Urteil des AG Gummersbach vom 20.09.1996

AG Gummersbach: fahrzeug, mensch, verkehrsmittel, vollstreckbarkeit, tarif, datum, deckung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Gummersbach, 17 C 67/96
20.09.1996
Amtsgericht Gummersbach
Abteilung 17
Urteil
17 C 67/96
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen über den von der Beklagten zu 2) ausgeglichenen Betrag
hinausgehenden Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten.
Die dem Kläger in Rechnung gestellten Mietwagenkosten stellen jedenfalls hinsichtlich des
nicht von der Beklagten zu 2) erstatteten Betrag keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne
des § 249 BGB dar.
Grundsätzlich sind nur solche Aufwendungen als Schaden anzusehen, die ein
wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Ein Unfallgeschädigter kann im Allgemeinen während des Ausfalls seines beschädigten
Fahrzeuges einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Auf die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel braucht er sich in der Regel nicht verweisen zu lassen, denn private
Fahrzeuge werden im allgemeinen gerade zum dem Zweck gehalten, nicht auf öffentliche
Verkehrsmittel angewiesen zu sein.
Etwas anderes gilt jedoch in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die Kosten der
Inanspruchnahme eines Mietwagens völlig außer Verhältnis zu der tatsächlichen Nutzung
stehen. Es kann dann von dem Geschädigten verlangt werden, auf die preiswertere
Nutzung von Taxis zurück-zugreifen.
Vorliegend stehen die dem Kläger berechneten Mietwagenkosten völlig außer Verhältnis
zu der tatsächlichen Nutzung.
Der Kläger legte mit dem von ihm angemieteten Fahrzeug innerhalb der Mietdauer von fünf
Tagen insgesamt 115 km zurück. Dies entspricht einer täglichen Fahrleistung von 23 km.
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Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch würde für einen derart geringen
Fahrbedarf ein Fahrzeug zu einem völlig außer Verhältnis stehenden Preis von insgesamt
455,86 DM täglich anmieten.
Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch hätte für in diesem Umfang
zurückzulegende Strecken Taxis benutzt oder zumindest ein Fahrzeug einer deutlich
preiswerteren Gruppe angemietet.
Die dadurch möglicherweise entstehenden, angesichts der kurzen Wegstrecken nur sehr
geringen Komforteinbußen wären unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht von dem Kläger hinzunehmen gewesen.
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch, daß der geringe tägliche Fahrbedarf ohne
weiteres vorhersehbar war.
Daß der von dem Kläger beauftragte Sachverständige für die Beschaffung eines
Ersatzfahrzeuges 14 Werktage kalkulierte, es dem Kläger jedoch gelungen ist, in kürzerer
Zeit ein neues Fahrzeug zu finden, vermag den geltend gemachten Anspruch nicht zu
begründen. Es hätte einen schweren Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
dargestellt, wenn der Kläger trotz der offenbar gegebenen Möglichkeit, früher einen
Ersatzwagen zu erhalten, die von dem Sachverständigen angesetzte Zeit vollständig
ausgenutzt hätte.
Daß die Mietwagenkosten erforderlich waren zur schnellen Beschaffung eines
Ersatzfahrzeuges, Taxis oder zumindest ein Fahrzeug einer kleineren Klasse hierzu nicht
genügten, ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen
worden.
Es ist evident, daß dem Kläger bei der Benutzung von Taxis oder wenigstens der
Anmietung eine Fahrzeuges einer preiswerteren Gruppe, das zur Deckung seines geringen
Fahrbedarfs jedenfalls genügt hätte, keine höheren als die von der Beklagten zu 2)
ersetzten Kosten entstanden wären.
Es kann nach alledem dahinstehen, ob der Unfallersatztarif der Autovermietung XY derart
aus dem Rahmen des Üblichen fällt, daß der Kläger dies erkennen mußte und ihn nicht
ohne vorherige Preisvergleiche akzeptieren dürfte. Ebenso kann dahinstehen, ob der Tarif
tatsächlich vereinbart wurde.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91,
708 ff. ZPO.
Streitwert: