Urteil des AG Hagen vom 29.09.2004
AG Hagen: reparaturkosten, firma, fahrzeug, wertminderung, anschrift, abrechnung, rechtshängigkeit, eigenleistung, werkstatt, referenz
Amtsgericht Hagen, 140 C 249/04
Datum:
29.09.2004
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
Abteilung 140 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
140 C 249/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177,00 Euro nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.07.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼ der
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungs-
schuldnerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit
in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Voll-streckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom
19.03.2004, wobei die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Die
Klägerin ist Eigentümerin eines Fahrzeugs vom Typ Renault Laguna H Tour mit dem
amtlichen Kennzeichen ##-## ###, die Beklagte ist die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des weiter am Unfall beteiligten Fahrzeugs der
Frau T. In Streit stehen noch restliche Reparaturkosten, wobei es im einzelnen um die
Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen sowie die Höhe der
Lohnkosten geht.
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Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro Q begutachten. Der
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Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß Reparaturkosten in Höhe von 4.818,90
Euro netto sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.454,00 Euro entstanden
seien. In den Reparaturkosten waren zum einen Verbringungskosten für eine
Verbringung des Fahrzeugs zu einer Lackierwerkstatt in Höhe von 80,17 Euro sowie
Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers in Höhe
von insgesamt 158,68 Euro enthalten. Bei der Berechnung der Reparaturkosten legte
der Sachverständige einen Stundenverrechnungssatz in Höhe von 80,17 Euro
zugrunde, wobei er sich auf die Stundenlöhne der Renault-Niederlassung "C in I bezog.
Die Beklagte rechnete gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Reparaturkosten mit
Schreiben vom 01.04.2004 ab, wobei sie sich auf einen von ihr eingeholten Prüfbericht
der Firma "D” bezog. Hierbei legte sie einen Stundenverrechnungssatz für Mechanik-
und Karrosseriearbeiten in Höhe von 72,60 Euro sowie für Lackierarbeiten in Höhe von
75,00 Euro zugrunde. In dem Abrechnungsschreiben ist weiter folgendes ausgeführt:
"Gerne benennen wir Ihnen auf Anfrage für die verwendeten Stundenverrechnungssätze
den Namen und die Anschrift des als Referenz zugrundegelegten Reparaturbetriebes”.
Die Verbringungskosten sowie die UPE-Aufschläge bezeichnete sie als insgesamt nicht
erstattungsfähig.
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Ursprünglich stand noch die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten restlichen
Wertminderung in Streit, insoweit haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung
vom heutigen Tage jedoch unstreitig gestellt, daß die Klägerin noch eine
Wertminderung in Höhe von 177,00 Euro beanspruchen kann.
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Die Klägerin behauptet, daß die vom Sachverständigen in seinem Gutachten
zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze denen ihrer Stammwerkstatt, der Firma
"Autohaus C in I entsprächen. Sie habe ihr Fahrzeug dort erworben und lasse es dort
auch regelmäßig warten. Demzufolge könne sie die dort verwendeten
Stundenverrechnungssätze ihrer fiktiven Abrechnung zugrunde legen. Darüber hinaus
ist die Klägerin der Auffassung, daß sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-
Aufschläge unabhängig vom tatsächlichen Anfall erstattungsfähig seien. Die Firma
"Autohaus C verfüge nicht über einen eigenen Lackierbetrieb, weshalb die
Verbringungskosten angefallen seien würden, wenn sie ihr Fahrzeug dort hätte
reparieren lassen. Auch die vom Sachverständigen zugrundegelegten UPE-Aufschläge
entsprächen den Aufschlägen, wie sie die Firma "C erhebt. Die Klägerin ist der
Auffassung, daß es einen Eingriff in ihre Dispositionsfreiheit darstelle, sollte man die
Erstattungsfähigkeit der vorbezeichneten Kosten von ihrem tatsächlichen Anfall
abhängig machen.
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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.032,21
Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe
von 177,00 Euro für erledigt erklärt hat, beantragt sie nunmehr noch,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 855,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und
beantragt im übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, daß die Verbringungskosten sowie die UPE-Aufschläge nur
dann erstattungsfähig seien, wenn diese tatsächlich angefallen sind. Zudem könne die
Klägerin über die bereits Reparaturkosten hinaus keine weiteren Reparaturkosten
verlangen. Es sei zwar grundsätzlich richtig, daß sich der Geschädigte im Rahmen einer
fiktiven Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens nicht auf die Höhe
der mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze oder eine andere abstrakte
günstigere Schadensbehebungsmethode verweisen lassen müsse. Vorliegend habe die
Beklagte jedoch der Klägerin einen konkreten, preisgünstigeren Weg der
Schadensbehebung aufgezeigt, auf welchen sich die Klägerin im Rahmen ihrer
Schadensminderungspflicht verweisen lassen müsse.
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Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Erstattung des
merkantilen Minderwertes in Höhe von 177,00 Euro aus §§ 7 StVG, 3 PflVersG.
Nachdem die Parteien den noch verbleibenden Betrag der merkantilen Minderung
unstreitig gestellt hatten, war die Beklagte dementsprechend zu verurteilen.
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Darüber hinausgehende Beträge kann die Klägerin von der Beklagten aus dem
Verkehrsunfallereignis vom 19.03.2004 jedoch nicht ersetzt verlangen.
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Die durch den von der Klägerin beauftragten Sachverständigen ermittelten
Verbringungskosten sowie die UPE-Aufschläge sind nach Auffassung des erkennenden
Gerichts nur dann erstattungsfähig, wenn sie konkret anfallen. Grundsätzlich darf der
Geschädigte den ihm entstandenen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines von ihm
vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens geltend machen, unabhängig
von der Frage, ob er sein Fahrzeug selbst oder aber gar nicht repariert. Allerdings kann
er gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB nur den zur Wiederherstellung der beschädigten
Sache erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Hierunter fallen nach allgemeiner
Auffassung nur solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. In
diesem Rahmen war zu berücksichtigen, daß ein verständiger Mensch in der Lage des
Geschädigten jedenfalls keine Aufwendungen tätigen würde, die nicht tatsächlich
angefallen sind. Darüber ist hinaus bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von
Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen der Grundsatz zu beachten, daß der
Geschädigte durch das Schadensereignis nicht besser gestellt werden darf, als er ohne
dieses stehen würde, sich also nicht an dem Schadensfall bereichern darf. Dem
Geschädigten wird nämlich bereits eine Erleichterung bei der Geltendmachung seines
Schadens zuteil, indem er diesen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens
fiktiv abrechnen kann, ohne daß es der Darlegung der tatsächlich entstandenen
Reparaturkosten bedarf. Häufig wählt der Geschädigte diese Form der
Schadensberechnung, wenn er sein Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer -
nicht reparieren lassen will oder es aber in Eigenleistung repariert. Würde man ihm die
Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten und UPE-Zuschläge zuerkennen, so würde
dies dazu führen, daß der fiktiv abrechnende Geschädigte besser gestellt wäre, als
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derjenige, der den ihm entstandenen Schaden im einzelnen dargelegt und
nachgewiesen hat.
Der Klägerin stehen auch keine weiteren Lohnkosten zu. Es kann hier offen bleiben, ob
es sich bei der Firma "Autohaus C tatsächlich um die Stammwerkstatt der Klägerin
handelt, welche die vom Sachverständigen angenommenen Stundenverrechnungssätze
zugrundelegt. Denn unstreitig hat die Klägerin ihr Fahrzeug nicht in der vorbezeichneten
Werkstatt reparieren lassen, sondern eine Reparatur in Eigenleistung vorgenommen.
Grundsätzlich darf der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung auch
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legen und muß sich nicht auf den abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze
aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region verweisen
lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: IV ZR 398/02). Er muß sich auch nicht auf
irgendeine abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in
irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen (vgl. BGH, aaO).
Allerdings ist der Geschädigte im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
obliegenden Schadensminderungsverpflicht dazu gehalten, eine ihm durch den
Schädiger nachgewiesene, mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dies war vorliegend der
Fall. Unstreitig handelt es sich bei der Firma "M GmbH” in I um eine anerkannte
Fachwerkstatt, welche die von der Beklagten abgerechnete Stundenverrechnungssätze
zugrundelegt. Bereits in ihrem Abrechnungsschreiben vom 01.04.2004 hat die Beklagte
die Klägerin daraufhingewiesen, daß bei der Berechnung andere
Stundenverrechnungssätze zugrundegelegt wurden und dieser angeboten, Name und
Anschrift der als Referenz genommenen Werkstatt zu benennen. Mithin war diese
günstigere Schadensbehebungsmöglichkeit auch mühelos für die Klägerin erreichbar,
zumal sich die Firma "M” gleichfalls in I befindet. Die Klägerin hat auch nicht
vorgetragen, daß ihr eine Instandsetzung des Fahrzeugs in der vorbezeichneten
Fachwerkstatt unzumutbar gewesen wäre, Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des von beiden
Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klageforderung entsprach es
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die
Kosten den Parteien insoweit hälftig aufzuerlegen. Denn zur Ermittlung des tatsächlich
merkantilen Minderwertes hätte es in jedem Fall noch einer Beweiserhebung durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Wieck
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