Urteil des AG Herford vom 28.01.2001

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Amtsgericht Herford, 14 F 955/01
Datum:
28.01.2001
Gericht:
Amtsgericht Herford
Spruchkörper:
Abteilung 14
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 F 955/01
Tenor:
I.
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...
Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie in der Hauptsache beantragt,
unter Abänderung der Urkunden des Jugen-damtes der Stadt ... vom ...
(Urk.-Reg.-Nr.: ... ) und vom ... (Urk.-Reg.-Nr.: ... u. ...) den Beklagten zu
verurteilen, zu ihren Händen für den Monat November 2001 folgenden
Kindesunterhalt zu zahlen:
Für ..., geb. am ..., 444,00 DM bzw. 227,01 EURO,
für ..., geb. am ..., 360,00 DM bzw. 184,07 EURO,
gesamt: 804,00 DM abzüglich gesamt bezahlt 562,51 DM, mithin restlich
241,49 DM bzw. 123,47 EURO.
Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der
Hauptsache zurückgewiesen.
II.
Klagezustellung erfolgt nur im Umfang der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe.
III.
Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf den
________________________________________________.
IV.
Der Klägerin wird aufgegeben, Kopien der Urkunden des Jugendamtes
der Stadt ... vom ... (Urk.-Reg.-Nr.: ... u. ...) zur Akte einzureichen.
Gründe zu I.
1
Die Parteien sind seit dem ... getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die Kinder
..., geb. am ... und ..., geb. am ..., hervorgegangen.
2
Nachdem der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom ... letztmalig Auskunft über sein
Erwerbseinkommen durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen erteilt hatte, einigten
sich die Parteien mit Anwaltsschriftsätzen vom ... und ... unter anderem auf die Zahlung
von Kindesunterhalt für die beiden oben genannten Kinder in Höhe von jeweils 230,00
DM. Demgemäß verpflichtete sich der Beklagte zu Urkunden des Jugendamtes der
Stadt ...
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vom ... (Urk,.Reg.Nr.: ... und ...) zu Unterhaltszahlungen in entsprechender Höhe und
unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.
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Mit Anwaltsschreiben vom ... forderte die Klägerin erneut Auskunft über das Einkommen
des Beklagten.
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Dieses Auskunftsbegehren wurde vom Beklagten unter Hinweis auf § 1605 Abs. 2 BGB
zurückgewiesen. Gleichwohl erklärte er sich mit Anwaltsschreiben vom ... zur Zahlung
erhöhten Unterhalts für ... in Höhe von 308,45 DM und für ... in Höhe von 254,06 DM
(gesamt: 562,51 DM) bereit und verpflichtete sich entsprechend und in vollstreckbarer
Form in den Urkunden des Jugendamtes der Stadt ... vom ... (Urk-Reg.-Nr.: ... und ...).
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Mit bedingt anhängig gemachter Stufenklage vom ..., eingegangen am ..., begehrt die
Klägerin vom Beklagten erneut Auskunft über sein Einkommen und Zahlung höheren
Kindesunterhalts. Nach Erledigung der Auskunftsklage vor Rechtshängigkeit beantragt
sie in der Hauptsache unter Abänderung der bisherigen Unterhaltstitel höheren
Kindesunterhalt für beide Kinder rückwirkend ab Dezember 2000 und begehrt insoweit
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Im einzelnen wird auf die Klageanträge gemäß Schriftsatz vom ... Bezug genommen.
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Der Beklagte, der über ein anrechenbares Einkommen von 2.502,24 DM verfügt, hat zu
Urkunden des Jugendamtes der Stadt ... vom ... (Urk,-Reg.-Nr.: ... und ...) eine höhere
Unterhaltsverpflichtung in vollstreckbarer Form jeweils für den Zeitraum ab 01.12.2001
wie folgt anerkannt.
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Für ... in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des
anzurechnenden Kindergeldes gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB, zur Zeit 444,00 DM bzw.
228,00 EURO ab 01.01.2002.
10
Für ... entsprechend, zur Zeit 360,00 DM bzw. ab 01.01.2002 177,00 EURO.
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Mit Ausnahme des für den Monat November 2001 bis zum Höchstbetrag von 100 % des
Regelbedarfs abzüglich des gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anzurechnenden
Kindergeldes (für ... 444,00 DM bzw. 227,01 EURO und für ... 360,00 DM bzw. 184,07
EURO) geforderten Mehrbetrages besteht für die Klage keine hinreichende
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Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), nachdem der Beklagte sich in den Urkunden vom ... für die
Zeit ab 01.12.2001 zur Zahlung von jeweils 100 % des Regelbetrages abzüglich des
nach Maßgabe des § 1612 b Abs. 5 BGB für ein erstes bzw. zweites Kind
anzurechnenden Kindergeldes verpflichtet hat. Über den Betrag von 100 % des
Regelbetrages hinaus besteht, wie schon in dem Beschluss vom 10.12.2001 im
Verfahren der einstweiligen Anordnung ausgeführt wurde, deswegen keine
hinreichende Erfolgsaussicht, weil dann der Bedarfskontrollbetrag einer höheren als der
untersten Einkommensgruppe nicht gewahrt wäre. Bei einem anrechnbaren Einkommen
von 2.502,24 DM (Erwerbseinkommen 2.412,78 DM zuzüglich 1/12 der
Steuererstattung, nämlich 135,46 DM, und abzüglich 46,00 DM berufsbedingter
Aufwendungen) beträgt der notwendige Eigenbedarf des Beklagten mindestens 1.640
DM bzw. 840,00 EURO ab 01.01.2002.
Nach Abzug des anrechenbaren Kindergeldes unter Berücksichtigung von § 1612 b
Abs. 5 BGB ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche:
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Für ... bis 31.12.2001 monatlich 444,00 DM und ab 01.01.2002 228,00 EURO,
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für ... bis zum 31.12.2001 monatlich 360,00 DM und ab 01.01.2002 177,00 EURO.
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Da der Beklagte sich in dieser Höhe für die Zeit ab 01.12.2001 bereits urkundlich und in
vollstreckbarer Form verpflichtet hat, besteht für eine Abänderungsklage insoweit keine
hinreichende Erfolgsaussicht mehr. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher
insoweit zu versagen.
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Lediglich für den Monat November 2001 schuldet der Beklagte ebenfalls den höheren
Unterhalt, so dass insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
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Auch soweit die Klägerin rückständigen höheren Kindesunterhalts für den Zeitraum
Dezember 2000 bis Oktober 2001 fordert, besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht
und war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB
kann Unterhalt für die Vergangenheit nur gefordert werden von dem Zeitpunkt an, zu
dem der Verpflichtete zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Zwar hat die Klägerin
mit Anwaltsschreiben vom ... erneut Auskunft vom Beklagten gefordert. Zu diesem
Zeitpunkt stand der Klägerin jedoch unter Berücksichtigung von § 1605 Abs. 2 BGB
noch kein Auskunftsanspruch wieder zu, nachdem die letzte Auskunftserteilung vom ...
noch keine zwei Jahre zurücklag und offenbar beim Beklagten auch keine
außergewöhnliche Einkommensentwicklung vorlag, die einen früheren
Auskunftsanspruch begründete. Mangels eines Auskunftsanspruches der Klägerin löste
das Auskunftsbegehren vom ... daher auch nicht die Verzugswirkung des § 1613 Abs. 1
BGB aus (OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 591, 592). Mit der bedingten Stufenklage vom
31.10.2001 (Eingang 02.11.2001) kann daher höherer Unterhalt für die Vergangenheit
bis zum 31.10.2001 nicht verlangt werden.
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