Urteil des AG Hamm vom 13.09.2007
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Amtsgericht Hamm, 17 C 353/07
Datum:
13.09.2007
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 C 353/07
Schlagworte:
einstweilige Verfügung; Vorwegnahme der Hauptsache;
Bewertungsrücknahme; ebay
Normen:
ZPO §§ 935, 940
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Die Rücknahme einer negativen Bewertung bei ebay kann nicht im
Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, sondern muss
der Entscheidung im Hauptverfahren vorbehalten bleiben.
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
2
Der Antragsteller kann nicht im vorliegenden Eilverfahren von der Antragsgegnerin die
Abgabe der geforderten Willenserklärung verlangen. Damit würde das
Hauptsacheverfahren vorweggenommen.
3
Der Antragsteller hat sich dem Bewertungssystem von eBay unterworfen. Sinn dieses
Bewertungssystems ist, dass Käufer gerade öffentlich im Internet eine Bewertung über
den Verkäufer abgeben. Die Bewertungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen
rücknehmbar, nämlich durch übereinstimmendes Handeln der Vertragspartner entweder
online (dann bleibt die Bewertung mit einem ergänzenden Hinweis auf die Rücknahme
sichtbar) oder durch Einreichung eines von beiden Parteien eigenhändig
unterschriebenen Einigungsformulars per Post (dann erfolgt eine vollständige Löschung
der Bewertung) (vgl. AG Peine, NJW-RR 05, 275). Letzteres erstrebt der Antragsteller.
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Diese endgültige Regelung kann nur in einem Hauptsacheverfahren gefunden werden.
Bis dahin ist der Antragsteller nicht schutzlos. Das Bewertungsforum von eBay gibt ihm
die Möglichkeit, direkt und unmittelbar eine Gegenäußerung abzugeben. Dies hat der
Antragsteller auch getan mit der Erklärung: "Die Annahme der Flöte wurde verweigert.
Zudem Restforderung aus alter Rechnung". Dies lässt sich seiner Bewertung im Internet
entnehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht mit
1.000,00 € bewertet, weil der Antragsteller einen konkreten Rückgang seiner Geschäfte
nicht dargetan hat, ein solcher aus der Anzahl der Bewertungen vor und nach dem
29.08.07 nicht zu entnehmen und angesichts einer einzelnen negativen Bewertung
gegenüber zahlreichen positiven Bewertungen auch nicht zu erwarten ist.
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