Urteil des AG Hagen vom 24.10.2007

AG Hagen: genehmigung, treu und glauben, erfüllung, bereicherungsanspruch, verfügung, wahlrecht, insolvenz, zustellung, rückzahlung, firma

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 U 20/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 816 Abs 2 BGB, § 185 BGB, §
184 BGB, § 812 Abs 1 S 1
BGB, § 362 Abs 2 BGB
Rechtserwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
Konkludente Genehmigung einer vor Insolvenzeröffnung
von dem Schuldner an einen Nichtberechtigten erbrachten
Leistung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.01.2007 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer -2. Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Hanau -6 O
116/06- wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH (im
folgenden: Insolvenzschuldnerin) und nimmt die Beklagte unter dem
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Zahlung von 72.207,56
EUR in Anspruch.
Die Insolvenzschuldnerin, ein Kommunikations- und Dienstleistungsunternehmen,
erbrachte schwerpunktmäßig Telekommunikationsdienstleistungen und unterhielt
in diesem Zusammenhang Geschäftsverbindungen sowohl zur Beklagten als auch
zu der zum gleichen Konzernverbund gehörenden B GmbH. Die Anteile an der
letztgenannten GmbH wurden zwischenzeitlich veräußert, die Gesellschaft firmiert
nach Verschmelzung inzwischen als C GmbH (im folgenden C).
Für die im Rahmen eines so genannten Intercarriervertrags erbrachten
Dienstleistungen erteilte die Insolvenzschuldnerin der B GmbH die Rechnung Nr. …
vom 31.08.2000 über insgesamt 141.225,72 DM (Anlage K 2, Bl. 20 d.A.). Die B
GmbH erbrachte hierauf zwei Zahlungen an die Insolvenzschuldnerin, und zwar
zunächst am 10.10.2000 (Datum der Gutschrift) eine Zahlung in Höhe von
141.225,72 DM und am 30.10.2000 eine weitere Zahlung in Höhe von 140.955,67
DM (Anlage K 3, Bl. 22f d.A.). Nachdem die Doppelzahlung bemerkt worden war,
veranlasste die Insolvenzschuldnerin am 26.11.2000 die Überweisung eines
Betrages in Höhe von 141.225,72 DM (= 72.207,56 EUR), allerdings erfolgte diese
nicht an die B GmbH, sondern an die Beklagte. Der Überweisungsbeleg (Anlage K
4, Bl. 24 d.A.) bezeichnet ausdrücklich die Beklagte als Empfänger, in der Rubrik
„Verwendungszweck“ ist neben der Rechnungsnummer … die Kundennummer der
B GmbH sowie der Zusatz „Ihre Doppelzahlung zu …“ angegeben.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.06.2001 –Az. 810 IN
329/01 F- wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das
5
6
7
8
9
10
11
329/01 F- wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
In der Folgezeit beantragte die C GmbH am 31.8.2004 beim Amtsgericht Hagen –
Gesch.-Nr. 04-2147469-0-9- gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens den
Erlass eines Mahnbescheides über 75.902,17 EUR unter Angabe des
Anspruchsgrundes „unger. Bereicherung" (Anlage K 15, Bl. 71f d.A.); Zustellung
des Mahnbescheides an die Beklagte erfolgte am 7.2.2005. Darüber hinaus nahm
die C GmbH den Kläger mit Schreiben vom 22.12.2004 (Anlage K 5, Bl. 25f d.A.)
ebenfalls auf Rückzahlung des im Oktober 2000 überzahlten Betrages von
72.207,56 EUR in Anspruch und leitete am 23.12.2004 ein entsprechendes
Mahnverfahren ein. Im Zuge des eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die
Forderung der C GmbH aufgrund entsprechender Anmeldung am 14.4.2005 zur
Insolvenztabelle festgestellt.
In einem weiteren Verfahren der C GmbH gegen die Beklagte vor dem Landgericht
Hanau -5 O 113/05- schlossen die Parteien des dortigen Verfahrens am
22.09.2005 einen Vergleich (Bl. 79 bis 81 d.A.), wonach sich die Beklagte zur
Zahlung von 100.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an die C GmbH verpflichtete
und mit dieser Zahlung auch alle Forderungen der C GmbH einschließlich der im
Mahnverfahren des Amtsgerichts Hagen -04-2147469-0-9- geltend gemachten
Forderung abgegolten sein sollten.
Der Kläger seinerseits hat die Beklagte mit dem am 23.12.2004 beantragten
Mahnbescheid vom 18.01.2005 auf Zahlung der Klageforderung in Anspruch
genommen. Im Zuge der sich anschließenden Korrespondenz hat die Beklagte
den Erhalt der Zahlung in Zweifel gezogen und mit Schreiben vom 07.02.2006
(Anlage K 12, Bl. 36 d.A.) auf Verjährung hingewiesen; im Verfahren hat sie die
Verjährungseinrede erhoben.
Der Kläger sieht den geltend gemachten Anspruch nicht als verjährt an und
behauptet, erstmals durch das Schreiben der Beklagtenseite vom 22.12.2004
Kenntnis davon erhalten zu haben, dass die Zahlung der Insolvenzschuldnerin
versehentlich an die Beklagte erfolgt sei. Zu einer vorherigen Überprüfung der
gesamten Buchhaltung habe wegen fehlender Anhaltspunkte für eine
Fehlüberweisung kein Anlass bestanden. Im übrigen ist der Kläger der Auffassung,
der Prozessvergleich vom 22.9.2005 erfasse den Bereicherungsanspruch schon
deshalb nicht, weil die Beklagte auf die gerichtliche Inanspruchnahme hin geltend
gemacht habe, nicht der Bereicherungsschuldner zu sein. Dies finde seine
Bestätigung auch darin, dass die C GmbH die Forderung zur Tabelle angemeldet
habe. Im übrigen belege der Vergleich auch keine Verrechnung höherwertige
Forderungen der Beklagten, da die Beklagte sich zur Zahlung von 100.000 EUR
verpflichtet habe. Gegenstand des Vergleichs sei lediglich gewesen, dass das
Mahnverfahren nicht weiter betrieben werde.
Die Beklagte hat vorgetragen, ihr hätten gegen die C GmbH eigene Forderungen
in übersteigender Höhe zugestanden. Mit diesen Forderungen habe sie gegenüber
einer etwaigen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits im
November/Dezember 2000 außergerichtlich die Aufrechnung erklärt, die C GmbH
haben deshalb eine entsprechende Verrechnung vorgenommen. Dabei sei man
sich darüber einig gewesen, dass die versehentlich an die Beklagte erfolgte
Rückzahlung seitens der C GmbH genehmigt werde (Beweis: Zeugnis Z1).
Bestätigung habe die Verrechnungsabrede im Zuge des Vergleichs vom 22.9.2005
gefunden, mit dem die C GmbH zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die
Leistungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte als Erfüllung ihres
Rückforderungsanspruches ansehe.
Das Landgericht hat über die Behauptungen der Beklagten zum Inhalt der
Verrechnungsabrede und des Prozessvergleichs Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen Z2 und Z3; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2007 Bezug genommen (Bl. 100 bis
105 d.A.). Die Vernehmung des nach dem Beweisbeschluss zu vernehmenden
Zeugen Z1 unterblieb.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 30.1.2007 hat das Landgericht die Klage
abgewiesen und dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass spätestens in der
Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs durch die C GmbH im
Zuge des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Hagen eine konkludente
Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten zu sehen sei (§§ 816 Abs.
2, 185, 184 BGB). Damit sei auch im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin bzw. zum
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
2, 185, 184 BGB). Damit sei auch im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin bzw. zum
Kläger Erfüllungswirkung eingetreten und der Bereicherungsanspruch der
Insolvenzschuldnerin in Wegfall geraten.
Wegen der weiteren Einzelheiten und den tatsächlichen Feststellungen im Übrigen
wird auf das angefochtene Urteil vom 30.01.2007 (Bl. 106 ff d.A.) Bezug
genommen.
Gegen das am 08.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.03.2007
Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt,
hinsichtlich der Zinsforderung allerdings reduziert auf die Zeit ab 11. Februar 2005.
Mit der Berufung macht er geltend, selbst die vom Landgericht angenommene
konkludente Genehmigung führe nicht dazu, dass der rechtsgrundlosen Leistung
der Insolvenzschuldnerin rückwirkend ein Rechtsgrund zukomme. Die Vorschrift
des § 816 Abs. 2 BGB diene dem Schutz des Schuldners vor einer doppelten
Inanspruchnahme und billige ihm ein Wahlrecht zu, ob er die Leistung nochmals an
den wahren Gläubiger erbringen und die rechtsgrundlose Leistung kondizieren
oder auf diesen Schutz verzichten wolle. Darüber hinaus werde der
Nichtberechtigte auch im Fall einer konkludenten Genehmigung nicht zum wahren
Gläubiger, sondern nur nachträglich zum Empfang der Leistung ermächtigt. Diese
Ermächtigung führe nicht selbst zur Erfüllung, sondern eröffne nur die Möglichkeit
einer Erfüllung gemäß § 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer entsprechenden
Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB. Im Übrigen komme der seitens der
Insolvenzschuldnerin vorgenommenen Zahlung an die Beklagte auch deshalb
keine Erfüllungswirkung zu, weil es sich lediglich um ein Versehen und nicht um
eine zweckgerichtete Leistung in Erfüllung eines konkreten Schuldverhältnisses
gehandelt habe, bei der die Insolvenzschuldnerin im guten Glauben handelte, an
den wahren Gläubiger zu zahlen. Ferner unterliege der der Insolvenzschuldnerin
zustehende Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte dem so genannten
Insolvenzbeschlag, einem späteren Erwerb der Forderung in Folge einer
Genehmigung durch die C GmbH stehe daher auch § 91 InsO entgegen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 30.01.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts
Hanau, Az.: 6 O 116/06, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 72.207,56 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
11.02.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, § 816 BGB diene auch
dem Gläubigerschutz. Die konkludente Genehmigung wirke auf den Zeitpunkt der
Leistungshandlung vor Insolvenzeröffnung zurück, so dass § 91 InsO der durch das
Landgericht vorgenommenen Würdigung nicht entgegenstehe. Erstmals im
Berufungsverfahren bestreitet die Beklagte ausdrücklich, dass es sich bei der an
sie gerichteten Zahlung um ein „Versehen“ gehandelt habe.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt, jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH
kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von
72.207,56 EUR zu, da der zunächst der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte
zustehende Anspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) in Folge nachträglicher
Genehmigung der Leistung durch die C GmbH in Wegfall geraten ist (§ 816 Abs. 2
BGB in Verbindung mit §§ 185 Abs. 2 S. 1, 184 Abs. 1 BGB).
Dabei unterliegt es zunächst keinem Zweifel, dass die Beklagte zum Empfang des
von der Insolvenzschuldnerin am 26.11.2000 angewiesenen Betrages von
141.225,72 DM (=72.207,56 EUR) nicht berechtigt war und der
Insolvenzschuldnerin daher zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen die Beklagte ein entsprechender bereicherungsrechtlicher
Zahlungsanspruch zustand. Denn nach den zutreffenden Feststellungen des
Landgerichts erfolgte die Überweisung des Betrages nur versehentlich an die
Beklagte, wie aus den Gesamtumständen und nicht zuletzt auch den Angaben im
Überweisungsträger selbst zu entnehmen ist. Dieser nimmt Bezug sowohl auf die
22
23
24
Überweisungsträger selbst zu entnehmen ist. Dieser nimmt Bezug sowohl auf die
zugrundeliegende Rechnungsnummer als auch die Kundennummer der B GmbH
und gibt als Verwendungszweck auch deren Doppelzahlung an. Dass entgegen
dieser eindeutigen Zuordnung dennoch die Beklagte als Empfänger der Zahlung
bezeichnet wurde und die Überweisung auch entsprechend zur Ausführung
gelangte, muss nach alledem als Versehen angesehen werden. Soweit die
Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz ein derartiges Versehen in Zweifel zieht
und damit offenbar den Eindruck eines bestehenden Rechtsgrundes erwecken will,
ist dieses Vorbringen mangels Substantiierung bereits unerheblich. Denn es hätte
im Hinblick auf die vorgenannten Umstände der Konkretisierung bedurft, auf
welche gegenüber der Beklagten bestehende Verbindlichkeit die Zahlung erfolgt
sein soll. Selbst im Falle einer Erheblichkeit wäre die Beklagte darüber hinaus mit
diesem Vorbringen, das bei sorgfältiger Prozessführung bereits in erster Instanz
hätte erfolgen können, in zweiter Instanz ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Es kann letztendlich im Ergebnis auch dahinstehen, ob der im Verhältnis zwischen
der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten ursprünglich bestehende
Rückzahlungsanspruch trotz eines solchen Versehens einen Anwendungsfall der
Leistungskondiktion darstellt (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) oder ob der Einzug der
Forderung durch die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Betrag ihr erkennbar
nicht zugewandt werden sollte und auch nicht zustand, als Bereicherung in
sonstiger Weise im Sinne einer Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB)
angesehen werden muss. Denn jedenfalls hat die C GmbH als Berechtigte, für die
die Zahlung eigentlich bestimmt war, die Zuwendung an die Beklagte nachträglich
genehmigt (§ 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 Abs. 2 S. 1 1. Alt. BGB), so
dass mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zahlung (§ 184 Abs. 1 BGB)
Erfüllungswirkung, also Wirksamkeit im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB eingetreten
und der bereicherungsrechtliche Anspruch der Insolvenzschuldnerin weggefallen
ist. Die Vorschrift des § 362 Abs. 2 BGB sieht dabei die Anwendbarkeit des § 185
Abs. 2 BGB in den Fällen vor, in denen der Schuldner zwecks Erfüllung seiner
Verpflichtung an einen nichtberechtigten Dritten leistet; die Einziehung der
Leistung durch den Nichtberechtigten ist damit einer Verfügung über die
Forderung gleichgestellt (vgl. BGH DB 1987, 1933).
Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Anwendbarkeit der genannten
Vorschriften scheitere bereits daran, dass es auf Seiten der Insolvenzschuldnerin
zum Zeitpunkt der Zahlung an einem Willen oder der Vorstellung gefehlt habe,
eine Leistung an die Beklagte als Gläubigerin der geschuldeten Leistung zu
erbringen, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB regelt den Fall einer Eingriffskondiktion,
nämlich den Einzug einer Forderung durch einen Nichtberechtigten (vgl. OLG
Stuttgart NJW-RR 1998, 1171; Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 816 Rn. 20). Es
kommt daher in diesem Zusammenhang zunächst auf den Leistungscharakter
einer Zahlung nicht an, zumal die Vorschrift nach ihrem Wortlaut auch nicht
danach unterscheidet, ob aus nachvollziehbaren oder erkennbaren oder aus
sonstigen Gründen an einen Nichtberechtigten gezahlt wurde. Vielmehr eröffnet
sie unabhängig davon dem eigentlich Berechtigten die Möglichkeit der
Genehmigung auch für den Fall der irrtümlichen Zahlung an einen
Nichtberechtigten (vgl. MünchKomm-Lieb, BGB, 4. Aufl., § 816 Rn. 65). Allerdings
wird die Anwendbarkeit der Vorschriften zur nachträglichen Genehmigung nach
dem Wortlaut des § 362 Abs. 2 BGB nur dann eröffnet, wenn an einen Dritten zum
Zwecke der Erfüllung geleistet wird. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt
eine Leistung in diesem Sinne jedoch keine von einem finalen Element getragene
Willensrichtung des Leistenden voraus. Denn unter Leistung im Sinne des § 362
BGB ist der Leistungserfolg, nicht die Leistungshandlung zu verstehen (vgl. BGH
NJW 1999, 210; BGHZ 12, 267; 87, 162; Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 362
Rn. 1). Zum Tatbestand der Erfüllung gehört daher weder ein subjektives Merkmal
noch bedarf es einer final bestimmten Leistungsbewirkung (Theorie der realen
Leistungsbewirkung, vgl. BGH NJW 1991, 1294f; BAG NJW 1993, 2397f), die
Leistung muss nur einem konkreten Schuldverhältnis zuzuordnen sein (BGH NJW
1992, 2698). An dieser Zuordnung bestehen vorliegend schon aufgrund der
detaillierten Angaben in der Überweisung keine Zweifel. Die bargeldlose Zahlung
erfolgte danach zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, die allerdings gegenüber der C
GmbH bestand. Die Insolvenzschuldnerin hat die Zahlung demgegenüber
ausdrücklich an die Beklagte gerichtet, also an einen Nichtberechtigten. Ob dabei
auf Seiten der handelnden Person die Überlegung zu Grunde lag, es handele sich
bei dem Empfänger der Überweisungen um den Gläubiger des Anspruchs, oder ob
ein Versehen vorlag, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn im
25
ein Versehen vorlag, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn im
Ergebnis liegt eine dem Schuldverhältnis mit der C GmbH zuzuordnende Leistung
an die Beklagte vor, da gerade im bargeldlosen Zahlungsverkehr der bezeichnete
Kontoinhaber als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. MünchKomm-Lieb,
a.a.O., § 816 Rn. 53). Etwas anderes mag für den hier nicht gegebenen Fall gelten,
dass der in der Überweisung angegebenen Empfänger nicht mit dem Inhaber des
angegebenen Kontos identisch ist. Vorliegend ist die Überweisung jedoch offenbar
ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgeführt worden. Soweit dabei die Empfängerin
der Leistung irrtümlich als Gläubigerin angesehen wurde, mag auf Seiten des
Veranlassenden zwar ein durch die Zugehörigkeit der Beklagten und der
Rechtsvorgängerin der C GmbH zum gleichen Konzernverbund begünstigter Irrtum
vorgelegen haben, der Leistungscharakter im Sinne der vorgenannten Vorschriften
wie auch der bereicherungsrechtlichen Vorschriften wird davon jedoch nicht
tangiert.
Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich bereits, dass allein maßgeblich ist,
ob der die Leistung Entgegennehmende hierzu kraft Gesetzes oder aufgrund einer
Vereinbarung mit dem eigentlich Berechtigten befugt war und demzufolge im
Verhältnis zum Berechtigten schuldbefreiende Wirkung eingetreten ist. Ein Fall der
gesetzlichen Ermächtigung bzw. einer ursprünglichen Wirksamkeit der Leistung
auch gegenüber dem Berechtigten liegt ersichtlich nicht vor. Zwar ist dem Kläger
zuzugestehen, dass die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB nicht zuletzt einen
Tatbestand des Gutglaubensschutzes beinhaltet, also Schuldnerschutz im
Rahmen eines Mehrpersonenverhältnisses herbeiführen will. Über diesen
Schuldnerschutz soll gewährleistet sein, dass der Schuldner die geschuldete
Leistung nicht zweimal zu erbringen hat, sondern der Streit über die Leistung
zwischen dem Berechtigten und dem Nichtberechtigten ausgetragen wird. Darin
erschöpft sich jedoch der Tatbestand der Vorschrift nicht, da die in Rede stehende
Erfüllungswirkung zu Gunsten des Schuldners über die gesetzlich getroffenen
Anordnungen hinaus auch dadurch erfolgen kann, dass der eigentlich Berechtigte
die bisher nicht wirksame (befreiende) Leistung an den Nichtberechtigten
nachträglich genehmigt (h.M., vgl. BGH NJW 1989, 2622; DB 1987,1933; 1972,
1197; BGHZ 55, 34; MünchKomm-Lieb, a.a.O., § 816, Rn. 60; Palandt-Sprau,
a.a.O., § 816, Rn. 21; Erman-Westermann, BGB, 11. Auflage, § 816, Rn. 14;a.A.
Staudinger-Lorenz, BGB, Bearb. 1999, § 816, Rn. 32). Auch durch eine solche
nachträgliche Wirksamkeit wird der gesetzlich vorgesehene Schuldnerschutz
verwirklicht, da im Falle der Genehmigung eine nochmalige Inanspruchnahme des
Schuldners ebenso wenig droht und er mit der weiteren Abwicklung der
Angelegenheit nicht befasst wird. Das vom Kläger zur Begründung seiner
Auffassung herangezogene Argument des Schuldnerschutzes steht daher der
Zulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung und damit der Herbeiführung der
Wirksamkeit der Leistung nicht entgegen. Zumindest bis zu dieser nachträglichen
Genehmigung hat zunächst der Schuldner ein Wahlrecht, ob er die an den
"falschen Gläubiger" erbrachte Leistung zurückfordert und gegenüber dem
Berechtigten nochmals gesondert erbringt; andererseits hat der Gläubiger ein
Wahlrecht, ob er sich mit dem eigentlichen Schuldner oder dem Nichtberechtigten
auseinander setzt. Es ist dem Gesetz kein Grund dafür zu entnehmen, warum der
Gläubiger einer Forderung – den Fall der Insolvenz des Schuldners zunächst außer
Betracht lassend- gehindert sein soll, durch Genehmigung die eigentlich ihm
zustehende Zahlung des Schuldners gewissermaßen „sich selbst zuzuleiten". Eine
aus bereicherungsrechtlicher Sicht anzunehmende Unzulässigkeit dieser
Vorgehensweise kann auch nicht mit der Verlagerung des Insolvenzrisikos
begründet werden. Zwar ist sicher zutreffend, dass der Berechtigte durch die
nachträgliche Genehmigung verhindern kann, mit seiner Forderung gegenüber der
Insolvenzschuldnerin auszufallen, gleichzeitig ermöglicht er den Zugriff auf das
Vermögen des neuen und möglicherweise solventeren Nichtberechtigten. Es ist
jedoch nicht erkennbar, warum über etwaige Insolvenzanfechtungstatbestände
hinaus durch bereicherungsrechtliche Vorschriften ein Anspruch auf Rückgewähr
einer erbrachten Zahlung für eine bestehende Forderung gewährleistet werden
muss, um die Insolvenzmasse für sämtliche Gläubiger zu erhöhen. Denn auch im
Fall einer nicht fehlgeleiteten Zahlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte
nur eine entsprechend reduzierte Insolvenzmasse zur Verfügung gestanden.
Selbst unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht kein
Anlass, die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nur deshalb besser zu stellen, weil
die Insolvenzschuldnerin in Folge eigener Versäumnisse an einen
Nichtberechtigten leistete. Insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit
Fallgestaltungen, bei denen die Zahlung an einen Nichtberechtigten auf Umstände
zurückgeht, die aus dem Verantwortungsbereich des berechtigten Gläubigers
stammen, etwa bei unterbliebener rechtzeitiger Benachrichtigung über eine
26
27
28
29
30
31
stammen, etwa bei unterbliebener rechtzeitiger Benachrichtigung über eine
erfolgte Abtretung der gegen die Insolvenzschuldnerin bestehenden Forderung.
Im Fall einer nachträglichen Genehmigung und der Insolvenz des Leistenden ist die
Lösung der widerstreitenden Interessen daher nicht im Bereicherungsrecht zu
suchen, sondern vielmehr im Insolvenzrecht. Bietet dieses keine Handhabe, die
Zahlung zur Masse zurückzufordern, besteht für eine Korrektur im Rahmen des
Bereicherungsrechtes kein Anlass (vgl. MK-Lieb, § 816, Rn. 60).
Hierin liegt auch keine unzulässige Beeinträchtigung des zunächst bestehenden
Wahlrechts des Schuldners, insbesondere kann Derartiges nicht mit dem
Gedanken des Schuldnerschutzes gerechtfertigt werden. Denn durch die
nachträgliche Genehmigung tritt eine befreiende Wirkung der Zahlung des
Schuldners an den Nichtberechtigten ein, einen darüber hinausgehenden
Schuldnerschutz sieht das Gesetz nicht vor, insbesondere soll ein Schuldnerschutz
nicht die Interessen der Gläubiger im Falle der Insolvenz des Schuldners schützen
und die Ausweitung der Insolvenzmasse ermöglichen.
Gegen die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung kann auch nicht mit Erfolg
eingewandt werden, dem Schuldner werde sein Wahlrecht in nicht zu
verantwortender Weise beschnitten und ihm die Möglichkeit genommen, selbst
beim Nichtberechtigten zu kondizieren. Denn zum einen kann schon den
zugrundeliegenden Vorschriften eine derart eingeschränkte, von vorherigen
Absichtserklärungen des Schuldners abhängige Genehmigungsmöglichkeit des
Berechtigten nicht entnommen werden. Zum anderen ist auch unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine derartige Beschränkung
nicht geboten, da dem Gedanken des Schuldnerschutzes -wie ausgeführt- auch
bei einer nachträglichen Genehmigung ausreichend Rechnung getragen ist. Denn
einen weitergehenden Schuldnerschutz als den der Zubilligung einer befreienden
Wirkung der erbrachten Leistung kennen auch sonstige
Schuldnerschutzschutzvorschriften nicht.
Mit der angefochtenen Entscheidung ist auch davon auszugehen, dass die C
GmbH die eigentlich für sie bestimmte Zahlung an die Beklagte jedenfalls
konkludent nachträglich genehmigte, und zwar indem sie die Beklagte im
Verfahren vor dem Amtsgericht Hagen mit dem beantragten Mahnbescheid auf
Auskehrung der „ungerechtfertigten Bereicherung“ in Anspruch genommen hat.
Dass diese Zahlung der Insolvenzschuldnerin im Verhältnis zur C GmbH keine
schuldbefreiende Wirkung hatte, also in diesem Rechtsverhältnis unwirksam war,
lag entgegen der Auffassung des Klägers auch für die C GmbH ohne weiteres auf
der Hand. Wenn sie in Kenntnis dieses Umstandes die nichtberechtigte Beklagte
gerichtlich auf Ausgleich gemäß § 816 Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, liegt darin
die konkludente Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten (st. Rspr.,
vgl. BGH NJW 1986, 2430; WM 1986, 608; BGHZ 85, 267; NJW 1972, 1197). Mit der
Zustellung des Mahnbescheides, der einer gerichtlichen Geltendmachung im Wege
der Klage gleichsteht, trat daher die Genehmigung des Forderungseinzugs vom
26.11.2000 ein. Diese Genehmigung wirkt unmittelbar auf den letztgenannten
Zeitpunkt zurück (§ 184 Abs. 1 BGB), so dass insgesamt bezogen auf den
Zeitpunkt der Zahlung eine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung vorlag. Wie
das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Erteilung dieser konkludenten
Genehmigung grundsätzlich unwiderruflich (vgl. §§ 183 Abs. 1, 130 Abs. 1 S. 2
BGB), der späteren Geltendmachung des Anspruchs auch gegenüber der
Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 22.12.2004 und der Anmeldung zur
Insolvenztabelle, die beide schon aus Gründen anwaltlicher Vorsicht geboten
waren, kommt im Hinblick hierauf keine Bedeutung mehr zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die C GmbH auch trotz der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens rechtlich nicht gehindert, eine derartige Genehmigung zu
erteilen, da die aus ihrer Forderungsinhaberschaft resultierende Rechtsstellung
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Schuldnerin
nicht unmittelbar tangiert wird.
Vor dem Hintergrund der bereits durch Geltendmachung im Mahnverfahren
erfolgten Genehmigung kommt es nicht mehr darauf an, ob der
bereicherungsrechtliche Anspruch der C GmbH darüber hinaus auch noch
Gegenstand des Prozessvergleichs vom 22.09.2005 war, woran im Hinblick auf die
Eindeutigkeit der Formulierung des Vergleichs trotz der Bekundungen des Zeugen
Z2 kaum Zweifel bestehen können, zumal auch ein Antrag auf
Protokollberichtigung und/oder eine Anfechtung des Vergleichs unterblieb.
32
33
34
35
36
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen im Verhältnis zur Beklagten auch die
Voraussetzungen eines ausgeschlossenen Rechtserwerbs nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (§ 91 Abs. 1 InsO) nicht vor, da es an einem Rechtserwerb in
diesem Sinne fehlt.
Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt
vorliegend als Bestandteil der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO nur ein der
Insolvenzschuldnerin zustehender bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die
Beklagte wegen der fehlgeleiteten Überweisung in Betracht. An diesem
massezugehörigen Gegenstand hat die Beklagte aber kein Recht erworben.
Vielmehr ist eine Änderung ihrer Rechtsposition durch die in Rede stehende
Genehmigung der Leistung seitens der C GmbH nur insoweit eingetreten, als die
Beklagte nicht mehr dem Anspruch der Insolvenzschuldnerin, sondern nunmehr
dem Bereicherungsanspruch der C GmbH gemäß § 816 Abs. 2 BGB ausgesetzt
war. Als Rechtserwerb im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO kann dieser Wechsel in der
Person des Gläubigers nicht angesehen werden.
Dies gilt selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der
bereicherungsrechtliche Anspruch der Insolvenzschuldnerin seine Grundlage in der
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Überweisung findet. Zwar handelt
es sich bei der vorgenommen bargeldlosen Überweisung, die der Übereignung
entsprechender Barmittel gleichsteht (vgl. BGHZ 87, 156), um eine Verfügung der
Insolvenzschuldnerin über einen potentiell massezugehörigen Gegenstand (vgl.
Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 81 Rn. 2), aus der als wertmäßiges Surrogat der
Bereicherungsanspruch resultiert. Dieser Bereicherungsanspruch ist jedoch in
Folge der Genehmigung der Verfügung durch die C GmbH in Wegfall geraten,
zeitgleich hat die C GmbH rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zahlung selbst einen
Bereicherungsanspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB erworben. Denn auch eine erst
im Zuge des eröffneten Insolvenzverfahrens erteilte Genehmigung wirkt kraft
gesetzlicher Anordnung (§ 184 Abs. 1 BGB) zurück auf den Zeitpunkt der zugrunde
liegenden Verfügung, der Bereicherungsanspruch entsteht damit in der Person der
C GmbH ebenfalls in diesem Zeitpunkt, also vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Insoweit ist der Fall vergleichbar mit sonstigen Verfügungen
des Insolvenzschuldners über massezugehörige Rechte vor Insolvenzeröffnung,
deren Wirksamkeit von der Genehmigung eines Dritten abhängt. Für diese ist
anerkannt, dass § 91 InsO wegen der Rückwirkung der späteren Genehmigung
dem Rechtserwerb nicht entgegensteht (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 91 Rn. 28;
MünchKomm-Breuer, InsO, § 91 Rn. 45 f; Hess, InsO, § 91 Rn. 43; Frankfurter
Kommentar-App, InsO, 4. Aufl., § 91 Rz. 15; Smid, InsO, 2. Aufl., § 91 Rn. 13;
Eickmann, InsO, 4. Aufl., § 91 Rn. 16; Gottwald, Handbuch Insolvenzrecht, 3. Aufl., §
31 Rn. 30). Wobei dies selbst dann gilt, wenn der Eintritt des Rechtserwerbs nicht
von der Willensentschließung eines unbeteiligten Dritten, sondern ausschließlich
vom Willen des Berechtigten abhängig ist (vgl. BGH ZIP 2006, 87 für den Fall einer
aufschiebend bedingten Verfügung über ein künftiges Recht). Wegen der
genannten Wirkungen tritt daher Vollendung des Erwerbstatbestandes bereits vor
Insolvenzeröffnung ein, so dass auch die vom Kläger in Bezug genommene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2003 (NJW-RR 2004, 259) keine
andere Beurteilung rechtfertigt. Denn diese Entscheidung behandelt ausschließlich
den durch Konvaleszenz eintretenden Erwerb im Sinne des § 185 Abs. 2 S. 1 2. Alt.
BGB, also den hier nicht vorliegenden Fall der Vollendung des Rechtserwerbs erst
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Da es nach alledem an einem Rechtserwerb der Beklagten im Sinne des § 91 Abs.
1 InsO fehlt, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Es bedarf daher
im vorliegenden Verfahren weder einer Entscheidung, ob hinsichtlich eines
Rechtserwerbs durch die C GmbH die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung
(§§ 129 ff InsO) vorliegen, noch kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der
Beklagten verrechenbare Ansprüche gegen die C GmbH zustanden.
Da das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat der Kläger die Kosten der Berufung
zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen das Urteil war nicht
zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgericht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.
ausgewählt und dokumentiert.