Urteil des AG Gummersbach vom 30.03.2009

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Amtsgericht Gummersbach, 10 C 221/08
Datum:
30.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 221/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
(Urteil kurzgefasst und ohne Tatbestand gemäß §§ 313 III; 313 a; 495 a ZPO).
2
Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 206,95 € aus §
611 BGB. Zwischen den Parteien ist kein entgeltlicher Dienstvertrag zustande
gekommen. Es fehlte hier an der notwendigen Vergütungsvereinbarung. Die bei einer
Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann
folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar
sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 I BGB unwirksam. In
ihren AGB wies die Klägerin zwar darauf hin, das Voraussetzung für die Anmeldung
eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei. Der
weitere Hinweis, dass die Höhe der jeweiligen Gebühren einer anderen Internetseite zu
entnehmen sei, benachteiligt jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot allgemeiner
Geschäftsbedingungen. Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten
Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer
Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des
Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung muss vielmehr bereits
bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Dies ist
insbesondere dann zu fordern, wenn – wie hier – die Registrierung eine längerfristige
vertragliche Bindung begründen soll.
4
War bereits kein Dienstvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, sind auch
die geltend gemachten weiteren Kosten unbegründet.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 713 ZPO.
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Streitwert: 206,- €
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