Urteil des AG Hamm vom 21.08.2008

AG Hamm: fristlose kündigung, miete, firma, haus, vollstreckung, bad, heizung, räumung, monteur, verzug

Amtsgericht Hamm, 27 C 377/07
Datum:
21.08.2008
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 C 377/07
Schlagworte:
kein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters ohne vorherige Mahnung
Normen:
§ 536 a BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger angemietete Wohnung in
59071 Hamm, M-Straße, 1. OG. rechts, bestehend aus vier Zimmern,
Küche, Diele, Bad/WC mit Heizung, zwei Balkonen und einem Keller zu
räumen und an den Kläger herauszugeben.
2.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist von 6 Monaten gewährt, § 721
ZPO.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 653,23 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
06.06.07 zu zahlen.
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 2.500,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 6.499,99 €
T a t b e s t a n d
1
Aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 01.08.1963 bewohnt die Beklagte die im
Urteilstenor näher bezeichnete Wohnung des Klägers im Hause Lippestraße 41 in
Hamm zu einem derzeitigen monatlichen Bruttomietzins von 653,23 €.
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Im Mai des Jahres 2007 rügte die Beklagte dem Zeugen I gegenüber Mängel an den
Fensterrollladen. Ob und wie der Kläger hierauf reagierte, ist zwischen den Parteien
streitig.
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Die Beklagte zahlte die für die Monate Juni und Juli 2007 fällige Miete nicht. Mit
Schreiben vom 05.07.07 kündigte der Verein Haus und Grund im Namen des Klägers
das Mietverhältnis mit der Beklagten fristlos im Hinblick auf die beiden offenstehenden
Mieten, Bl. 12 ff. d.A..
4
Anfang August 2007 überwies die Beklagte die Mieten für die Monate Juli und August
2007 auf dem Konto des Vereins Haus und Grund, der das Geld sodann an den Kläger
weiterleitete. Die Miete für den Monat Juni 2007 zahlte die Beklagte nicht, sondern
verrechnete entsprechend einer diesbezüglich Ankündigung des Mietervereins Hamm
vom 29.05.07, Bl. 23 d.A., ihr entstandene Reparaturkosten für die Fensterrolllade in
Höhe von 675,98 € mit der für den Monat Juni 2007 zu zahlenden Miete.
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Der Kläger behauptet, nach Meldung des Schadens an der Rolllade durch die Beklagte
sei unverzüglich die Firma Q mit Reparaturarbeiten beauftragt worden. Dies sei der
Beklagten mitgeteilt worden, ebenfalls der angekündigte Monteurbesuch für die 20.
Kalenderwoche des Jahres 2007. Am 18.05.07 habe ein Mitarbeiter der Firma Q
telefonisch der Zeugin Frau I den Monteurbesuch für den späten Vormittag angekündigt.
Die Zeugin I habe diese Information sofort an die Beklagte weitergeleitet, die allerdings
kurze Zeit später das Haus verlassen und auf einen entsprechenden Vorhalt der Zeugin
I geantwortet habe: " Mir kommt niemand in die Wohnung."
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Der dann an jenem Vormittag tatsächlich erschienene Monteur der Firma Q habe im
Hinblick auf das vorbezeichnete Verhalten der Beklagten unverrichteter Dinge wieder
gehen müssen. Er – der Kläger – habe sich deswegen mit der Reparatur der Rolllade
nicht im Verzuge befunden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die von ihr angemietete Wohnung in Hamm,
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Lippestraße 41, 1. OG rechts, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC
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mit Heizung, 2 Balkone und einem Keller zu räumen und an ihn herauszugeben,
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die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 653,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise ihr eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
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Sie trägt vor, trotz diverser Aufforderungen habe der Kläger die Rolllade nicht reparieren
lassen, so dass sie nach etlichen Ankündigungen die dringend notwendigen
Reparaturen selber in Auftrag gegeben habe.
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Die Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers, auch soweit es um das Erscheinen des
Monteurs der Fa. Q geht. Ausdrücklich bestreitet sie, dass ihr am 18.05.07 von der
Zeugin Frau I mitgeteilt worden wäre, dass ein Mitarbeiter der Fa. Q vorbeikommen
wolle und dass sie der Zeugin gesagt haben solle, ihr komme niemand in die Wohnung.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K und Roland I.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die
Sitzungsniederschrift vom 21.08.08, Bl. 60 ff. d. A.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten berechtigterweise Räumung und Herausgabe der
angemieteten Wohnung verlangen, weil die von ihm ausgesprochene fristlose
Kündigung berechtigt und wirksam war. Im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung
befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Miete für den Monat Juni und Juli 2007 im
Verzuge. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war sie nicht berechtigt, die Miete
für den Monat Juni 2007 mit von ihr gezahlten 675,98 € für die Firma S betreffend die
Reparatur der Rollladen zu verrechnen, weil sich der Kläger mit der Beseitigung des
unstreitig vorhandenen Mangels nicht im Verzuge befunden hat. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ist vielmehr festzustellen, dass die Beklagte treuwidrig die Reparatur
durch einen sofort vom Kläger beauftragten Monteur der Firma Q vereitelt hat. Die
Zeugen I haben voll umfänglich den diesbezüglichen Vortrag des Klägers bestätigt,
wonach die Beklagte nach Ankündigung des Erscheinens des Monteurs durch die
Zeugin Frau I geäußert habe, ihr komme niemand in die Wohnung und sie dann
anschließend die Wohnung verlassen habe; nach Darstellung der Zeugin Frau I hat die
Beklagte bei diesem Telefonat eine vernünftige und nachvollziehbare Begründung für
ihr Verhalten nicht gegeben, sondern lediglich auf den Kläger geschimpft und erklärt,
dieser schicke ohnehin nur Pfuscher vorbei.
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Die Beklagte hat zwar den diesbezüglichen Vortrag des Klägers ausdrücklich bestritten,
jedoch sieht das Gericht keine Veranlassung, den Aussagen der Zeugen I nicht zu
folgen; irgendwelche Anhaltspunkte dafür, beide Zeugen könnten – aus welchen
Gründen auch immer – sich die von ihnen berichteten Umstände des Verhaltens der
Beklagten ausgedacht und sich damit eines schwerwiegenden Aussagedeliktes strafbar
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gemacht haben, sind nicht ersichtlich; zudem haben beide Zeugen auf das Gericht
einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.
Nach alledem war die Beklagte nicht berechtigt, die ihr vom Kläger angekündigte und
angebotene Reparatur durch die Firma Q zu verweigern und die Miete für den Monat
Juni 2007 für eine von ihr selbst in Auftrag gegebene Reparatur zu verwenden. Bei
Ausspruch der fristlosen Kündigung durch den Kläger befand sich die Beklagte damit
mit den Mietzinszahlungen für die Monate Juni und Juli 2007 in Verzug, so dass die
Kündigung als fristlose Kündigung wirksam ist. Weil die Beklagte innerhalb der
Schonfrist die Miete für den Monat Juni 2007 nicht nachgezahlt hat, ist eine Heilung
nicht eingetreten. Die Beklagte war damit zur Räumung und Übergabe der Mietwohnung
an den Kläger zu verurteilen.
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Ebenfalls zu verurteilen war die Beklagte, soweit der Kläger die noch offenstehende
Miete für den Monat Juni 2007 geltend machte; insoweit wird auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen.
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Antragsgemäß war der Beklagten allerdings gem. § 721 ZPO eine angemessene
Räumungsfrist zu bewilligen. Diese hat das Gericht mit sechs Monaten bemessen,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Wohnung bereits seit dem
Jahre 1963 bewohnt und inzwischen weit über 80 Jahre alt ist. Es erscheint dem Gericht
in diesem Zusammenhang nicht unbedenklich, dass die Beklagte als Mitglied des
örtlichen Mietervereins von dessen Mitarbeitern in einer Haltung bestärkt worden ist, die
für die Beklagte u.U. fatale Konsequenzen hat; ein etwas vorsichtigeres Agieren seitens
des Mieterbundes wäre gerade im Hinblick auf das Alter der Beklagten sehr wohl
angemessen gewesen.
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