Urteil des AG Hamm vom 06.06.2007

AG Hamm: wiederherstellung des früheren zustandes, reparatur, abrechnung, sachverständigenhonorar, ermessensspielraum, abtretung, billigkeit, fahrzeug, rechtsschutzversicherung, anwaltskosten

Amtsgericht Hamm, 17 C 53/07
Datum:
06.06.2007
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 53/07
Schlagworte:
Sachverständigenhonorar, Abrechnung nach Schadenshöhe, Verstoß
gegen Schadensminderungspflicht, Verbringungskosten
Normen:
BGB §249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Einem Geschädigten kann in der Regel nicht entgegengehalten werden,
einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sein Honorar nach
Schadenshöhe berechnet.Verbringungskosten zum Lackierer sind auch
bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 430,58 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem
02.01.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 430,58 EUR.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
2
Der Kläger kann von der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 06.11.06 gemäß §§ 7
StVG, § 3 PflichtversG auch Ersatz der Sachverständigenkosten von 777,78 € abzüglich
3
gezahlter 420,20 € verlangen. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des
Unfallverursachers hat dem Kläger gemäß § 249 S. 2 BGB den zur Wiederherstellung
des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Dazu zählen auch die
Kosten für die Anfertigung eines Gutachtens, um den entstandenen Schaden belegen
und beziffern zu können. Zu dem erforderlichen Aufwand gehört grundsätzlich auch ein
in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar (vgl. BGH NJW
06, 2472; BGH NJW 07, 1450).
Die Beklagte kann der Klägerin keinen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht
vorwerfen. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn die Beauftragung eines
Sachverständigen deshalb sorgfaltspflichtwidrig gewesen wäre, weil die Klägerin
konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte, dass dieser Sachverständige grundsätzlich
überhöhte Rechnungen erstellt oder dass die konkret erteilte Rechnung inhaltlich
unzutreffend oder aus einem anderen Grunde nicht zu zahlen wäre (vgl. OLG
Naumburg, NZV 06, 546; OLG Nürnberg, OLGR 02, 471; AG Hamm, Urt. vom 24.08.99,
27 C 120/99). Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass der Kläger hätte erkennen
müssen, aus welchem Grund er dieses Sachverständigenbüro nicht hätte beauftragen
dürfen.
4
Die Rechnung des Sachverständigenbüros belief sich auf insgesamt 777,78 €, darin
enthalten ein Grundhonorar von 431,50 €. Von dem Kläger konnte nicht erwartet
werden, diese Gebühren nicht zu zahlen, weil entsprechend der Auffassung der
Beklagten die Rechnung nach Stundenaufwand hätte aufgegliedert sein müssen. Dem
Kläger konnte nicht zugemutet werden, sich auf einen solchen Rechtsstreit mit dem
Sachverständigenbüro einzulassen, dessen Ausgang zumindest ungewiss gewesen
wäre, wenn er nicht sogar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verloren worden wäre.
Die weit überwiegende Zahl von Sachverständigen rechnet nach der Schadenshöhe ab.
Auch derartige Rechnungen werden in der Regel von Versicherungen bezahlt. Auch
Gerichte halten eine Abrechnung nach der Schadenshöhe nicht für unbillig (vgl. AG
Achern, DAR 99, 220; AG Essen, VersR 00, 68; AG Frankfurt, VersR 00 1425; AG
Hattingen, VersR 00, 1426). Der Kläger konnte sich auch nicht allein wegen der
Rechnungshöhe gegen diese wenden. Ein Sachverständiger bestimmt sein Honorar
nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB), soweit es nicht bei Auftragserteilung
vereinbart ist. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der
Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen üblichen festzustellen. Dem
nach § 315 Abs. 1 BGB Bestimmungsberechtigten steht ein Ermessensspielraum zu; die
Bestimmung kann erst dann durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Grenze der
Billigkeit überschritten ist, nicht schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung
für richtig hält (vgl. BGH NJW-RR 91, 1248). Der Kläger brauchte sich nicht auf einen
Rechtsstreit einzulassen, ob ein Gericht eine prozentuale Überschreitung bereits als
unbillig ansehen würde.
5
Soweit die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen möglicher Schadensersatz- oder
Bereicherungsansprüche gegen das Sachverständigenbüro geltend gemacht hat, ist
dies durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Abtretung dieser Ansprüche
überholt.
6
Der Kläger kann von der Beklagten auch die Zahlung von 73,00 € Verbringungskosten
verlangen.
7
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der
8
Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei
es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-
Heinrichs, 66. A., § 249, Rdn. 6). Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt
dabei grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder bei kleineren
Schäden aufgrund eines Kostenvoranschlages. Der Sachverständige oder Ersteller
eines Kostenvoranschlages muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten
bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der Verbringungskosten
zum Lackierer ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger
vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer
Reparatur. Bei diesem bereits im Urteil vom 26.04.1991 – 17 C 40/91 – aufgestellten
Grundsatz verbleibt das Gericht (vgl. auch AG Hamm, Urt. vom 10.04.07, 17 C 409/06;
AG Lünen, DAR 01,410; LG Wiesbaden, DAR 01, 36; OLG Dresden, DAR 01, 455; AG
Rüdesheim, Zweigst. Eltville, NZV 07, 245).
Das Sachverständigenbüro hat für seine Kalkulation die erforderlichen Kosten der für
eine Reparatur in Betracht kommenden Fachwerkstatt Autohaus X., jetzt Auto Zentrum
G, zugrunde gelegt. Der Einwand der Beklagten, dort würden Verbringungskosten nicht
berechnet, hat sich nicht bestätigt. Der Zeuge T hat bekundet, dass das Autohaus nicht
über eine eigene Lackiererei verfüge, die Fahrzeuge vielmehr durch eigene Leute mit
einem eigenen Fahrzeug zu einer Lackiererei in C transportiert würden und den Kunden
Verbringungskosten in Höhe einer Arbeitsstunden berechnet würden. Die
Verbringungskosten entsprechen damit dem vom Sachverständigen kalkulierten Betrag.
9
Unbegründet ist die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten, deren
Zahlung die Beklagte bestritten hat. Der Kläger hat hierzu nicht vorgetragen, ob und
gegebenenfalls wer – möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung, auf welche der
Anspruch übergegangen ist – die Kosten gezahlt hat.
10
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
11
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
12