Urteil des AG Gummersbach vom 08.06.2009

AG Gummersbach: ärztliche behandlung, schmerzensgeld, kunstfehler, datum

Amtsgericht Gummersbach, 10 C 238/08
Datum:
08.06.2009
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 238/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von
500,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11.03.2008 zu zahlen, sowie die Klägerin von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 77,65 € freizustellen. Im
übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
(Urteil kurzgefasst und ohne Tatbestand gemäß §§ 313 III; 313 a; 495 a ZPO).
2
Die Klage ist teilweise begründet.
3
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 500,- € aus §§
280 I; 253 II BGB.
4
Dadurch, dass der im Verantwortungsbereich der Beklagten (§ 278 BGB) handelnde
Arzt nachoperativ versehentlich eine Klammer zu entfernen vergaß, ist der Beklagten
ein ärztlicher Kunstfehler vorzuwerfen. Die Entfernung sämtlicher Klammern gehört zu
den Regeln der ärztlichen Kunst. Da das Verbleiben von metallischen Fremdkörpern im
menschlichen Organismus zu Entzündungen und Schmerzreaktionen führen kann, ist
beim Entfernen eines medizinischen Klammerapparats darauf zu achten, dass alle
Klammern entnommen werden. Verbleibt eine Restklammer im Körper des Patienten,
haftet der Krankenhausträger für die daraus resultierenden Körper- und
Gesundheitsschäden auf Schadensersatz.
5
Der Höhe nach ist das Schmerzensgeld nach den Umständen des Falles aber auf 500,-
€ beschränkt. Dieser Betrag erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um die
Einbußen der Klägerin am körperlichen und seelischen Wohlbefinden auszugleichen.
Dass eine im Körper verbliebene Restklammer zu Schmerzen, insbesondere beim
6
Tragen eines Gürtels und bei körperlichen Arbeiten, führen kann, ist für das Gericht
aufgrund des Vortrags der Klägerin nachvollziehbar. Ein höheres Schmerzensgeld
kommt aber nicht in Betracht, weil sich die Klägerin ohne ersichtlichen Grund nicht sofort
nach Auftreten der Schmerzen im Dezember 2006 in ärztliche Behandlung begeben
hatte. Dann wäre die vergessene Klammer erkannt und entfernt worden und die
Klägerin hätte sich weitere Schmerzen bis Juli 2007 erspart.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286 ff. BGB; 92 I; 708 Nr. 11;
713 ZPO.
7
Streitwert: 1.000,- €
8