Urteil des AG Hagen vom 28.03.2002

AG Hagen: rechtskraft, verkündung, hauptsache, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 9 WF 242/01
28.03.2002
Oberlandesgericht Hamm
9. Zivilsenat
Beschluss
9 WF 242/01
Amtsgericht Hagen, 59 F 224/00
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 16. August 2001 wird der
Beschluß des Amtsgerichts Hagen vom 6. August 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die nachträgliche
Ratenzahlungsanordnung war unzulässig.
Das Gesetz geht in § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO seinem Wortlaut nach davon aus, daß mit der
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die zu zahlenden Monatsraten und ggf. aus dem
Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt werden (ebenso MünchKomm-Wax, § 120
Rz. 2; Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl., § 120 Rz. 6; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in
Familiensachen, 2. Aufl., Rz. 277). Soweit aus praktischen Erwägungen die Bewilligung
unter dem Vorbehalt der Ratenfestsetzung zugelassen wird, namentlich in
Unterhaltsverfahren wegen des eventuellen Einflusses der Unterhaltsverpflichtung auf die
Ratenhöhe (OLG Hamm MDR 1990, 345), wird das jedoch überwiegend und zu Recht auf
eine Zurückstellung der Entscheidung über die Höhe der Pkh-Raten bis zur Entscheidung
in der Hauptsache beschränkt (OLG Hamm, aaO; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 751; OLG
Hamburg FamRZ 1996, 1424; Zöller/Philippi, 23. Aufl., § 120 Rz. 1;
Thomas/Putzo/Reichold, 23. Aufl., § 120 Rz. 2). Selbst wenn man noch weitergehend die
Entscheidung über die Ratenhöhe u.U. noch zeitnah nach der Hauptsacheentscheidung für
zulässig erachtet (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 808; zustimmend Musielak/Fischer, 2.
Aufl., § 120 Rz. 4), kann die Entscheidung des Amtsgerichts gut zwei Monate nach der
Verkündung des Urteils und nach dessen Rechtskraft nicht mehr als verfahrensfehlerfrei
angesehen werden. Die Nachholung der Ratenanordnung, wie sie vom Amtsgericht
praktiziert worden ist, wirkt sich wie die Aufhebung der ratenfreien Bewilligung aus, die
aber nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 124 ZPO zulässig ist (vgl.
OLG Hamm, Rpfleger 1984, 432; OLG Hamm v. 3.11.1995 - 29 W 94/95). Es kann i.E.
dahinstehen, ob der Vorbehalt dem Beklagten und seinem Prozeßbevollmächtigten
hinreichend deutlich gemacht worden ist. Er ist jedenfalls durch Zeitablauf gegenstandslos
geworden.
Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahrens bedarf es im Hinblick auf § 127
Abs. 4 ZPO nicht.