Urteil des AG Hagen vom 10.06.2005

AG Hagen: vaterschaft, geburt, eltern, abschiebung, pass, datum, amtshandlung

Amtsgericht Hagen, 8 III 71/05
Datum:
10.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 III 71/05
Tenor:
Die Standesbeamtin des Standesamts T wird angewiesen, im
Geburtenbuch des Standesamts T Nr. XXX ein Vater-
schaftsanerkenntnis nicht beizuschreiben.
Gründe:
1
Frau B hat am 15. Februar 2005 in T einen Sohn geboren, der im Geburtenbuch des
Standesamts T Nr. XXX eingetragen worden ist. Die Personalien der Kindesmutter sind
mangels Vorlage eines Passes mit dem Zusatz versehen: "Die Angaben über die Mutter
sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist
urkundlich nicht nachgewiesen". Der Geburtseintrag enthält keine Angaben über den
Kindesvater.
2
Herr B2 hat am 3.3.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamts T die Vaterschaft
zu dem am 15.2.2005 geborenen Kind anerkannt. Die Standesbeamtin hat Zweifel, ob
sie dieses Vaterschaftsanerkenntnis im Geburtseintrag des Kindes beischreiben darf
und den Vorgang dem Amtsgericht I zur Entscheidung vorgelegt.
3
Die Standesbeamtin des Standesamts T war anzuweisen, das Vaterschaftsanerkenntnis
nicht im Geburtseintrag beizuschreiben. Der Standesbeamte kann nach § 45 Abs. 2
PStG in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber
herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Soweit die Standesbeamtin
meint, nach der von dem BayOBLG vertretenen Rechtsauffassung sei eine
Beischreibung in dem vorliegenden Fall mit einem Zusatzhinweis auf die ungeklärte
Identität des Kindesvaters zulässig, kann dem nicht gefolgt werden. Das BayOBLG hält
eine solche Beischreibung mit einem Hinweis auf die ungeklärte Identität des
Kindesvaters nur dann für zulässig, wenn die Vaterschaft an sich geklärt ist und nur die
Identität des Vaters ungeklärt ist. Wenn auch die Vaterschaft ungeklärt ist, kommt die
Beischreibung eines Vaterschaftsanerkenntnisses selbst bei geklärter Identität des
Vaters nicht in Betracht und somit erst recht nicht bei ungeklärter Identität des Vaters. Im
vorliegenden Fall ist die Vaterschaft für das Kind völlig ungeklärt. Solange die Identität
der Kindesmutter nicht nachgewiesen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Frau, die das Kind geboren hat, im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen
Mann verheiratet war. Ein Vaterschaftsanerkenntnis wäre dann unwirksam. Bei
4
Mann verheiratet war. Ein Vaterschaftsanerkenntnis wäre dann unwirksam. Bei
ungeklärter Identität der Kindesmutter kommt die Beischreibung eines
Vaterschaftsanerkenntnisses nicht in Betracht, da nicht nachgewiesen ist, dass sie im
Zeitpunkt der Geburt ledig war. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es der Kindesmutter
unmöglich oder unzumutbar sein sollte, einen Pass ihres Heimatlandes zu besorgen
bzw. vorzulegen. Wenn dies – wie in vielen anderen Fällen auch – aus
aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht geschehen sollte, um eine Abschiebung
unmöglich zu machen oder zumindest zu erschweren, so müssten die Eltern die sich
daraus ergebenden personenstandsrechtlichen Folgen hinnehmen.