Urteil des AG Hamm vom 15.06.2007

AG Hamm: fahrzeug, leasinggesellschaft, markt, unfall, internet, sachverständiger, abrechnung, geschädigter, vollstreckung, ersatzbeschaffung

Amtsgericht Hamm, 17 C 112/07
Datum:
15.06.2007
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 112/07
Schlagworte:
Restwert; Online-Börse
Normen:
BGB §249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Eine Leasinggesellschaft, die als Geschädigte ebenso wie die
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Zugang zum Online-Markt der
Restwerteaufkäufer hat, kann der Schadensabrechnung nicht ohne
weiteres den Restwert zugrundelegen, den ein Sachverständiger für den
regionalen Markt ermittelt hat.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: für den Rechtsstreit 2.294,95 €, für die mündliche
Verhandlung 1.780,85 €
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft. Bei einem Unfall vom 23.01.06 auf der BAB A
2 im Bereich I wurde eines ihrer Fahrzeuge durch einen Lkw mit Anhänger der
Beklagten zu 2) beschädigt. Der Lkw war bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert
und wurde von dem Beklagten zu 1) gesteuert. Die vollständige Haftung der Beklagten
aus diesem Unfall ist unstreitig.
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Unter dem 08.02.06 erstattete ein Sachverständiger ein Gutachten, in welchem er zu
dem Ergebnis kam, dass ein vergleichbares Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert
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von 7.850,00 € (einschl. Mehrwertsteuer) hatte und das beschädigte Fahrzeug einen
Restwert von 800,00 €. Am 22.03.06 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug an ein zum
Markenkonzern gehörendes Autohaus für 799,99 €. Mit Schreiben vom 27.03.06, bei der
Beklagten zu 3) eingegangen am 30.03.06, übersandte die Klägerin das
Sachverständigengutachten und rechnete den Schaden mit einem Restwert von 800,00
€ ab. Die Beklagte zu 3) holte Restwertangebote über eine Internet-Restwertbörse ein.
Sie zahlte aufgrund einer Abrechnung vom 19.04.06 an die Klägerin 6.767,24 €
(Nettowiederbeschaffungswert) abzüglich Nettorestwert von 2.465,51 € (gemäß
Restwertbörse) = 4.301,73 €. Wegen der vorgerichtlich geleisteten Zahlung der
Beklagten zu 3) in Höhe der Sachverständigenkosten von 489,10 € und einer
Auslagenpauschale von 25,00 € hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse sich nur den Restwert von 800,00 € gemäß
Sachverständigengutachten abziehen lassen, weil sie zum Zeitpunkt des Verkaufs noch
keine Kenntnis vom Restwertangebot der Beklagten zu 3) gehabt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.780,85 e nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 11.04.2006
sowie 96,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin müsse sich den Betrag gemäß dem
Angebot der Restwertbörse anrechnen lassen, weil sie als Leasinggesellschaft ebenso
wie das eingeschaltete Autohaus beste Kenntnisse von dem Sondermarkt der
Restwertaufkäufer im Internet gehabt habe und auf diese Verwertungsmöglichkeit hätte
zugreifen können.
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Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist auch nach der teilweisen Klagerücknahme unbegründet.
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Der Klägerin steht bezüglich der Abrechnung auf Totalschadensbasis abzüglich eines
Restwertes ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zu.
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Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht auch im Falle der
Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit. Dies gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert bei der
Schadensabwicklung berücksichtigt werden muss. Das bedeutet, dass der Geschädigte
im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat- sog. "subjektbezogene
Schadensbetrachtung" (vgl. BGH NJW 05, 3134; BGH, Urt. vom 06.03.07, VI ZR
120/06). In der Regel verstößt ein Geschädigter nicht gegen das
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Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er sein unfallgeschädigtes Fahrzeug zu demjenigen
Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Im vorliegenden Fall gilt hingegen auch unter Beachtung enger Grenzen eine
Ausnahme. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Leasinggesellschaft, die ihre
Fahrzeuge unter Einschaltung der Autohäuser des zur Fahrzeugmarke gehörenden
Konzerns verleast. Der Unfall war am 23.01.06 eingetreten, das
Sachverständigengutachten unter dem 08.02.06 erstellt worden, das geschädigte
Fahrzeug ist am 22.03.06 an ein zum Konzern gehörendes Autohaus veräußert worden,
bevor der Beklagten zu 3) mit einem am 30.03.06 zugegangenen Schreiben das
Gutachten erstmals zugänglich gemacht worden ist. Ein besonderes Eilbedürfnis für die
Veräußerung des Unfallfahrzeugs hat danach nicht bestanden. Die Klägerin als
Leasinggesellschaft hätte selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
eingeschalteten Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im
Internet nehmen können. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten wäre
es der Klägerin daher ohne irgendeine Anstrengung möglich gewesen, dieselben
Restwertangebote zu ermitteln wie die Beklagte zu 3). Ein objektiv denkender
Geschädigter in der Position der Klägerin hätte daher diesen wirtschaftlich günstigsten
Weg gewählt, um das unfallgeschädigte Fahrzeug zu verwerten.
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Der Klägerin war auch bekannt, dass jedenfalls die Versicherungsgesellschaften auf
diesen Sondermarkt zugreifen, wenn sie einem Geschädigten wesentlich günstigere
Angebote gegenüber den Restwertangeboten auf dem regionalen Markt machen.
Jedenfalls insofern hätte die Klägerin im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB aufgrund ihrer
besonderen Kenntnisse und Möglichkeiten, welche die Erkenntnisse eines "normalen"
Unfallgeschädigten bei weitem übersteigen, der Beklagten zu 3) vor der erst nach
Monaten erfolgten Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeugs das Gutachten, auf
dessen Restwertbasis sie die Abrechnung vornehmen wollte, zur Verfügung stellen
müssen, damit diese entsprechende Restwertangebote hätte machen können.
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Da die Klägerin sich somit auf den Nettowiederbeschaffungswert von 6.767,24 € den
Nettorestwert, den ein Restwertaufkäufer auf eine Anfrage der Klägerin geboten hätte
und auf eine Anfrage nach Erhalt des Gutachtens gegenüber der Beklagten zu 3)
geboten hat, anrechnen lassen muss, ist der Schaden er Klägerin durch die Zahlung
von 4.301,73 € diesbezüglich ausgeglichen.
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Auch eine weitergehende Auslagenpauschale kann die Klägerin nicht verlangen, weil
die Beklagte zu 3) eine angemessene Auslagenpauschale von 25,00 € bereits gezahlt
hat.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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