Urteil des AG Gummersbach vom 12.10.1989

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Amtsgericht Gummersbach, 2 C 430/89
Datum:
12.10.1989
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 2
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 430/89
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in N. Die Parteien streiten um restliche Anwaltskosten,
denn der Kläger verlangt Bezahlung einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1
Nr. 2 BRAGO. Er meint, diese sei angefallen, weil sein Anwalt zu Beginn des Auftrags
über den Zentralruf in Köln den Namen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des
Unfallgegners erfragt und in der Folgezeit ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der
Beklagten geführt habe, das seinem Inhalt nach eine Besprechungsgebühr ausgelöst
habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die
klagebegründenden Schriftsätze verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 416,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
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01.09.1988 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Ansicht, dass weder durch die Anfrage beim Zentralruf noch durch das
spätere Telefongespräch mit ihrem Mitarbeiter eine Besprechungsgebühr angefallen
sei. Hinsichtlich ihrer Einwendungen im einzelnen wird Bezug genommen auf den
Klageerwiderungsschriftsatz.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der eingeklagten 416,44 DM nicht zu, weil
keine Besprechungsgebühr iSd. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angefallen und dem Kläger
somit in Höhe einer solchen Gebühr auch kein Schaden entstanden ist, den die
Beklagte ausgleichen müsste.
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Der Anruf des Anwalts beim Zentralruf der Autoversicherer hat keine
Besprechungsgebühr ausgelöst.
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Die Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erfordert schon dem Wortlaut des
Gesetzes nach eine Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mit dem
Gegner oder einem Dritten, nicht bloßes Nachfragen. Das Gesetz nennt also selbst
gesteigerte inhaltliche Anforderungen, die durch einen bloßen Anruf mit dem Ziel der
Erfragung von sofort ermittelbaren Daten nicht erreicht werden. Folgerichtig fällt auch
keine Besprechungsgebühr an, wenn der Anwalt bei der Staatsanwaltschaft oder beim
Gericht bloße Daten erfragt. Dass für eine solche Tätigkeit keine Besprechung iSd. §
118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erforderlich ist, zeigt sich auch in der Möglichkeit, solche
Informationen schriftlich einzuholen. Es ist nicht begründbar, dass bei ein und derselben
Tätigkeit eine Gebühr nur deshalb anfallen soll, weil durch einen Anwalt telefoniert oder
mündlich nachgefragt wird.
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Auch durch das Telefongespräch des Anwalts mit einem Sachbearbeiter der beklagten
Versicherung ist keine Besprechungsgebühr entstanden.
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Inhalt des Gesprächs waren die Forderung des Anwalts nach einer Vorschusszahlung
sowie die Erklärung des Sachbearbeiters, dass eine Schadensanzeige des
Versicherungsnehmers und die Ermittlungsakten noch nicht vorlägen. Der Anwalt erbot
sich sodann, einen Aktenauszug zu übersenden und wies darauf hin, dass Zeugen die
Unfallversion seines Mandanten bestätigen könnten. Mit dem Tätigwerden des Anwalts
insoweit wurde der Umfang einer bloßen Nachfrage nur unwesentlich überschritten. Der
Sachbearbeiter der Beklagten konnte die Angelegenheit nämlich überhaupt nicht
besprechen und hat dies auch nicht getan. Da ihm weder eine Schadensanzeige noch
die Ermittlungsakten vorlagen, konnte er tatsächliche und rechtliche Fragen mit dem
Anwalt des Klägers nicht erörtern. Es hat auch keine die Angelegenheit fördernde
Besprechung der Art und Weise der Regulierung stattgefunden. Auf die Bitte des
Anwalts nach Vorschusszahlung ist der Sachbearbeiter nicht eingegangen, und die
Mitteilung, Unterlagen lägen noch nicht vor, sowie das Versprechen, die
Ermittlungsakten anzufordern, stellten keine Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher
Fragen, d.h. zumindest die ansatzweise Erörterung gegenseitiger Positionen dar. Dazu
reicht nämlich nicht das Entgegennehmen von Mitteilungen, sondern erforderlich ist ein
Eingehen auf die Position des jeweils anderen Gesprächspartners. Die Antwort auf
bloßes Nachfragen bzw. die Mitteilung selbstverständlicher Dinge rechtfertigen keine
Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
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Streitwert:
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