Urteil des AG Gummersbach vom 24.03.2009
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Amtsgericht Gummersbach, 22 F 345/08
Datum:
24.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 F 345/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
600,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt eine Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 10.01.2007
Urkunden-Register-Nr. ##/## Jugendamt der Stadt H dahingehend, dass er ab August
2008 keinen Kindesunterhalt mehr für den Beklagten zu zahlen hat. In der Urkunde hat
sich der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages
der jeweiligen Altersstufe ab dem 01.12.2006 verpflichtet.
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Der Kläger ist der leibliche Vater des am 18.08.2006 geborenen Beklagten. Er lebt im
Haushalt der Kindesmutter und wird von ihr betreut und versorgt.
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Im Zeitpunkt der Erstellung der Jugendamtsurkunde war der Kläger vollschichtig
erwerbstätig. Sein Einkommen erlaubt es ihm, den Mindestkindesunterhalt ohne
Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehaltes zu bestreiten.
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Der Kläger hat die Realschule abgeschlossen und eine Lehre als
Einzelhandelskaufmann erfolgreich durchgeführt. Um seine Möglichkeiten auf dem
Arbeitsmarkt zu verbessern und die Aussichten auf ein höheres Einkommen zu erhöhen,
entschloss sich der Kläger, das Fachabitur am B-Berufskolleg zu erwerben. Die
Prüfungen finden im Mai 2009 statt. Danach will der Kläger studieren. Der Kläger geht
ganztags zur Schule. Der Kläger ist der Auffassung, er sei berechtigt, auch unter
Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung die begonnene
Berufsausbildung abzuschließen. Bislang habe er weder eine seinen intellektuellen
Fähigkeiten entsprechende Schulausbildung, noch habe er langfristig gesehen mit
seiner derzeitigen Berufsausbildung hinreichende Aussichten auf einen sicheren und
gut bezahlten Arbeitsplatz. Ihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, eine seinen
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Neigungen und Begabungen entsprechende höherwertige Schul- und Berufsausbildung
zu absolvieren. Eine Verbesserung seiner Situation würde auch dem
unterhaltsberechtigten Beklagten letztlich zugute kommen. Im Rahmen seiner letzten
Tätigkeit habe er lediglich ein Nettoeinkommen von 1.200,00 € erzielen können. Für die
Dauer der Ausbildung verfüge er über Einkünfte, die unter dem notwendigen
Selbstbehalt lägen.
Der Kläger beantragt,
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die Jugendamtsurkunde vom 10.01.2007 Urkunden-Register-Nr. ##/## des
Jugendamtes der Stadt H dahingehend abzuändern, dass er ab August 2008
keinen Unterhalt für den Beklagten mehr schulde.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht berechtigt, sich auf seine Kosten
weiterzubilden. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht sei er zunächst gehalten,
seinen Unterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus zweifelt er an, ob der Kläger für die
eingeschlagene Weiterbildung auch tatsächlich qualifiziert ist. Bereits letztes Jahr hätte
der Kläger die Prüfung machen sollen. Er sei dann aber zur Prüfung nicht angetreten.
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Der Kläger entgegnet, dass er letztes Jahr nicht in der Lage gewesen sei, die Prüfung zu
machen, weil es erhebliche Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit der
Kindesmutter und deren Familie gegeben habe. Das sei seit der Geburt des Beklagten
so. Es gehe auch um die Umgangsfrage. Unter den gegebenen Umständen habe er im
2. Halbjahr des Vorschuljahres nicht mehr die erforderlichen Leistungen erbringen
können. Die Prüfung im Mai 2009 werde aber zeigen, dass er für ein Studium geeignet
sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger kann keine Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 10.01.2007 fordern,
denn er ist nach den §§ 1601 ff BGB nach wie vor verpflichtet, den festgesetzten
Unterhalt - 100 % des Regelbetrages – an den Beklagten zu zahlen.
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Der Kläger geht seit dem Schuljahr 2007/2008 zwar wieder zur Schule, um das
Fachabitur nachzumachen. Es verfügt seitdem auch nicht mehr über sein früheres
Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 € monatlich, sondern lediglich über Einkünfte aus
verschiedenen Quellen, die unter dem notwendigen Selbstbehalt liegen.
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Der Kläger muss sich aber fiktiv als leistungsfähig ansehen lassen.
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Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch die tatsächlich
vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch
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eine zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Dabei obliegt ihm auf Grund seiner
erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 II BGB
eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den
Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen
(st. Rspr. des BGH, vgl. FamRZ 2000, 1358, 1359 m.w. Nachw. ).
Der Kläger hatte als Einzelhandelskaufmann eine Festanstellung mit einem monatlich
Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 €. Aufgrund dieses Einkommens war in der Lage,
seinen eigenen notwendigen Selbstbehalt und Unterhalt in Höhe des Regelbetrages
nach der Regelbetrag-Verordnung bzw. nach der Gesetzesänderung dem 01.01.2008
den Mindestunterhalt für den Beklagten zahlen zu können. Mit Beginn der Weiterbildung
ist er dazu nicht mehr in der Lage.
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Eine Umschulung oder Weiterbildung, während der die Leistungsfähigkeit herabgesetzt
ist, ist unter Umständen unterhaltsrechtlich anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass die
Maßnahme arbeitsmarktpolitisch und individuell sinnvoll ist und die
Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert. Notwendig ist aber
stets eine Einzelfallprüfung, bei der die beiderseitigen Interessen gegeneinander
abzuwägen sind.
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Das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender
Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, hat grundsätzlich
hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurückzutreten. Das gilt vor allem dann,
wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die
Erwerbsmöglichkeiten in dem erlernten Beruf - wenn auch möglicherweise nach einem
zumutbaren Ortswechsel - eine ausreichende Lebensgrundlage bieten. Anders kann es
dagegen sein, wenn es nicht um die Aufgabe einer Berufstätigkeit zum Zwecke einer
Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern darum geht,
erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erlangen. Einer solchen
Erstausbildung ist unter Umständen Vorrang auch gegenüber der Obliegenheit zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Kindesunterhalts einzuräumen.
Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum
eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig
befriedigen darf. Das mag anders sein, wenn der Unterhaltspflichtige sich in der
Vergangenheit stets auf die Ausübung von ungelernten Tätigkeiten beschränkt hat und
sich erst später zur Aufnahme einer Berufsausbildung entschließt, obwohl sich der
Anlass, seine Arbeits- und Verdienstchancen durch eine Ausbildung zu verbessern, für
ihn nicht verändert hat. In derartigen Fällen wird zu prüfen sein, ob es dem
Unterhaltspflichtigen nicht zuzumuten ist, die nunmehr angestrebte Ausbildung zu
verschieben und ihre Aufnahme solange zurückzustellen, bis die Kinder nicht mehr
unterhaltsbedürftig sind oder mit einem etwaigen reduzierten Unterhalt, den der
Unterhaltspflichtige auch während der Ausbildung zu leisten vermag, ihr Auskommen
finden (vgl. BGH, NJW 1994, 1002, 1004 ).
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Das Interesse des Beklagten, das Fachabitur nachzuholen und anschließend zu
studieren, hat im vorliegenden Fall hinter dem Unterhaltsinteresse seines Kindes
zurückzutreten, da der Kläger bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügt. Diese ermöglicht es ihm auch unstreitig, den Mindestunterhalt der Kläger und
seinen eigenen angemessenen Unterhalt sicherzustellen.
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Das Interesse des Klägers, das Fachabitur nachzuholen und anschließend zu studieren,
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um dadurch für die Zukunft bessere Einkommensperspektiven zu haben und einen
gesicherteren Arbeitsplatz zu finden, muss gegenüber dem ständig bestehenden
Interesse des Beklagten an Unterhaltssicherung zurücktreten. Es ist völlig ungewiss, ob
und in welchem zeitlichen Rahmen sich die Erwartungen des Klägers – wenn überhaupt
- erfüllen werden. Demgegenüber besteht ein höher anzusetzendes, elementares
Interesse des Beklagten, dass sein Mindestunterhalt, sein Existenzminimum, immer
gesichert wird. Der Kläger muss sich daher als leistungsfähig ansehen lassen.
Offen bleiben kann unter den gegeben Umständen die Frage, ob der Kläger für das
beabsichtigte Studium überhaupt geeignet ist. Der Beklagte bezweifelt seine
Geeignetheit.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 ff ZPO.
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Streitwert: 2.400,00 €
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