Urteil des AG Hamm vom 21.01.2010

AG Hamm (vollstreckung der strafe, freiheitsstrafe, hauptverhandlung, zeitpunkt, stgb, bewährung, pilot, zeuge, verhalten, vollstreckung)

Amtsgericht Hamm, 50 Ds 578/09
Datum:
13.01.2010
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Strafrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
50 Ds 578/09
Rechtskraft:
21.01.2010
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den
Luftverkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10
Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen
Auslagen.
Vergehen strafbar gemäß §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, 53 StGB.
Gründe
1
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
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Der Angeklagte verfügt über den Hauptschulabschluss der Klasse 10 A. Nach seiner
Schulzeit erlernte er den Beruf des Anlagenmechanikers im Bereich der
Versorgungstechnik. Derzeit arbeitet der Angeklagte als Schweißer im Rahmen einer
Festanstellung bei der Firma P in M. Aus dem beruflichen Beschäftigungsverhältnis
bezieht er derzeit einen monatlichen Nettolohn in Höhe von ca. 1.000,00 Euro. Der
Angeklagte ist ledig. Kinder hat er keine.
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Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Der für ihn geführte Bundeszentralregisterauszug vom 23.09.2009 enthält
insgesamt 8 Eintragungen zu strafrechtlichen Vorbelastungen. Zuletzt kam es dabei zu
folgenden Verurteilungen des Angeklagten:
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Am 24.04.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht M wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringen N in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringen N ohne erforderliche Erlaubnis in einem minderschweren Fall zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Diese
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Freiheitsstrafe ist dem Angeklagten mit Wirkung vom 06.06.2003 erlassen worden.
Am 08.04.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht L wegen Erschleichens von Leistungen
in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
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Am 13.04.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht C wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
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Am 12.11.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln (Marihuana) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00
Euro.
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In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
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Am 01.06.2009 hatte die Besatzung des Polizeihubschraubers Hummel 4, bestehend
aus W, I und PHK Langer den Auftrag, ein vermisstes Kind im Raum F zu suchen.
Gegen 00:50 Uhr an dem genannten Tag überflog der Hubschrauber auf dem X2 zum
Einsatz den Raum I2, wobei beide Piloten (W und I) sogenannte Nachtsicht- oder
Bildverstärkerbrillen trugen, die das in der Nacht vorhandene Restlicht verstärken. Die
Flughöhe betrug bei hervorragender Sicht ca. 420 Meter über Grund.
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Der Angeklagte war in dieser Nacht zu Gast bei einer Party auf dem Grundstück X-
Straße in I2. Er verfügte über einen grünen Hochleistungslaserpointer, den er zu einem
früheren Zeitpunkt bei einem Musikfestival in Thüringen erworben hatte. Als der
Polizeihubschrauber das genannte Grundstück gegen 00:50 Uhr am 01.06.2009
überflog, richtete der zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Angeklagte den Laserpointer
auf das Cockpit des Hubschraubers, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass
Pilot und Copilot geblendet und irritiert würden und es zu Problemen mit dem
Hubschrauber und zur Gefährdung von Personen kommen würde. Der Pilot, der Zeuge
W, erschrak und vermutete zunächst eine Systemstörung. Er wurde von dem Laser im
linken Auge getroffen, woraufhin seine Sehschärfe erheblich nachließ und sein Auge
tränte. Der nunmehr in seiner Sicht erheblich beeinträchtigte Zeuge W war kurzzeitig in
der Flugdurchführung erheblich eingeschränkt. Es gelang ihm gleichwohl, den Flug
fortzusetzen.
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Nach Einsatzende in F überflogen die genannten Zeugen gegen 02.07 Uhr am
01.06.2009 erneut den Bereich um die X-Straße in I2. Sie beabsichtigten, das
vorangegangene Geschehen um 00:50 Uhr am Tattag näher aufzuklären. Auch zu
diesem Zeitpunkt richtete der Angeklagte erneut seinen Laserpointer auf das Cockpit
des Hubschraubers, wobei nunmehr der Copilot I in den Augen getroffen wurde, so dass
er für ca. eine Minute das Gefühl einer räumlichen Desorientierung, verbunden mit
einem Gefühl der aufsteigenden Übelkeit verspürte, obwohl er seinen Blick unmittelbar
abwandte. Der Zeuge I war zu diesem Zeitpunkt zunächst nicht in der M2, seine
Aufgaben als Copilot weiter wahrzunehmen.
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Wie dem Angeschuldigten bewusst war, hing es in beiden Fällen nur vom Zufall ab,
dass es nicht zu einer Verunfallung des Hubschraubers kam. Das Handeln des
Angeklagten war jeweils mit erheblichen Gefahren für die Besatzung des
Hubschraubers verbunden. Das Richten eines Laserpointers auf den Piloten eines
Hubschraubers kann ohne weiteres bewirken, dass der Pilot in der Führung des
Hubschraubers derart beeinträchtigt wird, dass er die Kontrolle über das Fluggerät
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verliert und demzufolge einen Absturz des Hubschraubers nicht mehr vermeiden kann.
Der Angeklagte konnte kurz nach der zweiten Tat noch am Tatort seiner Taten überführt
werden. Er legte bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber den ermittelnden
Polizeibeamten ein umfassendes Geständnis zu den beiden Taten ab.
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Nach den in der Hauptverhandlung vom 13.01.2010 gewonnenen Erkenntnissen haben
die Taten des Angeklagten nicht zu nachhaltigen Gesundheitsschäden der Zeugen W
und I geführt. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei den
beiden genannten Zeugen mehrfach für sein Verhalten entschuldigt.
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Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom
13.01.2010, zu deren Umfang und Inhalt auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird.
Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung zu beiden verurteilten Taten glaubhaft
geständig.
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Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Eingriffs
in den Luftverkehr in zwei Fällen gemäß den §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, 53 StGB strafbar
gemacht. Er handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft.
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Bei der Bemessung der wegen der beiden verurteilten Taten festzusetzenden
Einzelstrafen ist das Gericht jeweils von dem Regelstrafrahmen des § 315 Abs. 1 StGB
ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren beträgt.
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Das Vorliegen eines minderschweren Falls im Sinne des § 315 Abs. 4 StGB hat das
Gericht jeweils verneint. Die Wertung der Taten als minderschwere Fälle kam
insbesondere schon deshalb nicht in Betracht, weil von den Taten des Angeklagten ein
ganz erhebliches Gefährdungspotenzial ausging. Es ist letztendlich nur dem Zufall zu
verdanken, dass es aufgrund der Taten nicht zu einem erheblichen
Gesundheitsschaden für eine Vielzahl von Personen gekommen ist.
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Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des genannten Strafrahmens hat
sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
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Strafmildernd ist zunächst das frühe Geständnis des Angeklagten gewertet worden.
Zugunsten des Angeklagten hat sich ferner ausgewirkt, dass er in der
Hauptverhandlung den Eindruck hinterlassen hat, dass er seine Taten zutiefst bereut.
Insofern sprach insbesondere auch für den Angeklagten, dass er sich in der
Hauptverhandlung bei den geschädigten Polizeibeamten für sein Verhalten glaubhaft
entschuldigt hat. Strafmildernd hat sich schließlich auch ausgewirkt, dass durch die
Taten des Angeklagten letztlich zumindest kein schwerwiegender Schaden eingetreten
ist.
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Strafschärfend war demgegenüber zu werten, dass der Angeklagte in der
Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insofern war
allerdings einschränkend zu sehen, dass der Angeklagte nicht einschlägig strafrechtlich
vorbelastet ist. Erheblich zu Lasten des Angeklagten hat sich zudem ausgewirkt, das
von seinen Taten das bereits beschriebene erhebliche Gefährdungspotenzial
ausgegangen ist.
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Nach nochmaliger Wertung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender
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Umstände hat das Gericht auf die Verhängung von Einsatzfreiheitsstrafen von 7
Monaten für die erste verurteilte Tat und von 8 Monaten für die zweite verurteilte Tat
erkannt, die insgesamt tat- und schuldangemessen erschienen.
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte war aus diesen Einzelstrafen
eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei sind erneut die oben genannten
Strafzumessungsgründe gewertet worden. Auf die Höhe der Gesamtstrafe hat sich
darüberhinaus der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Straftaten deutlich
mildernd ausgewirkt. Unter diesen Umständen hat das Gericht unter Erhöhung der
höchsten Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt.
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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung
ausgesetzt werden. Das Gericht hat die hierzu erforderliche Erwartung, dass es dem
Angeklagten gelingen kann, zukünftig auch ohne Vollstreckung der Strafe ein straffreies
Leben zu führen. Der Angeklagte geht einer festen beruflichen Beschäftigung nach, was
darauf schließen lässt, dass er in stabilen sozialen Verhältnissen lebt. Überdies ist das
Gericht in der Hauptverhandlung zu der Einschätzung gelangt, dass der Angeklagte
nunmehr das Unrecht seiner Taten vollumfänglich einsieht und er durch dieses
Strafverfahren derart beeindruckt worden ist, dass er zukünftig keine gleichgelagerten
Taten mehr begehen wird. Auch die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten
sprachen nicht dagegen, ihm eine günstige Sozialprognose zu stellen. Zwar ist der
Angeklagte in der Vergangenheit bereits ein Mal zu einer Freiheitsstrafe unter
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Diese Verurteilung liegt jedoch
bereits mehr als 8 Jahre zurück. Ihr lag zudem eine nicht einschlägige
Betäubungsmittelstraftat zugrunde. Überdies hat der Angeklagte damals die ihm
eingeräumte Bewährungschance zu nutzen gewusst.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Richter am Amtsgericht
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