Urteil des AG Hanau vom 16.04.2007

AG Hanau: vergleich, nebentätigkeit, abänderungsklage, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, dokumentation, nebenerwerbstätigkeit

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Gericht:
AG Hanau
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
61 F 80/07 UK, 61
F 80/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 323 ZPO, § 119 BGB
Abänderungsklage bei Unterhaltsvergleich: Fehlschlagen
der bei Vergleichsabschluss angenommenen Prognose der
Aufnahme einer Nebentätigkeit
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater der Beklagten.
Durch Vergleich vor dem Amtsgericht Hanau vom 02.03.2005, Az.: 60 F 2217/04,
verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagten je 220,00 Euro monatlichen
Unterhalt zu zahlen. Darüber hinaus verpflichtete er sich in diesem Vergleich auch
noch einer weiteren Tochter, die zwischenzeitlich volljährig ist, ebenfalls 220,00
Euro monatlich zu zahlen. Diesem Kind gegenüber ist er mittlerweile nicht mehr
unterhaltspflichtig.
Der Kläger begehrt Abänderung des Vergleiches dahingehend, dass er an jeden
Beklagten nur noch 134,00 Euro monatlich zu zahlen hat.
Grundlage des Vergleiches sei ein monatliches Nettoeinkommen von 1.158,49
Euro gewesen.
Damals sei man davon ausgegangen, dass er durch eine aufzunehmende
Nebentätigkeit ein Zusatzeinkommen von 400,00 Euro erzielen könne.
Diese Prognose sei fehlgeschlagen.
Er habe sich nach Abschluss des Vergleiches bei seinem Arbeitgeber erkundigt,
dieser habe ihm die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit untersagt. Hierzu wird auf
das Schreiben des Arbeitgebers vom 11.03.2005 (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen.
Darüber hinaus arbeite er bei seinem Arbeitgeber nicht nur mindestens 40
Stunden die Woche, sondern darüber hinaus, so dass er auch gar keine Zeit für die
Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit habe.
Der Kläger beantragt,
den am 02.03.2005 vordem Amtsgericht Hanau unter Az.: 60 F 2217/04
geschlossenen Vergleich dahin abzuändern, dass er ab dem 01.10.2006 nur noch
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geschlossenen Vergleich dahin abzuändern, dass er ab dem 01.10.2006 nur noch
Kindesunterhalt an die Beklagten von je 34,00 Euro monatlich zu zahlen habe.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, es liege kein Abänderungsgrund vor, allenfalls ein
Abänderungsgrund zu ihren Gunsten, da die 3. Unterhaltsverpflichtete weggefallen
sei.
Des weiteren bemängeln sie die Ermittlung des Einkommens des Klägers und
darüber hinaus, dass es unglaubhaft sei, dass der Kläger bei 50 wöchentlichen
Arbeitsstunden tatsächlich nur 1.725,00 Euro brutto verdiene. Im Übrigen müsse
er alles Erdenkliche tun, um zumindest den Mindestunterhalt seiner
minderjährigen Kinder sicherzustellen. Irgendwelche Anstrengungen in dieser
Richtung habe er nicht vorgetragen. Im Übrigen verweisen sie darauf, dass die
Verpflichtung des Klägers ihnen gegenüber tatsächlich schon unter dem
Mindestunterhalt liege.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Es liegt kein Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO vor.
Die Behauptung des Klägers, die damals beim Abschluss des Vergleiches
angenommene Prognose, er könne 400,00 Euro durch eine Nebentätigkeit
hinzuverdienen, sei fehlgeschlagen, stellt keine wesentliche Änderung dar. Im
Übrigen stammt das Schreiben des Arbeitgebers vom 11.03.2005, so dass sich
seinerzeit angeboten hätte, den Vergleich anzufechten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidungen über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 11 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.