Urteil des AG Hagen vom 29.06.2005

AG Hagen: kaskoversicherung, höhere gewalt, sachverständigenkosten, fahrzeug, wertminderung, reparaturkosten, quotenvorrecht, sachschaden, abrechnung, stillstand

Amtsgericht Hagen, 16 C 20/05
Datum:
29.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
durch den Richter E für Recht erkannt
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 20/05
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
568,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins seit dem 21.07.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen)
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat nur einen Anspruch gegen die
Beklagten auf Zahlung von 568,55 Euro im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom
08.07.2004 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG.
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Nach dem von den Parteien im Termin unstreitig gestellten Hergang des
Verkehrsunfalls steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall
für keine der Parteien höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellte. Der
Beklagte zu 3) hat einen Fahrfehler begangen, indem er versehentlich das Bremspedal
des von ihm geführten Automatikwagens mit der Kupplung eines Schaltwagens
verwechselte und das Beklagtenfahrzeug auf freier Strecke abrupt zum Stehen brachte.
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Die hinter dem Beklagtenfahrzeug fahrende Klägerin hätte ihre Fahrweise so einrichten
müssen, dass sie ihr Fahrzeug jederzeit zum Stillstand hätte bringen können. Dies gilt
umso mehr, als das Beklagtenfahrzeug einige Sekunden stand und gerade im Begriff
war, wieder anzufahren. Sie hätte nicht auf das Fahrzeug auffahren dürfen.
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Eine Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG
führt zu einer hälftigen Schadensverteilung aufgrund gleichwertiger Verkehrsverstöße
und aufgrund der verbleibenden Betriebsgefahren der geführten Fahrzeuge.
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Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs war infolge des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1
S. 2 StVO erhöht. Der Beklagte zu 3) hatte das von ihm geführte Fahrzeug grundlos
infolge seines Fahrfehlers stark gebremst und sogar zum Stillstand gebracht.
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Der Klägerin kann aber ebenfalls ein Verstoß entweder gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO oder
gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen werden. Entweder hat sie nicht den gemäß § 4 Abs.
1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Kläger eingehalten; oder
sie hätte zwar rechtzeitig anhalten können, hat infolge Unachtsamkeit nicht sachgerecht
reagiert und damit den vorausfahrenden Verkehr nicht mit der hinreichenden
vorausschauenden Sorgfalt beobachtet und ihre Fahrweise nicht darauf eingerichtet.
Dies gilt insbesondere, weil das Beklagtenfahrzeug einige Sekunden stand und im
Begriff war, wieder anzufahren.
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Hinsichtlich der gemäß §§ 249 ff. BGB von den Beklagten zu erstattenden
Schadenshöhe ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre
Kaskoversicherung in Anspruch genommen und von ihr Zahlungen in Höhe von
insgesamt 2.291,87 Euro erhalten hat.
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Die Schadensabrechnung muss daher so erfolgen, dass das Quotenvorrecht des
Klägers gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 VVG gewahrt bleibt. Um festzustellen, in welcher Höhe
durch die Zahlung ein Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Versicherung
stattgefunden hat, muss zwischen den einzelnen Schadenspositionen unterschieden
werden. Es können nur solche Forderungen vom gesetzlichen Übergang erfasst
werden, die in den Schutzbereich der Kaskoversicherung fallen, also kongruent sind.
Alle anderen Schadenspositionen sind nach der Quote zu erstatten.
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Zu den kongruenten Schadenspositionen zählen nach der Rechtsprechung des BGH
(BGH v. 12.1.1982 - VI ZR 265/80) - die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten
und die verbleibende Wertminderung. Diese Positionen stellen den unmittelbaren, aus
dem Schadensereignis resultierenden Sachschaden dar.
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Die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug (§ 15a UStG) führt dazu, dass die im
Rahmen der Beseitigung dieser Schäden gezahlte Umsatzsteuer von den Beklagten
nicht zu ersetzen ist.
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Dies führt zu folgender Abrechnung der unmittelbaren, kongruenten Sachschäden:
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Reparaturkosten (netto)
2.105,06 Euro
Sachverständigenkosten (netto)
303,86 Euro
Wertminderung
300,00 Euro
Gesamtbetrag
2.708,92 Euro
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Hierauf hat die Kaskoversicherung des Klägers gezahlt:
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Schadenspositionen
2.141,87 Euro
Sachverständigenkosten
150,00 Euro
Gesamtzahlung
2.291,87 Euro
Differenzbetrag
417,05 Euro
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Der Kläger kann diesen Differenzbetrag in voller Höhe als quotenbevorrechtigten
Schaden von den Beklagten verlangen. Dieser Betrag ist nicht gem. § 67 VVG auf die
Kaskoversicherung übergegangen.
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Angesichts des Gesamtbetrages im Kaskobereich von 2.708,92 Euro bestand bei einer
Haftungsquote von 50% ein Ersatzanspruch in Höhe von 1354,46 Euro gegen die
Beklagten.
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Dieser Ersatzanspruch ist zwar geringer als die Leistung der Kaskoversicherung von
2.291,87 Euro. Nach der vom BGH aufgestellten Prämisse, dass der Geschädigte durch
die Leistung seiner Kaskoversicherung nicht schlechter gestellt werden soll, bewirken
die Zahlungen der Versicherung erst dann einen Forderungsübergang, wenn ein
Restschaden bei dem Versicherungsnehmer nicht mehr verbleibt. Der Geschädigte
behält deshalb seinen schuldrechtlichen Anspruch, soweit der kongruente Schaden von
den Leistungen der Versicherung nicht gedeckt wird. Dies ist in Höhe des von den
Kaskoversicherungsleistungen nicht gedeckten Restbetrages von 417,05 Euro der Fall.
Nur der darüber hinaus gehende Betrag von 937,41 Euro ist gemäß § 67 Abs. 1 S. 1
VVG auf die Kaskoversicherung übergegangen.
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Damit kann der Kläger seinen kongruenten Restschaden in voller Höhe geltend
machen, da sein Anspruch über der Höhe des Restschadens liegt.
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Die darüber hinaus geltend gemachten Schadenspositionen Nutzungsausfall,
Unkostenpauschale und auch der Höherstufungsschaden fallen nicht in den Bereich der
Kaskoversicherung und werden deshalb vom Forderungsübergang des § 67 VVG und
damit vom Quotenvorrecht nicht erfasst. Die Zahlung der Kaskoversicherung wirkt sich
auf sie nicht aus. Diese Positionen können nicht dem unmittelbaren Sachschaden
zugeordnet werden, sondern stellen lediglich mittelbare Sachfolgeschäden dar, die
auch von Faktoren mitbestimmt werden, die außerhalb des Unfallgeschehens liegen.
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Hinsichtlich des Höherstufungsschadens kann der Kläger die ausgewiesene Quote
verlangen, auch wenn die Höherstufung schon auf Grund der Zahlung der
Kaskoversicherung auf den von ihm selbst zu tragenden Haftungsanteil eintreten würde.
Die sofortige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung stellt auch keinen Verstoß
gegen die Schadensminderungspflicht dar.
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Die Unkostenpauschale beträgt 25,00 Euro, soweit keine weitergehenden Darlegungen
erfolgen.
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Dies führt zu folgender Abrechnung der inkongruenten Schadenspositionen nach der
Quote von 50%:
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Unkostenpauschale
25,00 Euro
Nutzungsausfallentschädigung
145,00 Euro
Erhöhungsschaden
133,00 Euro
Gesamtschaden
303,00 Euro
Quotenanspruch 50%
151,50 Euro
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Die Summe aus Quotenanspruch und quotenbevorrechtigten Schaden ergibt den
zugesprochenen Schadensbetrag.
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Quotenanspruch
151,50 Euro
Quotenbevorrechtiger Schaden
417,05 Euro
Summe
568,55 Euro
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Ferner hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ausgleich der Zinsen
aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB schlüssig vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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