Urteil des AG Gummersbach vom 10.08.2009

AG Gummersbach (rampe, venire contra factum proprium, höhe, beleuchtung, parkplatz, gefahr, sorgfalt, unfall, auto, objekt)

Amtsgericht Gummersbach, 10 C 4/09
Datum:
10.08.2009
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 4/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie
gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht
die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte ist Eigentümerin des Gewerbeobjekts X-Straße in H, das an mehrere
gewerbliche Parteien vermietet ist. Vor diesem Objekt befindet sich ein größerer
Parkplatz, welcher von den Mietern des Objektes, als auch von deren Besuchern als
Stellplatz für Kfz genutzt wird. Entlang des gesamten Gebäudes verläuft eine
überdachte Rampe parallel zur Straße. Von der Straße aus gesehen rechts, tritt diese
Rampe etwas zurück. In diesem zurückgesetzten Teil befindet sich eine Stahltreppe mit
Handlauf, über welche die Rampe zu erreichen ist. Wenige Meter von der Treppe
entfernt, liegt nach rechts eine Eingangstüre, die unter anderem zu dem Tanzstudio L
führt. Dieses Studio suchte auch die Klägerin bereits mehrfach auf. Zum Zeitpunkt des –
streitigen – Geschehens befand sich nur über der Eingangstür eine Lichtquelle in Form
einer Leuchtstoffröhre mit Bewegungsmelder. Diese beleuchtete sowohl den Platz vor
der Eingangstür als auch in etwa den Bereich bis hin zur Rampenmitte. Insbesondere
das Ende der Rampe blieb unbeleuchtet. Des Weiteren ist die Rampe auch nicht durch
Geländer, zusätzliche Handläufe oder Warnschilder gesichert. Auch befinden sich im
Bereich des Objektes keine Straßenlaternen, die den Platz vor dem Objekt inklusive der
Rampe ausleuchten würden. Nach links hin steigt das Gelände / der Parkplatz an. Etwa
2 bis 3 m vor dem Ende der Rampe steht ein großer Müllcontainer in einer Vertiefung.
Nach dem Müllcontainer, zum Ende der Rampe hin, steigt das Gelände weiterhin an, so
dass der Höhenunterschied zwischen Rampe und dem Parkplatzgelände dort nur noch
eine Stufe beträgt, welche sich ebenfalls nach links hin, auch der Höhe nach, weiter
vermindert. Zumeist befinden sich auf dem Parkplatzgelände zwischen Container und
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Eingangstüre zwei Anhänger mit hohem Aufbau und der Deichsel Richtung Straße und
vor diesen noch weitere Fahrzeuge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die mit dem
Schriftsatz der Klägerin vom 06.01.2009 bzw. auf die mit dem Schriftsatz der Beklagten
vom 11.03.2009 zu den Akten gereichten Fotos verwiesen.
Die Klägerin behauptet, in dem Bereich vor dem Objekt am 22.10.2007 gegen 21:30 Uhr
nach einem Besuch des Tanzstudios einen Unfall erlitten zu haben. Sie habe ihren
Wagen vor der Rampe ganz links abgestellt, wo der Höhenunterschied zwischen
Parkplatzgelände und Rampe nur ca. eine Stufenhöhe beträgt. Die Klägerin behauptet,
sie sei nach Verlassen des Tanzstudios um ca. 21:30 Uhr auf dem kürzesten Weg zu
ihrem Auto gestrebt. Dieser sei der Weg über die Rampe, über die sie von dem
beleuchteten Bereich am Eingang nur weiter geradeaus entlang dem Gebäude gehen
musste. Den alternativen Weg von der Eingangstür über die Treppe und den Parkplatz
zu ihrem Auto habe sie nicht gewählt, da dieser deutlich länger und mit weiteren
Gefahren verbunden gewesen wäre. Am Ende der Rampe habe die Klägerin sich
jedoch in der Dunkelheit etwas zu früh von der Rampe in Richtung Parkfläche bewegt.
Dadurch sei sie direkt hinter dem Container in den tiefer gelegten Bereich zwischen
Container und Begrenzungsmauer geraten, wodurch sie sich beträchtliche Verletzungen
zugezogen habe. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird auf den Schriftsatz
vom 06.01.2009 verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr
obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt. Hierzu behauptet sie insbesondere,
die konkrete Gefahrenquelle sei der Beklagten längst bekannt gewesen, da sie bereits
mehrfach von anderen Gewerbetreibenden gebeten worden sei, für eine bessere
Ausleuchtung der Rampe zu sorgen. Erst nach ihrem Unfall vom 22.10.2007 sei seitens
der Beklagten eine Installation einer weiteren Beleuchtung mit Bewegungsmelder im
Bereich der Rampenmitte veranlasst worden. Die Klägerin forderte die Beklagte mit
Schreiben vom 18.02.2008 auf, an die Klägerin binnen zwei Wochen ab Datum des
Schreibens einen Vorschuss in Höhe von 1500€ zu zahlen. Mit weiterem Schreiben
vom 26.06.2008 forderte die Klägerin von der Haftpflichtversicherung der Beklagten
unter anderem den Ausgleich der bei der Klägerin entstandenen Sachschäden in Höhe
von 152, 80 € bis zum 10.07.2008. Die Schreiben sind zwischen den Parteien unstreitig.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 1.500,- € seit dem 05.03.2008 und im übrigen
seit dem 18.02.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 152,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2008 zu zahlen, 2. festzustellen, dass
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere künftige materielle und
immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 22.10.2007, ca. 21.30 Uhr in
H, X-Straße zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet sowohl den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt als
auch den Ursachenzusammenhang zwischen einer Verletzung auf dem Grundstück der
Beklagten, den attestierten Verletzungen und hieraus resultierenden Kosten mit
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Nichtwissen. Soweit der Unfallhergang sich so wie von der Klägerin behauptet,
zugetragen haben sollte, ist die Beklagte der Ansicht, die Klage sei als unschlüssig
abzuweisen, da die Klägerin sich in der Dunkelheit auf eigenes Risiko in Gefahr
begeben habe. Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe zum einen einen kürzeren
"Bequemlichkeitsweg" gewählt, obwohl eine ihr bekannte, zudem gesicherte und
beleuchtete Zugangs- und Abgangsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte. Zum
anderen habe sie es trotz schlechter Sichtverhältnisse und Kenntnis der Umgebung
unterlassen, die Rampe bis zu ihrem Ende hin zu begehen, wo das Rampenniveau fast
das der Parkplatzfläche erreicht, so dass ein Verlassen der Rampe unproblematisch
möglich gewesen wäre. Des Weiteren sei die Installation einer zusätzlichen Lichtquelle
nicht auf eine Veranlassung der Beklagten zurückzuführen. Die Beleuchtung sei seitens
der Fa. N, ohne Absprache mit der Beklagten, zur Ausleuchtung der Rampenmitte
angebracht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe sowie die von den Parteien im Laufe des
Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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(kurzgefasst, § 313 III ZPO)
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld aus §§ 823 I; 253 II BGB.
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Eine Rechtsgutverletzung i. s. d. § 823 I BGB in Form einer Körperverletzung liegt bei
der Klägerin vor. Offenbleiben kann, ob diese kausal zumindest mittelbar auf ein
Unterlassen der Beklagten zurückzuführen ist, denn es ist bereits zweifelhaft, ob die
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte festgestellt werden kann.
Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art -
schafft, verpflichtet ist, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um
eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (st. Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom
08.11.2005 – VI ZR 332/04; vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02, jeweils m. w. N.; vgl. auch
Palandt-Sprau, 65. Auflage 2006, § 823, Rn 51). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht
jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Der Dritte muss nur vor
denjenigen Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der
konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht, oder nicht rechtzeitig, erkennen und
vermeiden kann (OLG Hamm, 17.01.2006 – 9 U 102/05 - BeckRS 2006 05521 m. w. N.;
Palandt-Sprau, 65. Auflage 2006, § 823, Rn 51 m. w. N.)
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Insofern besteht zumindest die Pflicht der Beklagten, für eine ausreichend gesicherte
und beleuchtete Zuwegung zu den Mieträumen zu sorgen. Dieser Pflicht ist sie mit
Einrichtung der Stahltreppe mit Handlauf und der Beleuchtung in Form einer
Leuchtstoffröhre mit Bewegungsmelder über der Eingangstüre jedoch nachgekommen.
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Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte jeden möglichen
Zugangsweg sichert bzw. das gesamte Objekt ausleuchtet, da die eingerichtete und
beleuchtete Zuwegung als solche sowohl für alle erkennbar als auch für alle zu
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erreichen und zu begehen war (vgl. zur Zulässigkeit einer nur teilweisen Beleuchtung:
OLG Frankfurt a.M., 09.11.2006 – 1 U 34/06 – BeckRS 2007 01567). Überdies besaß
die Klägerin – auch wenn die genaue Anzahl ihrer Besuche in dem Tanzstudio
zwischen den Parteien streitig ist – eine ausreichende Ortskenntnis um die
Umgebungssituation einschätzen zu können. Insofern musste die Klägerin nicht mittels
zusätzlicher Hinweise bzw. Schutzvorkehrungen auf die örtliche Situation hingewiesen,
oder vor Gefahren ausgehend von dieser, bewahrt werden. Die Klägerin als Besucherin
kann nur erwarten, durch vorbeugende Maßnahmen vor solchen außergewöhnlichen
Gefahren geschützt zu sein, die bei Beachtung der zumutbaren Vorsicht und Sorgfalt für
sie nicht mehr ohne weiteres erkennbar sind (OLG Hamm, NJW-RR 1989, 736).
Allenfalls unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes, dass die Beklagte auf die
regelmäßige Nutzung der Rampe durch die Besucher und die Gefahrenlage infolge
unzureichender Beleuchtung bereits mehrfach hingewiesen wurde, d.h. sofern die
Beklagte Kenntnis von der zweckwidrigen und unfallträchtigen Nutzung hatte, könnte
die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegend in Betracht kommen (vgl. LG
Bielefeld 09.04.2008 - 22 S 341/07 – BeckRS 2008 11407).
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Dies kann aber dahinstehen, da das Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 I BGB als
derart überwiegend anzusehen ist, dass es zu einem völligen Haftungsausschluss auf
Klägerseite führt. Aufgrund dieses Umstandes ist auch über eine etwaige Kenntnis der
Beklagten kein Beweis mehr zu erheben. Derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt,
die nach Lage der Sache erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren,
muss den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen
(Palandt–Heinrichs, § 254, Rn. 1). Dies beruht auf dem in § 242 BGB verankerten
Grundsatzes des Verbots widersprüchlichen Verhaltens "venire contra factum proprium",
der es nicht zulässt, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger zur Rechenschaft
zieht, ohne zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage bewusst geschaffen
oder mitgeschaffen hat, in der sich der vom Beklagten zu vertretende Beitrag zur
Schadensentstehung auswirken konnte (BGH 14.03.1961 – VI ZR 189/59 in NJW 1961
655, 656 zum "Handeln auf eigene Gefahr"; Palandt–Heinrichs, § 254, Rn. 1). Ein
bewusstes und zurechenbares Handeln des Geschädigten erfordert hierbei, dass er die
ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt
hat. Voraussetzung dafür ist eine Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Schädigung
(Palandt–Heinrichs, § 254, Rn. 8).
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Die Schädigung in Form eines Unfalles infolge des Weges über die Rampe war für die
Klägerin sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar. Die Klägerin hat nach eigenen
Angaben am 22.10.2007 um ca. 21:30 Uhr das Tanzstudio L verlassen. Gewöhnlich ist
es Ende Oktober gegen 21:30 Uhr bereits dunkel. So auch die Klägerin, welche angibt,
dass der Parkplatz "zunehmend in Dunkelheit lag". Die Klägerin war zudem ortskundig.
Daher war ihr zum einen der gesicherte und beleuchtete Zu- und Abgangsweg, welcher
zum Erreichen bzw. Verlassen der Mieträume vorgesehen ist, bekannt. Zum anderen
wusste sie somit um die bauliche Gestaltung der Rampe, mithin auch davon, dass sich
am Ende der Rampe ein Müllcontainer in einer Vertiefung befindet und dass
insbesondere das Ende der Rampe unbeleuchtet war. Insofern besaß die Klägerin
Kenntnis sowohl von der Gefahrenquelle, als auch von einer damit in Zusammenhang
stehenden Sturzgefahr. Ein entsprechender Unfall war demnach für sie durchaus
vorhersehbar.
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Die eingetretene Schädigung war für sie zudem vermeidbar, da keine zwingende
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Notwendigkeit bestand, nicht den gesicherten und beleuchteten Weg über die Treppe
und die Parkfläche zu ihrem Auto, sondern den Weg über die Rampe zu wählen. Von
vorneherein nicht überzeugend ist diesbezüglich das Argument der Klägerin, der
vorgesehene Weg sei deutlich länger. Reine "Bequemlichkeitsaspekte" begründen
keine zwingende Notwendigkeit. Unerheblich ist insofern aber auch, ob der Klägerin
nach ihrer Einschätzung auf der vorgesehenen Verkehrsführung zu ihrem Auto andere
Gefahren gedroht hätten, welche ebenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls bargen.
Denn der Weg über die Rampe wird dadurch nicht zu einer legitimen alternativen
Verkehrsführung. Alleine die Tatsache, dass sich auf dem Parkgelände Anhänger mit
der Deichsel Richtung Straße befinden, stellt auch gerade aufgrund des Umstandes,
dass vor den Anhängern noch andere PKW`s abgestellt waren, keine so große Gefahr
dar, dass es der Klägerin nicht zuzumuten war, den für sie vorgesehenen Weg zu
begehen. Auch wenn die Anhänger den Parkplatz zusätzlich verschattet haben, so sei
zugestanden, dass eine potentielle Gefahr sich darin begründen vermag, dass man
eventuell und unter ungünstigsten Bedingungen vor einen PKW stößt. Jedoch bestand
keine vergleichbare Sturz- und Verletzungsgefahr, da - nach eigenem Vortrag der
Klägerin - insbesondere die Deichseln der Anhänger durch die vor den Anhängern
stehenden Fahrzeuge verdeckt waren. Außerdem kann es nicht überzeugen, den
vorgesehenen Weg gerade aufgrund potentieller Gefahren außer Acht zu lassen und
dafür einen Weg zu wählen, der mit weitaus größeren Gefahrenquellen versehen ist.
Beschreitet die Klägerin diesen Weg dennoch, so trägt sie auch die etwaigen Risiken,
die im Zusammenhang mit der Auswahl stehen.
Hinzu kommt, dass die Klägerin – gerade aufgrund ihrer Ortskenntnis und der
schlechten Sichtverhältnisse - bei ihrem Weg über die Rampe äußerste Vorsicht hätte
walten lassen müssen, d.h. sie hätte sich vorsichtig vorwärtsbewegen bzw. vortasten
müssen und keinesfalls die Rampe bereits vor deren Ende und somit vor Erreichen des
Bodenniveaus der Parkfläche verlassen dürfen. Dies hat sie jedoch nach eigenen
Angaben unterlassen, indem sie sich "etwas zu früh" (der Müllcontainer befindet sich ca.
2-3 m vor dem Ende der Rampe) von der Rampe in Richtung Parkfläche bewegte und
dadurch in die Vertiefung zwischen Container und Begrenzungsmauer stürzte.
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Zusammengenommen begründen diese Umstände die Annahme eines
schwerwiegenden Verschuldens seitens der Klägerin, welches eine Haftung der
Beklagten ausschließt.
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Eine entsprechende Wertung lässt sich auch dem seitens der Parteien zu den Akten
gereichten Urteils des OLG Köln vom 08.11.2000 Az. 11 U 41/00 entnehmen.
Zuzugeben ist, dass die Sachverhalte durchaus unterschiedlich gelagert sind. In dem
entschiedenen Fall des OLG unterließ es der Geschädigte, vorhandene
Beleuchtungsmöglichkeiten zu nutzen, wobei im vorliegenden Fall die Klägerin schon
die unzureichende Beleuchtung rügt. Letztlich aber ist beiden Fällen gemein, dass sich
die Geschädigten bewusst in die Dunkelheit und somit in eine Situation drohender
Eigengefährdung begeben haben, weswegen sie für den eingetretenen Schaden selbst
verantwortlich sind. (zum Vgl. auch die Wertung des LG Bielefeld 09.04.2008 – 22 S
341/07 – BeckRS 2008 11407 "Sturz in Autowaschanlage").
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Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines
Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Unabhängig von einer Pflichtverletzung
seitens der Beklagten fehlt es schon an dem Einbezug der Klägerin in den
Schutzbereich des zwischen der Beklagten und Frau L geschlossenen Mietvertrages.
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Bei der gewerblichen Miete sind zwar die vom Mieter in den Räumen beschäftigten
Personen geschützt, nicht aber Kunden (MüKo – Gottwald, § 328, Rn. 169 m. w. N.;
BeckOK BGB - Janoschek, § 328, Rn.70).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 711 ZPO.
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Streitwert: 3.753,- €
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