Urteil des AG Hagen vom 28.09.2004

AG Hagen: ermessen, datum

Amtsgericht Hagen, 10 C 335/04
Datum:
28.09.2004
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 C 335/04
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.
Gründe:
1
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
war gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Die Kosten waren danach der beklagten Partei aufzuerlegen.
2
Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bestehen nicht.
Aufgrund eines Anzeigenvertrages schuldete der Beklagte der Klägerin 454,72 €. Die
beklagte Partei hat auch durch die Begleichung der Forderung am 26.06.2004 zu
erkennen gegeben, dass dem Anspruch selbst keine Einwendungen entgegengesetzt
werden.
3
Es bestand auch kein Anlass, aus anderen Gründen von dieser Kostenfolge abzusehen.
Insbesondere hat die Klägerin keine unnötigen Kosten durch die Einschaltung ihrer
Prozessbevollmächtigten verursacht. Die Klägervertreter haben sich nicht erst nach
Zahlung der Hauptsacheforderung sowie Zinsen und Kosten des Mahnverfahrens
gemeldet, sondern bereits durch Schriftsatz vom 26.04.2004. Dadurch sind der Klägerin
zusätzliche Kosten entstanden, die sie ebenfalls von dem Beklagten ersetzt verlangen
kann.
4