Urteil des AG Hamm vom 10.08.2007

AG Hamm: fahrzeug, betriebsgefahr, stillstand, ampel, verkehrsunfall, datum

Amtsgericht Hamm, 17 C 155/07
Datum:
10.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 155/07
Schlagworte:
Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auch nach verkehrsbedingtem
Warten
Normen:
STVG §§ 7, 18; StVO § 4
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
147,92 € und 46,41 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst
Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszins
seit dem 19.04.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾, die Beklagten zu
¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 591,88 EUR.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
2
Die Klägerin kann von den Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 22.01.2007 die
Zahlung weiterer 147,92 € verlangen. Unstreitig ist die Beklagte zu 2) mit dem Fahrzeug
der Beklagten zu 3) auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren. Dies begründet den
3
Anschein, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist oder nicht den gehörigen
Sicherheitsabstand eingehalten hat. Auch beim Anfahren nach verkehrsbedingtem
Warten hat der nachfolgende Verkehr einen solchen Abstand einzuhalten, dass
Schwierigkeiten des Vordermanns beim An- und Weiterfahren nicht zu einem Auffahren
führen. Bei einem solchen schuldhaften Auffahren tritt in der Regel die Betriebsgefahr
des Fahrzeugs des Vordermannes als haftungsbegründendes Moment vollständig
zurück. Im vorliegenden Fall ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
davon überzeugt, dass im Fahrverhalten der Klägerin eine Besonderheit vorgelegen
haben muss. Die Klägerin hat dies geleugnet. Die Beklagte zu 2) und die
Geschäftsführerin der Beklagten zu 3) haben hingegen bekundet, dass das Fahrzeug
der Klägerin plötzlich ohne ersichtlichen Grund zum Stillstand gekommen sei. Dies hat
der Zeuge N bestätigt. Zwar haben die Beklagten zu 2) und die Geschäftsführerin der
Beklagten zu 3) ebenso wie der Zeuge N als Sohn der Geschäftsführerin der Beklagten
zu 3) ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Für das Vorliegen einer Besonderheit
spricht auch, dass sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignet hat, als die Beklagte zu 2)
sich noch vor der Ampel befand, an welcher die Klägerin gerade angefahren war. Da
sich der Hergang des Verkehrsunfalls nicht weiter aufklären lässt, muss es dabei
verbleiben, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin mit 25 % berücksichtigt
wird.
Der Gesamtschaden der Klägerin belief sich auf 1.775,83 €. Ihr Ersatzanspruch von 75
% dieses Betrages beläuft sich auf 1.331,87 €, wovon die Beklagte zu 1) bereits
1.183,95 € gezahlt hat, so dass 147,92 € verbleiben.
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Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach dem
reduzierten Streitwert.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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