Urteil des AG Hamm vom 10.04.2007

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Amtsgericht Hamm, 17 C 409/06
Datum:
10.04.2007
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 409/06
Schlagworte:
UPE-Aufschlag; Stundenverrechnungssatz,; Auslagenpauschale;
Wertminderung
Normen:
BGB § 249, BGB § 251
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
UPE-Aufschläge sind ebenso wie Verbringungskosten zum Lackierer
auch bei fiktiver Abrechnung nach einem Sachverständigengutachten
erstattungsfähig.Die Auslagenpauschale beträgt weiterhin 25,00 €.Ein
Geschädigter kann Stundenverrechnungssätze gemäß den Preisen
örtlicher markengebundener Fachwerkstätten verlangen.
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
229,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszins, höchstens 6,95 %, seit dem 29.06.05 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 229,40 €
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
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Der Kläger kann aus dem Unfall vom 02.06.06 auch die weiter geltend gemachten
Kosten als Schadensersatz verlangen. Die Parteien streiten um vier Positionen:
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UPE-Aufschläge 89,18 €
Stundenverrechnungssätze 35,22 €
Auslagenpauschale 05,00 €
Wertminderung 100,00 €
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UPE-Aufschläge:
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Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der
Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei
es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-
Heinrichs, 66. A., § 249, Rdn. 6; BGH NZV 89,465). Die Festlegung des erforderlichen
Geldbetrages erfolgt dabei grundsätzlich auf der Basis eines
Sachverständigengutachtens oder bei kleineren Schäden aufgrund eines
Kostenvoranschlages. Der Sachverständige oder Ersteller eines Kostenvoranschlages
muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer
Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der UPE-Aufschläge ist der Sachverhalt nicht
anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten
für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur (vgl. für den gleich gelagerten
Fall der Verbringungskosten zum Lackierer AG Hamm, Urteil vom 26.04.1991 – 17 C
40/91; AG Lünen, DAR 01,410; LG Wiesbaden, DAR 01, 36; OLG Dresden, DAR 01,
455).
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Stundenverrechnungssätze:
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Auch für die Berücksichtigung der Höhe der zugrundezulegenden
Stundenverrechnungssätze ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Geschädigte
gem. § 249 S. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm
selbst veranlasste Reparatur verlangen kann, deren Schätzgrundlage ein
Sachverständigengutachten ist. Dabei hat der Sachverständige die Beträge zu ermitteln,
welche für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Nähe des
Wohnsitzes des Geschädigten, an welchem er das Fahrzeug reparieren lassen würde,
voraussichtlich anfallen (BGH MDR 03, 1046 "Porsche-Urteil"). Der Geschädigte, dem
die Verwendung des als Schadensersatz verlangten Geldes freisteht, kann nicht darauf
verwiesen werden, dass eine Reparatur auch in einer freien Werkstatt oder Lackiererei
möglich wäre, in der geringere Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt werden.
Ohne besondere Gründe verstößt ein Geschädigter nicht gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er sein Fahrzeug in einer markengebundenen
Fachwerkstatt reparieren lässt. Dann kann er auch den für eine solche Reparatur
erforderlichen Geldbetrag von dem Schädiger verlangen.
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Auslagenpauschale:
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Zur Abgeltung allgemeiner Kosten, welche mit der Abwicklung eines Unfallschadens
verbunden sind, ist die Zubilligung einer Pauschale von 25,00 € im Rahmen der
Schadensschätzung gem. § 287 ZPO angemessen. Eine Absenkung dieses Betrages
wegen gesunkener Telefonkosten ist nicht angezeigt, weil mit der Pauschale z.B. auch
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Fahrtkosten zum Rechtsanwalt abgegolten werden, welche gestiegen sind.
Wertminderung:
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Der Kläger kann für die an seinem Fahrzeug eingetretene merkantile Wertminderung
gem. §§ 249, 251 BGB einen Betrag von 100,00 € verlangen. Bei der Wertminderung
handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und
ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten
Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums eine
den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter
Kraftfahrzeuge besteht. Diese mögliche Wertminderung ist nicht auf Fahrzeuge bis zu
einem Alter von 5 Jahren und einer Laufleistung von 100000 Km beschränkt (vgl. BGH
NJW 05, 277). Zur Höhe folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen
Kugelmeier, der Markgängigkeit, Wiederbeschaffungswert, Laufleistung und
Reparaturumfang berücksichtigt hat. Danach ist bei dem Fahrzeug des Klägers auch im
Falle einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Minderung des Verkaufswertes von
100,00 € eingetreten.
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Zinsen kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB
nur in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Es handelt sich
dabei nicht um einen festen Zinssatz. Der Zinssatz passt sich vielmehr ipso jure an jede
Änderung des Basiszinssatzes an (vgl. Palandt-Heinrichs, 64.A., § 288, Rdn 7). Durch
den gestellten Antrag ist der Zinssatz der Höhe nach beschränkt (§ 308 Abs. 1 ZPO).
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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