Urteil des AG Heilbronn vom 26.01.2011

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AG Heilbronn Beschluß vom 26.1.2011, 32 OWi 8010/11
Zeugenentschädigung für gewerbliche Autovermieter; Einfache Auskunft regelmäßig kein entschädigungsfähiger Nachteil i.S.v. § 20 JVEG
Leitsätze
Die Erteilung einer einfachen Auskunft über den Mieter eines Kraftfahrzeugs durch einen gewerblichen Autovermieter im Bußgeldverfahren stellt
regelmäßig keinen entschädigungsfähigen Aufwand i.S.d §§ 20ff JVEG dar. Dies gilt auch dann, wenn der einzelkaufmännisch tätige Zeuge
persönlich Halter des fraglichen Fahrzeugs ist.
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den die Zeugenentschädigung versagenden Bescheid des Landratsamts H. vom 17.11.2010 wird
als
unbegründet zurückgewiesen
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsbehelfs.
Gründe
1 Nachdem mit einem auf die Antragstellerin, Frau D. G., zugelassenen Lkw am 09.04.2010 in G. eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen
wurde, übersandte das Landratsamt H. am 20.04.2010 einen „Zeugenfragebogen“ an die Antragstellerin mit dem Hinweis, dass sie als
Fahrzeugführer nicht in Betracht komme und daher gebeten werde, Anschrift und Namen des Fahrzeugführers binnen Wochenfrist mitzuteilen.
Nachdem eine Antwort auf dieses Schreiben nicht einging, wurde der Antragstellerin am 20.05.2010 eine weitere „Anfrage zum Fahrzeugführer“
übersandt und nochmals um die Mitteilung der Personalien des Fahrzeugführers gebeten. Zugleich wurde ihr die Möglichkeit der Auferlegung
eines Fahrtenbuches erläutert. Daraufhin ging bei der Bußgeldbehörde am 26.05.2010 per Telefax ein nicht unterzeichnetes Schreiben der „D.
Autovermietung e.K.“ ein, in welchem als Mieterin des Fahrzeugs die Firma A. mitgeteilt wurde. Zugleich wurde ein Kostenerstattungsantrag in
Höhe von 26,- EUR netto gestellt. Im weiteren Verlauf zeigte Herr Rechtsanwalt S die anwaltliche Vertretung von Frau D. G. an und erläuterte
gegenüber der Bußgeldbehörde, dass das am 26.05.2010 verfasste Schreiben von der Antragstellerin stamme und diese eine Entschädigung
nach JVEG geltend mache. Die Antragstellerin betreibt einzelkaufmännisch die oben genannte gewerbliche Autovermietung. Mit Bescheid vom
17.11.2010 hat das Landratsamt H. die beantragte Entschädigung versagt. Der entsprechende Bescheid wurde der Antragstellerin am 20.11.2010
zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 29.11.2010 fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und begehrt
zuletzt noch eine Entschädigung von 19 Euro.
2 Der zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet. Die Antragstellerin ist trotz ihrer Tätigkeit als gewerbliche Autovermieterin vorliegend als
natürliche Person Halterin des fraglichen Fahrzeugs. Die Problematik der Zeugenfähigkeit juristischer Personen stellt sich daher vorliegend nicht.
Der Antragstellerin kann demnach grundsätzlich unter den Voraussetzungen der §§ 19 - 23 JVEG eine Entschädigung für ihre zeugenschaftliche
Inanspruchnahme zustehen, soweit die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Trotz der fehlenden Unterschrift auf dem
Antwortschreiben kann dieses aufgrund der anwaltlichen Bestätigung hinreichend zuverlässig der Antragstellerin zugeordnet werden, zumal sie
die auf dem Briefkopf genannte Firma einzelkaufmännisch betreibt. Die Antragstellerin kann für sich aber eine Entschädigung für Verdienstausfall
nicht in Anspruch nehmen. Betrachtet man sie infolge der persönlichen Haltereigenschaft als reine Privatperson, entsteht durch die Beantwortung
allenfalls ein Verlust an Freizeit, der aber nach allgemeiner Ansicht über § 22 JVEG nicht entschädigungsfähig ist. Aber auch dann, wenn man
davon ausgeht, dass die Antragstellerin den Aufwand im Zuge ihres Geschäftsbetriebs erbracht hat, liegt ein Verdienstausfall nur dann vor, wenn
durch die Erfüllung der Auskunftspflicht der übliche Geschäftsgang gestört wird und dadurch konkrete und belegbare Verdienstminderungen
eintreten (Hartmann, Kostengesetze, Rn.17 zu § 22 JVEG m.w.N.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall und aufgrund der Einfachheit der erteilten
Auskunft und der dafür erforderlichen Zeit praktisch ausgeschlossen. Der Antragstellerin steht daher allenfalls eine Entschädigung für
Zeitversäumnis nach § 20 JVEG zu. Diese beträgt 3,- EUR je Stunde. Die Gewährung der Vergütung entfällt indes, wenn dem Zeugen durch seine
Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden ist. Letzteres ist vorliegend aber der Fall. Es handelt sich um eine einfach gelagerte Anfrage
zum Mieter eines Fahrzeugs zu einem konkret benannten Zeitpunkt. In einem ordentlich geführten Geschäftsbetrieb kann eine derartige Tatsache
innerhalb kürzester Zeit unschwer eruiert und in Anbetracht des Umstands, dass die Antragstellerin, wie aus zahlreichen weiteren Verfahren
bekannt ist, hierzu Formschreiben verwendet, innerhalb weniger Minuten erteilt werden. Die dadurch entstehende Belastung tritt in vergleichbarer
Weise in einem Geschäftsbetrieb täglich vielfach durch Kundenanfragen, Werbeanrufe oder sonstige, sozial adäquate Störungen ein. Demnach
erleidet die Antragstellerin durch die mit der Beantwortung der Zeugenfrage verbundene Zeitverzögerung keinen Nachteil, der eine
Entschädigung für die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht als Zeuge zur Verfügung zu stehen zu rechtfertigen vermag, zumal der
Antragstellerin ausweislich der Zeugenanfrage zudem Gelegenheit gegeben wurde, durch Benennung des Fahrzeugführers ihren eigenen
Interessen im Sinne der Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage Rechnung zu tragen und die Beantwortung der Zeugenfrage somit auch im
eigenen Interesse erfolgte. Letztgenannter Umstand führt auch dazu, dass die Antragstellerin keine Entschädigung nach § 23 JVEG beanspruchen
kann, da sie aus den vorgenannten Gründen nicht als Dritte, sondern aufgrund ihrer Haltereigenschaft als Verfahrensbeteiligte zu betrachten ist.
3 Der Antrag war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
5 Die Entscheidung ist gemäß § 4 Abs. 2 JVEG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar.