Urteil des AG Hagen vom 10.08.2006

AG Hagen: treu und glauben, verjährung, auskunft, vollstreckung, treuepflicht, kündigung, gesetzesänderung, erhaltung, versicherungsnehmer, rückkauf

Amtsgericht Hagen, 14 C 104/06
Datum:
10.08.2006
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 C 104/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin hatte am 01. September 1997 einen Lebensversicherungsvertrag bei der
Beklagten abgeschlossen, den sie zum 01. September 1999 kündigte. In diesem
Zeitraum zahlte die Klägerin insgesamt 2400,00 DM. Nach der Kündigung zahlte die
Beklagte der Klägerin den von ihr errechneten Rückkaufwert von 248,20 DM zurück. Die
Beklagte erläuterte die Berechnung des Rückkaufswertes zunächst nicht. Die Klägerin
bat auch zunächst nicht um weitere Informationen.
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Mit Schreiben vom 03. Januar 2006 verlangte die Klägerin von der Beklagten die
Neuberechnung des Rückkaufwertes unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom
12.10.2005. Die Beklagte lehnte eine Neuberechnung und eine weitere Zahlung ab. Sie
berief sich auf die Einrede der Verjährung.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich nach Treu- und Glauben
nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern sei zu einer Neuberechnung und
evtl. Nachzahlung verpflichtet. Das Versicherungsverhältnis lege beiden
Vertragsparteien Treuepflichten auf, die über normale Verträge hinaus gingen. Es sei
davon auszugehen, dass die Beklagte Abschlussposten und Stornogebühren in ihre
Berechnung eingestellt habe, obwohl dies nach der BGH-Rechtsprechung unzulässig
sei.
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Die Klägerin beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Berechnung des Rückkauf-
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wertes, vorgenommen im Schreiben der Beklagten vom 23.09.1999 und
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berechnet mit 248,20 DM zu erläutern und insbesondere darzulegen,
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wie weit bei dieser Berechnung Abschlusskosten und Stornogebühren
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in Ansatz gebracht worden sind,
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2.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus der Berechnung
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zu Nr. 1 dieser Klage ergebenen Betrag zu zahlen,
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3.
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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den von der Beklagten bezüglich
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der von der Klägerin bei der Beklagten unter der Police-Nr. XXX.
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14 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung errechneten Rückkaufs-
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wert neu zu berechnen, dabei Abschlusskosten und Stornogebühren
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nicht in Abzug zu bringen und den sich hieraus ergebenen Restbetrag
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an die Klägerin auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, es gehe aus der genannten BGH-Entscheidung nicht hervor,
dass Abschlusskosten und Stornogebühren nicht abgezogen werden können. Es dürfe
lediglich ein Mindestbetrag nicht unterschritten werden. Im übrigen sei der Anspruch der
Klägerin auf Auskunft oder Zahlung gem. § 12 Abs. 1 VVG verjährt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gem. §§ 259, 260 BGB oder Zahlung aus
dem Versicherungsvertrag steht die Einrede der Verjährung entgegen.
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Der Vertrag zwischen den Parteien endete am 01.09.1999. Die Verjährung von
Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag beträgt gem. § 12 Abs. 1 VVG 5 Jahre. Die
Verjährung begann somit Ende 1999.
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Dem Beginn dieser Verjährung steht die ergänzende Vorschrift des § 199 Abs. 1 Ziffer 2
BGB nicht entgegen, wonach die Klägerin als anspruchberechtigte Gläubigerin
Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben muss. Diese Kenntnis
lag Ende 1999 vor. Die anspruchsbegründenden Umstände ergeben sich aus der
Kündigung und dem Inhalt der Versicherungsbedingungen, die der Klägerin bekannt
waren. Dass diese Versicherungsbedingungen und die Berechnungspraxis der
Versicherungen nachträglich vom BGH anders beurteilt wurden, ist dagegen
unerheblich. Eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der Rechtsprechung kann
einen verjährten Anspruch nicht wieder aufleben lassen. Sinn und Zweck der
Verjährung ist die Erhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtsicherheit. Außerdem soll
die Position des Schuldners geschützt werden, dessen Beweislage sich mit Ablauf der
Zeit verschlechtert. Der Zweck der Verjährung würde nicht erreicht, wenn bei einer
Änderung der Rechtsprechung die Verjährung neu beginnen würde. Selbst wenn bei
einer unklaren Rechtslage endlich eine Klärung erfolgen würde, kann die Verjährung
nicht erneut beginnen, denn es kommt für die Kenntnis des § 199 BGB nur auf die
Tatsachenkenntnis an, nicht jedoch auf die Kenntnis einer rechtlichen Bewertung.
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Die beklagte Versicherung ist auch nach den Grundsätzen von Treu- und Glauben nicht
gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Es ist nicht ersichtlich,
woraus sich die besondere Treuepflicht der Versicherung ergeben soll. Zwar ist die
Berechnung des Rückkaufswertes nicht ohne weiteres verständlich. Der
Versicherungsnehmer ist für die Nachvollziehbarkeit evtl. auf sachverständige Hilfe
angewiesen. Dies trifft jedoch auf viele Rechtsgebiete des täglichen Lebens zu. Eine
besondere Treuepflicht kann sich daraus nicht ergeben.
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Die Berufung war gem. § 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache zuzulassen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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