Urteil des AG Hamm vom 19.03.2007

AG Hamm: private krankenversicherung, grobe fahrlässigkeit, verjährungsfrist, empfehlung, vollstreckung, rückforderung, verpflegung, ausstattung, unterliegen, angemessenheit

Amtsgericht Hamm, 28 C 553/06
Datum:
19.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 553/06
Schlagworte:
Verjährungsbeginn, Überhöhte Wahlleistungszuschlge, Rückforderung
durch den Versicherer, Private Krankenversicherung
Normen:
§§ 199, 214, 812 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Die Frist zur Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche wegen -
streitiger - überzahlter Wahlleistungszuschläge, beginnt mit Kenntnis der
anspruchsbegründenen Umstände und Tatsachen.
Siehe auch LG Dortmund Urteil vom 30.08.2007 2 S 18/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 3.575,70 Euro.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin begehrt anteilige Rückzahlung von Krankenhausbehandlungskosten, hier
Wahlleistungszuschläge, die sie für bei ihr versicherte Privatpatienten in der Zeit von
1.8.2002 bis zum 4.12.2002 an den Beklagten gezahlt hat.
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Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und wendet die Verjährung
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etwaiger Ansprüche ein.
Die Klägerin macht geltend, in der Zeit vom 1.8.2002 bis zum 4.12.2002 seien
Wahlleistungszuschläge in Höhe von 60,-- Euro durch den Beklagten verlangt und der
von der Klägerin gezahlt worden. Es sei jedoch nur ein Tagessatz von 49,56 Euro
angemessen und berechtigt gewesen. Abzustellen sei auf die gemeinsamen
Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des PKV-Verbandes ab
August 2002.
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Davon ausgehend sei auch zwischen dem PKV-Verband und dem Beklagten
abschließen mit den Schreiben vom 9.12.2002 und 7.1.2003 dieser Betrag festgesetzt
und vereinbart worden. Um den überschießend gezahlten Betrag sei der Beklagte
ungerechtfertigt bereichert.
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Insgesamt ergäbe sich für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 4.12.2002 ein
Überzahlungsbetrag von 3.575,70 Euro. Die Klägerin verweist auf die von ihr mit der
Klageschrift überreichte Aufstellung der bei ihr versicherten und zum fraglichen Zeitraum
bei dem Beklagten behandelten Patienten.
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Die Forderung stehe auch unmittelbar der Klägerin zu. Die Patienten hätten jeweils über
eine medi-card der Klägerin verfügt, die auch bei Abschluss des Krankenhausvertrages
vorgelegt worden sei. Davon sei jedenfalls auszugehen. Im Übrigen sei auch jeweils die
Kostenzusage der Klägerin durch den Beklagten abgefragt worden, die jeweils durch
die Klägerin unter dem Vorbehalt der Zurückforderung überzahlter, unangemessen
hoher Zuschläge erfolgt sei. Sie verweist beispielhaft auf Kostenübernahmeantrag des
Beklagten vom 1.8.2002 (Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 9.3.2007, Bl. 75 GA).
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Die Forderung sei nicht verjährt. Der tatsächlich berechtigte Betrag sei erst in den
Verhandlungen zwischen dem PKV-Verband und dem Beklagten festgelegt worden. Für
die Klägerin wie für deren Versicherungsnehmer habe deshalb die Verjährungsfrist erst
zu laufen begonnen, nachdem die Verhandlungen ihren Abschluss gefunden hätten.
Mangels Festlegung hätten zuvor die Ansprüche auch nicht geltend gemacht werden
können.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.575,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von
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5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach DÜG ab 1.7.2006 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Eine eigene Vertragsbeziehung zwischen der
Klägerin und dem Beklagten bestehe nicht. So habe der Beklagte nicht am medi-card-
Verfahren teilgenommen. Die Zahlungen der Klägerin seien vielmehr erfolgt zur
Erfüllung der Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihren Versicherungsnehmern. Mit
diesen habe der Beklagte jedoch wirksame Behandlungs- und Unterbringungsverträge
geschlossen.
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Unbeschadet dessen seien etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt.
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Die Zahlungen seien im Jahre 2002 erfolgt, dies auch in Kenntnis der etwa
anspruchsbegründenden Umstände und Tatsachen. So beruhe die Festlegung des
Zweibettzimmerzuschlags in Höhe von 49,56 Euro auf der Vereinbarung des Verbandes
der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
nämlich der sogenannten gemeinsamen Empfehlung vom 26.7.2002.
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Die Klägerin selbst sei auch bereits im Februar 2002 davon ausgegangen, dass der
Zuschlag von 60,-- Euro kaum gerechtfertigt sei.
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Er verweist insoweit auf Schreiben der Klägerin vom 15.2.2002 (Anlage B 1 zum
Schriftsatz vom 8.1.2007, Bl. 36 GA):
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Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nach der gemeinsamen Empfehlung
insbesondere Sanitärzone, Ausstattung, Größe, Lage, Verpflegung und Service, seien
unverändert gewesen. Unerheblich sei demgegenüber die Festlegung mit Schreiben
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung vom 7.1.2003. Zum Einen handele es
sich hierbei um eine Empfehlung, die für den Beklagten unverbindlich sei. Zum Anderen
handele es sich auch hierbei um das Ergebnis einer primär rechtlichen Würdigung, die
auch die Klägerin selbst hätte treffen können. Demnach habe die dreijährige
Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2005 geendet.
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Ein Hemmungstatbestand sei nicht erkennbar. Zudem hätten auch die Verhandlungen
zwischen dem Verband und dem Beklagten geendet zum 7.1.2003 ihr Ende gefunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des widerstreitenden Parteivortrags wird Bezug
genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen
zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2007.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Etwaige Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten sind verjährt, sodass dieser
gemäß § 214 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.
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Allerdings spricht vieles dafür, anzunehmen, dass die Klägerin berechtigt wäre,
jedenfalls solche Überzahlungen unmittelbar von dem Beklagten zurückzufordern, die
sie auf vorherigen Kostenübernahmeantrag des Beklagten und nur unter ausdrücklichen
Vorbehalt an den Beklagten unmittelbar erbracht hat.
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Jedenfalls in diesem Umfange dürfte auch zwischen den Parteien eine eigene
Leistungsbeziehung auf der Grundlage der Kostenübernahmeerklärung nach vorheriger
Anfrage des Beklagten anzunehmen sein, die nicht auf bloßer Abtretungserklärung
beruht.
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Dies, wie auch die Frage, ob die Zahlung der Klägerin in jedem hier
streitgegenständlichen Einzelfall so gehandhabt worden wäre, kann letztlich jedoch
dahinstehen, da hieraus abzuleitende Rückzahlungsansprüche der Klägerin verjährt
wären.
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Die Bereicherungsansprüche unterliegen der Regelverjährung gemäß § 199 BGB (vgl.
Palandt/Heinrichs BGB, 66. Aufl. 2007, § 195 Rdnr. 5 und Sprau a.a.O., Einführung vor §
812 Rdnr. 24). Diese beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen musste.
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(§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
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Danach ist der Verjährungsbeginn hier mit dem 1.1.2003 anzunehmen. Auszugehen ist
von den den Bereichungsanspruch ggf. auslösenden Überzahlungen (vgl. auch OLG
Celle, OLG-Report 2003, S. 230 ff., 232) im Jahre 2002.
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Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf mangelnde Kenntnis oder Klagbarkeit
berufen.
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Abzustellen ist auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und Tatsachen
(vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 199 Rdnr. 26/27). Kenntnis der
anspruchsbegründenden Umstände liegt vor, wenn dem Gläubiger die
anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt sind.
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Diese Kenntnis ist hier zu unterstellen. Ausgehend von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zur Angemessenheit etwaiger Wahlleistungszuschläge hat
ersichtlich die Klägerin bereits selbst im Februar 2002 die von den Beklagten
erhobenen Zuschläge für übersetzt erkannt und ihre Zahlungen auf 60,-- Euro begrenzt,
zugleich den Vorbehalt der Rückforderung ausgedrückt, entsprechend ersichtlich auch
ihre Zahlungen im Einzelnen jeweils unter den Vorbehalt gestellt.
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Zugleich waren die Verhandlungen des Verbandes der Privaten
Krankenversicherungen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bereits im
Sommer 2002 mit den gemeinsamen Empfehlungen abgeschlossen. Hierauf beruht
auch letztlich die Festlegung des hier streitgegenständlichen Wahlleistungszuschlags.
War die Klägerin in der Lage, ihren Vorbehalt dazu zu formulieren, waren ihr die
Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm, nämlich die etwaige Überzahlung
bekannt.
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Darüber hinaus ist nicht erforderlich, dass bereits bekannt war, wie letztlich der
angemessene Betrag im Zuge der Verhandlungen festgelegt würde. Kenntnis aller
Einzelheiten ist, insbesondere bei Schadensersatz und Bereichungsansprüchen, nicht
erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder
erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose
Klage – zumindest eine Feststellungsklage – erheben kann (vgl. Palandt/Heinrichs
a.a.O., Rdnr. 27 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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Für den Verjährungsbeginn kommt es daher nicht auf den Schluss der Verhandlungen
zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherungen und dem Beklagten an,
nach Vortrag der Klägerin mit Abschlussschreiben vom 7.1.2003.
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Allenfalls ist in Betracht zu ziehen, dass die Verjährungsfrist gem. § 203, 204 BGB mit
Rücksicht auf die zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherungen und dem
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Beklagten geführten Verhandlungen über die abschließende Festlegung der
zutreffenden Beträge gehemmt gewesen wäre. Auch diese Frage bedarf vorliegend
indes keiner Entscheidung.
Ausgehend von dem Schluss der Verhandlungen hätte die Hemmung der zum
Jahresbeginn einsetzenden Verjährung spätestens im April 2003 geendet (§ 203 S. 2
BGB). Auch unter Ausrechnung dieses Zeitraums gemäß § 209 BGB wäre mithin die
Verjährungsfrist im April 2006, abgelaufen, sodass die erst im Dezember 2006 erhobene
Zahlungsklage keinen Neubeginn und keine Hemmung der bereits eingetretenen
Verjährung mehr zu bewirken vermochte.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Richter am Amtsgericht
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