Urteil des AG Gummersbach vom 19.09.2006

AG Gummersbach: reparaturkosten, kompetenz, mittelwert, wagen, beschädigung, datum

Amtsgericht Gummersbach, 1 C 399/06
Datum:
19.09.2006
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 1
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 C 399/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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(gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand)
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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch in Höhe von weiteren
331,53 € für die Beschädigung ihres PKW zu.
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Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sie gemäß § 249 Abs.2 S. 1 BGB Ersatz der in
einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten verlangen
kann unabhängig davon, ob der Wagen voll, minderwertig oder überhaupt nicht repariert
worden ist, so dass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Klägerin
den beschädigten BMW repariert hat.
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Jedoch ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dafür genügt es im allgemeinen, dass er
den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich
ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt
eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
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Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres
zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat (BGHZ 155, 1-8).
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So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Fa. pp.,
die erforderlichen Karosserie- und Lackierarbeiten zu einem Stundensatz von jeweils
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75,- € erledigen kann und dass dadurch ein Einsparpotential von 187,- € erzielt werden
kann. Auch hinsichtlich des
übrigen Einsparpotentials im Falle einer Reparatur bei der Fa. pp. in Höhe von 71,46 €
für preiswerteres Lackmaterial, 25,37 € nicht angesetzten UPE-Aufschlags und 47,70 €
nicht anfallender Verbringungskosten hat die Klägerin der Höhe nach keine
Einwendungen erhoben. Ebensowenig hat sie die Kompetenz der Fa. pp. in
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Frage gestellt. Sie meint lediglich unter Verweis auf die oben angeführte
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, es sei "völlig unerheblich", welche
Reparaturkosten bei der Fa. pp. anfallen (vgl. Bl. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom
15.08.2006), da nicht auf abstrakt ermittelte ortsübliche Stundenverrechnungssätze
verwiesen werden könne.
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Zutreffend ist, dass der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass nicht der abstrakte
Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region angesetzt werden kann, da dann der Geschädigte
gezwungen würde, erhebliche eigene Initiativen zu ergreifen und Erkundigungen
hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden
Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen. Der der
BGH-Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch
grundlegend vom vorliegenden Sachverhalt, da hier abweichend von Beklagtenseite
eine konkrete Reparaturmöglichkeit mit konkret benannten Preisen aufgezeigt wird.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 331,53 €
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