Urteil des AG Hagen vom 27.09.2007

AG Hagen: gerichtsstand, gesellschaft, geschäftsführung, england, rückübertragung, niederlassungsrecht, datum, betriebsstätte, verwaltung, brd

Amtsgericht Hagen, 07-5016590-01-N
Datum:
27.09.2007
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
Mahnabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
07-5016590-01-N
Schlagworte:
Mahnverfahren
Tenor:
hier: Erinnerung der Antragstellerin gegen die Entscheidung der
Rechtspflegerin
vom 20.08.2007
Das Amtsgericht Hagen hat am 27. September 2007 durch den Richter
am Amtsge-richt ..... beschlossen:
Der Erinnerung wird stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung wird
aufgehoben.
Die Rechtssache wird der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung
zurückübertra-gen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe:
1
Die Antragstellerin ist eine Limited nach englischem Recht, die im Register in
Cardiff/Großbritannien eingetragen ist. Die Antragstellerin betreibt ihre Geschäfte
ausschließlich von X/BRD aus. In X befindet sich ihre Betriebsstätte und ihre
Verwaltung.
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Die Antragstellerin beantragt den Erlass eines Mahnbescheides.
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Mit Beschluss vom 20.08.2007 ist dies zurückgewiesen worden.
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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
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Die Beschwerde ist als der einzig gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin
zulässige Rechtsbehelf, nämlich als Erinnerung – vgl. § 11 RpflG i.V.m. § 691 Abs. 3
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ZPO – auszulegen.
Die Erinnerung ist begründet.
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Die Entscheidung der Rechtspflegerin entspricht der bisherigen Rechtsprechung des
erkennenden Gerichtes. An dieser Rechtsprechung wird nunmehr nicht mehr
festgehalten.
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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20.06.2007 (XII ZB 114/06)
entschieden, dass auch bei Schein-Auslandsgesellschaften, die als Limited nach
englischem Recht in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sind (vgl. BGH
NJW 2005/1648, 1649) ihr allgemeiner Gerichtsstand sich nach der EuGVVO bestimmt.
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Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b. EuGVVO bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach
dem Sitz der Hauptverwaltung. Entsprechend Art. 48 Abs. 1 EG, der das
Niederlassungsrecht der Gesellschaften in der Gemeinschaft regelt, ist Hauptverwaltung
der Ort, an denen die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der
Gesellschaft erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Antragstellerin in X
vor. Die Antragstellerin bestreitet ihre Geschäfte ausschließlich unmittelbar in
Deutschland von X aus. Daraus ergibt sich, dass die Geschäftsführung nicht von
England aus erfolgt, sondern unmittelbar in Deutschland vorgenommen wird. In
Deutschland werden somit auch die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen
getroffen. Infolgedessen ist die Hauptverwaltung der Antragstellerin in X.
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Dem folgend hat die Antragstellerin nach Art. 60 Abs. 1 lit. b. EuGVVO ihren
allgemeinen Gerichtsstand im Inland, nämlich in X.
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Nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist daher für das Mahnverfahren das hiesige Mahngericht
zuständig.
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Die Entscheidung über die Rückübertragung auf die Rechtspflegerin stützt sich auf §
577 Abs. 4 ZPO.
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