Urteil des AG Hagen vom 27.02.2005

AG Hagen: gerichtsstand, niederlassung, bezirk, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 32 Sbd 71/05
27.02.2005
Oberlandesgericht Hamm
32. Zivilsenat
Beschluss
32 Sbd 71/05
Amtsgericht Hagen, 5 aB 1049/05
Zuständiges Mahngericht ist das Amtsgericht Uelzen.
G r ü n d e :
1.
Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2
ZPO zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Hagen zunächst mit der
Sache befasst war.
2.
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Uelzen rechtskräftig im Sinne dieser
Vorschrift für unzuständig erklärt und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben.
3.
Als zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Uelzen zu bestimmen.
Zutreffend hat das Amtsgericht Hagen darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit
vorliegend nach § 703 d ZPO und nicht nach § 698 Abs. 2 ZPO richtet, weil die
Antragsgegnerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Unerheblich ist insoweit,
dass die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in F (NL) und damit im Ausland hat, eine
Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies begründet nämlich gemäß
§ 21 ZPO lediglich einen – neben dem allgemeinen Gerichtsstand – bestehenden
besonderen Gerichtsstand. In einem solchen Fall verdrängt § 703 d ZPO die Regelung des
§ 689 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., Rn. 4 zu § 703 d).
Da die Antragsgegnerin eine Niederlassung in U hat, ist beim Amtsgericht Meppen der
besondere Gerichtsstand des § 21 ZPO gegeben. Dies begründet gemäß § 703 d ZPO die
Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen als zentrales Mahngericht.