin in der Kreuzung befand, wo hingegen der
Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich einfuhr.
Der Sachverständige kam zu diesem Ergebnis nach eingehender Prüfung der
Unfallschäden einerseits und der Gegebenheiten am Unfallort andererseits.
Einwendungen gegen das Gutachten wurden nicht erhoben.
Die Schadenshöhe ist nach klägerischem Sachvortrag zu ermitteln. Der Kläger hat durch
Vorlage eines Teilgutachtens detailliert die Schadenshöhe dargelegt.
Dagegen können die Beklagten nicht ohne weiteres sich darauf beschränken, die
Schadenshöhe zu bestreiten. Vielmehr hätten sie konkret darlegen müssen, was nun
genau am klägerischen Sachvortrag falsch sein soll.
Das irgendwelche Teile erneuert worden sind, hat die Klägerin im Übrigen nicht
vorgetragen, immerhin handelt es sich um einen Totalschaden.
Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Leistung der tenorierten
Zinsen, und zwar aus Verzugsgesichtspunkten.
Die Widerklage ist unbegründet.
Der Widerkläger hat gegen die Widerbeklagten keinen Anspruch auf Leistung von
Schadensersatz, da das Unfallereignis in derart überwiegendem Maße von ihm selber
verursacht und verschuldet wurde, dass eine eventuell auf Seiten der Widerbeklagten zu
berücksichtigende Betriebsgefahr dahinter zurückzutreten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.