Urteil des AG Heidelberg vom 21.01.2005

AG Heidelberg: gebühr, mittelwert, haftpflichtversicherer, vollstreckbarkeit, verfügung, schadenersatz, verkehrsunfall, rechtsberatung

AG Heidelberg Entscheidung vom 21.1.2005, 26 C 507/04
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit einer 1,3 Geschäftsgebühr des unfallregulierenden Rechtsanwalts
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte K u. Coll., K str. ..., 76646 Bruchsal gemäß Rechnung vom
19.8.2004 in Höhe von 87,69 Euro freizustellen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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Die Klägervertreter sind berechtigt, von dem Kläger für ihre Tätigkeit in der Unfallsache vom 22.7.2004 eine Gebühr von insgesamt 308,21 Euro
zu verlangen, wovon die Beklagte bereits 220,52 Euro bezahlt hat.
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Das Gericht ist der Ansicht, daß die Klägervertreter von einer 1,3 Geschäftsgebühr ausgehen durften.
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Die Mittelgebühr für die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV/RVG beträgt 1,5. Die Spanne von Nr. 2400 VV geht von 0,5 bis 2,5 aus. Die
Summe dieser beiden Ziffern beträgt 3,0.
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Damit beträgt der Mittelwert 1,5.
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Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls, was in diesem Falle gegeben ist, handelt es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche
Angelegenheit, bei der der Mittelwert zugrundezulegen ist. Die Mittelgebühr von 1,5 ist nur deshalb in diesem Fall nicht angesetzt worden, weil
Nr. 2004 VV vorschreibt: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war."
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Bei dem Wert von 1,3 handelt es sich um die sog.
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Schwellengebühr.
10 Selbst wenn die höhere Mittelgebühr angefallen ist, darf ein die Schwellengebühr überschreitender Geschäftswert nur angesetzt werden, wenn
alternativ die zusätzlichen Merkmale des Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit vorliegen. Umgekehrt bedeutet dies, daß, wenn die
Rechnung auf diese zusätzlichen Merkmale nicht Bezug nimmt, jedenfalls die Gebühr mit 1,3 anzusetzen ist.
11 Da die Beklagte als Haftpflichtversicherer für diesen Unfall einzutreten hat, hat sie auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers, die mit diesem
Unfall in Zusammenhang stehen, zu tragen.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.