Urteil des AG Heilbronn vom 27.02.2002

AG Heilbronn: zwangsvollstreckung, gütertrennung, versicherung, rechtsberatung, verfügung

AG Heilbronn Beschluß vom 27.2.2002, 12 M 9757/2001; 12 M 9757/01
Eidesstattliche Versicherung: Angaben zum Einkommen des Ehegatten im Vermögensverzeichnis
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners gegen die Aufnahme der Angaben des Schuldners zum Einkommen seiner Ehefrau im Vermögensverzeichnis wird
zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, wobei jedoch Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Streitwert des Erinnerungsverfahrens: bis 300,-- EURO.
Gründe
1 Die nach § 766 ZPO zulässige Erinnerung des Schuldners ist unbegründet.
2 Der Gerichtsvollzieher hat rechtmäßig gehandelt, als er den vom Schuldner angegebenen Betrag zum Einkommen seiner Ehefrau eintrug.
3 Selbst wenn zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau Gütertrennung besteht, schließt dies mögliche Unterhaltsansprüche zwischen den
Eheleuten nicht aus.
4 Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob der Ehegatte des Schuldners eigenes Einkommen hat, weil er diese Angaben
benötigt, um festzustellen, ob dem Schuldner möglicherweise Unterhaltsansprüche gegen seinen Ehegatten zustehen, in welche die
Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.