Urteil des AG Hagen vom 20.03.2009

AG Hagen: abrechnung, nebenkosten, fehlerhaftigkeit, verfügung, datum, mieter, wohnung

Amtsgericht Hagen, 15 C 41/09
Datum:
20.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
15. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 C 41/09
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313a I ZPO
1
Entscheidungsgründe:
2
I.
3
Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch
auf Zahlung restlicher Nebenkosten für das Jahr 2007 nicht zusteht. Der Kläger hat
keine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vorgelegt. Die
Nebenkostenabrechnung stößt in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken.
4
Zum Einen hat der Kläger für bestimmte Nebenkosten den Abrechnungsmaßstab der
Personenmonate gewählt. Dieser ist zwar grundsätzlich zulässig, allerdings muss
gewährleistet sein, dass Leerstand einzelner Wohnungen zu Lasten des Vermieters und
nicht der Mieter geht. Dies ist in der Abrechnung des Klägers nicht erfolgt. Für Leerstand
hat er jeweils "0" Personen und damit auch "0" Monate berechnet. Dies ist falsch. Es
hätte statt dessen die durchschnittlicher Belegung der Wohnung mit den
Leerstandsmonaten multipliziert werden müssen. Diese Anteile an den gesamten
Personenmonaten wären dann vom Kläger zu tragen. Da dies nicht erfolgt ist, ist der
Wert der einzelnen Anteile zu hoch, da die gesamte Anzahl der Personenmonate zu
niedrig ermittelt wurde.
5
Auf die Bedenken gegen den gewählten Abrechnungsmaßstab ohne Berücksichtigung
des Leerstands hat das erkennende Gericht mit Verfügung vom 18.02.2009
hingewiesen. Eine Stellungnahme der Klägerseite, die geeignet wäre, von der
Richtigkeit der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung zu überzeugen, ist dazu
nicht erfolgt. Es wurde lediglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung eines LG erklärt,
6
dass die Abrechnung nach Personenmonaten grundsätzlich zulässig sei. Dies sieht das
erkennende Gericht ebenso. Allerdings muss gewährleistet sein, dass Leerstand zu
Lasten des Vermierters berücksichtigt wird. Dies ist in der klägerischen Abrechnung
nicht der Fall.
Zum Anderen ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Nebenkostenabrechnung auch daraus,
dass wegen des Fehlens von Wasseruhren ein pauschaler Abzug vorab zu Lasten des
Vermieters hätte erfolgen müssen.
7
II.
8
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9